Bei Sachschäden sind insbesondere die Reparaturkosten zu bezahlen. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten oder Wertminderung sind weitere Positionen, die hier aber ebenso wenig zu vertiefen sind, wie das einseitige Schadensmanagement der Versicherer.
In der Regel fehlt einem Geschädigten das Fachwissen, um einen Schadens selbst zutreffend zu beurteilen. Damit der Schaden ordnungsgemäß und vollumfänglich ermittelt wird, darf der Geschädigte – von offensichtlichen Bagatellschäden einmal abgesehen – einen unabhängigen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen. Die Bagatellschadensgrenze liegt aktuell bei ca. EUR 1.000,00 brutto. Die angefallenen Kosten muss der Versicherer tragen. Des Weiteren darf der Geschädigte die Werkstatt zur Behebung des Schadens frei wählen. Er kann somit die Werkstatt seines Vertrauens wählen und muss sich nicht auf Partnerwerkstätten des regulierungsverpflichteten Versicherers verweisen lassen, der die Kosten zu tragen hat.
Dies gilt selbst dann, wenn sich während der Reparatur herausstellt, dass der Schaden umfangreicher ist, als im Gutachten festgestellt oder die Reparatur länger dauert, (z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2019, Az. I-1 U 108/18; AG Köln, Urt. v. 09.01.2019, Az. 265 C 72/19; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.06.2018, Az. 5 U 85/17; BGH, Urt. v. 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90). Selbst für Verzögerungen aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle hat der Versicherer einzustehen (OLG München, Urt. v. 25.01.2019, Az. 10 U 441/18).
Der BGH begründet dies mit dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind (vgl. Urteile v. 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, v. 02.12.1975, Az. VI ZR 249/73). Wenn und sobald der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat, kann ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden. Dies gilt auch, wenn die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt.
Dem Schädiger werden daher Fehler der Person zugerechnet, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1999, Az. III ZR 98/99). Schädiger können sich daher regelmäßig nicht mit dem Vorbringen entlasten, ein anderer habe die von ihm geschaffene Gefahrenlage pflichtwidrig nicht beseitigt (BGH, Urt. v. 26.03.2019, Az. VI ZR 236/18; v. 13.07.1982, Az. VI ZR 113/81)
Sowohl der Sachverständige als auch die Werkstatt sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers, dessen Haftpflichtversicherung die für die Ermittlung sowie Behebung des eingetretenen Schadens entstandenen Kosten tragen muss. Dem BGH zufolge (Az. VI ZR 308/19 v. 07.07.2020) ist ein bei dem eintrittspflichtigen Versicherer angestellter Sachverständiger (und damit ggf. auch der Versicherer) verantwortlich, wenn die Werkstatt die Reparatur entsprechend den Herstellervorgaben kalkuliert, der Gutachter dies aber mit der Bemerkung abgelehnt hat, dieser Reparaturweg sei unnötig
und treibe nur die Kosten in die Höhe
. Kommt es aufgrund der Verweigerung der Durchführung einer Reparatur nach Herstellervorgaben zu einem Schaden, ist auch diesbezüglich ein Ersatzanspruch gegeben.
Damit sämtliche Ansprüche des Geschädigten vollumfänglich erstattet werden, sollte sofort ein Anwalt beauftragt werden. Die damit verbundenen Kosten muss der Versicherer übrigens auch zahlen.
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Aktualisiert am 15.10.2024