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Widerrufsrecht beim Online-Autokauf?

Ob Elektronik, Kleidung oder Schuhe – der Online-Handel hat in viele Lebensbereiche Einzug gehalten. Gefällt die bestellte Ware nicht, besteht in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht – so hat es der Gesetzgeber für sogenannte Fernabsatzverträge vorgesehen. Doch wie verhält es sich mit Autos? Das musste das Landgericht (LG) Osnabrück in seinem Urteil vom 16.09.2019 (Az.: […]
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20.11.2019
ca. 3 Minuten
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Ob Elektronik, Kleidung oder Schuhe – der Online-Handel hat in viele Lebensbereiche Einzug gehalten. Gefällt die bestellte Ware nicht, besteht in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht – so hat es der Gesetzgeber für sogenannte Fernabsatzverträge vorgesehen. Doch wie verhält es sich mit Autos? Das musste das Landgericht (LG) Osnabrück in seinem Urteil vom 16.09.2019 (Az.: 2 O 683/19) klären.

Was war passiert?

Ein Autohaus hatte einen BMW 320d Gran Tourismo auf einer Internetplattform annonciert. Die spätere Käuferin sah dies, rief das Autohaus an und teilte ihr Kaufinteresse mit. Das Autohaus wiederum übersandte ihr daraufhin per E-Mail ein Formular für die Bestellung, das die Käuferin wiederum unterschrieben zurückmailte.

In dem Formular hieß es unter anderem: Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in den Gebrauchtfahrzeugverkaufsbedingungen geregelten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. sowie unter Zahlungsweise und sonstigen Vereinbarungen: Bezahlung vorab per Überweisung. Auslieferung nach Geldeingang bei der … . Eine Widerrufsbelehrung lag den Unterlagen jedoch nicht bei.

Die Rechnung über 25.299,00 Euro überwies die Käuferin online, woraufhin das Autohaus die Fahrzeugpapiere per Post übersandte, damit die Käuferin das Fahrzeug anmelden konnte. Der Ehemann der Käuferin holte sodann den Wagen Ende Januar 2018 ab und bestätigte die ordnungsgemäße Übergabe.

Mitte November 2018 teilte die Käuferin dem Autohaus schriftlich mit, dass sie den Kaufvertrag widerrufe. Das Autohaus wies den Widerruf zurück und so zog die Käuferin vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Auffassung der Käuferin sei der Kaufvertrag ausschließlich unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln zustande gekommen, so dass das Fernabsatzgesetz anzuwenden sei. Und weil keine Widerrufsbelehrung erfolgt sei, sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen und so könne sie den Vertrag widerrufen. Dass die Übergabe in den Geschäftsräumen des Autohauses erfolgt ist, schade dem nicht, weil der Kaufvertrag selbst online per E-Mail erfolgt sei, als die Rechnung als Annahme übersandt wurde.

Das Autohaus verteidigte sich gegen die Klage. Nach seiner Auffassung kam der Vertrag erst mit der Abholung zustande. Ohnehin sei das Autohaus organisatorisch nicht auf einen Fernabsatz ausgerichtet, es fehle an einer organisierten Struktur für derartige Verträge. Fahrzeuge würden zwar online auf einer eigenen Internetseite beworben, jedoch ohne die Möglichkeit einen Kaufvertrag online abzuschließen.

Das Gericht wies die Klage der Käuferin zurück. Der Kaufvertrag sei nicht als Fernabsatzvertrag zustande gekommen. Die Käuferin habe zwar per Fernkommunikationsmittel ein Angebot abgegeben, aber die Annahme sei laut Vereinbarung einer schriftlichen Bestätigung oder der Ausführung der Lieferung vorbehalten.

Eine schriftliche Bestätigung der Annahme wurde nicht abgegeben. Die übersandte Rechnung könne nicht als solche Annahme gewertet werden. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass (…) vereinbart worden ist, dass die Bezahlung ‚vorab per Überweisung‘ zu erfolgen habe und die Auslieferung erst nach Geldeingang in den Geschäftsräumen [des Autohauses] erfolgen solle. Entsprechend (…) kann die Vereinbarung, dass zunächst die Bezahlung zu erfolgen hat und dann die Auslieferung erfolgen soll, nicht dahin ausgelegt werden, dass die Rechnungsübersendung gleichzeitig die schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung sein sollte. Vielmehr ist im Zusammenspiel (…) zu folgern, dass im konkreten Fall der Abschluss des Kaufvertrages (…) erst mit der Auslieferung des Fahrzeuges nach Geldeingang (…) erfolgen sollte. Damit ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien erst durch die Ausführung der Lieferung geschlossen worden, die unstreitig in Anwesenheit des Ehemanns der [Käuferin] erfolgte und daher nicht unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln.

Selbst wenn das Übersenden der Rechnung als Annahme zu werten sei, fehle es an der organisatorischen Struktur für den Fernabsatz. Das Gericht führte dazu aus, dass ein grundlegendes Merkmal fehle: Verträge werden allerdings nur dann im ‚Fernabsatz bewältigt‘, wenn Teil der Vertragsabwicklung auch die Versendung der Ware ist, da nur dann überhaupt von einem Fernabsatz, also einem Absetzen der Ware in der Ferne, geredet werden kann.

Daher kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Käuferin kein Widerrufsrecht aus einem Fernabsatzgeschäft zustand.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wie diese Entscheidung deutlich macht, ist nicht jeder Vertrag, der mit Hilfe von Telefon und Internet angestoßen wird, zwingend ein Fernabsatzvertrag. Annoncen in Internetportalen oder auf der eigenen Homepage dienen in der Regel als Werbung. Besteht jedoch die Möglichkeit den Vertrag ausschließlich online abzuschließen und wird das Fahrzeug dann – anders als im dargestellten Fall – (regelmäßig) geliefert, kann ein Fernabsatzgeschäft mit entsprechendem Widerrufsrecht vorliegen. In solchen Konstellationen lohnen sich in jedem Fall eine Kontrolle der Verkaufsbedingungen und gegebenenfalls eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

 
Bildnachweis: Pixabay/TheDigitalArtist

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