Amtsgericht München, Urteil vom 26.09.2024, Az. 275 C 13938/23
Das ergibt sich zumindest aus § 641 BGB, wonach der Besteller den Werklohn zu zahlen hat, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist. In der Regel klappt das auch, insbesondere dann, wenn die auszuführenden Arbeiten und die Höhe des Werklohns ausdrücklich vereinbart wurden.
Fehlt eine Vereinbarung, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 BGB).
Fehlt es aber an einer klaren Vereinbarung, sind Probleme nicht selten vorprogrammiert. Das kann dann so weit gehen, dass der Auftragnehmer trotz einwandfreier Leistung auf seiner Forderung „sitzen bleibt“. Diese Erfahrung musste ein Betrieb machen, der an einem Kundenfahrzeug nicht nur die unstreitig beauftragten Arbeiten, sondern noch weitere Arbeiten durchgeführt hatte.
In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hatte ein Schaustellerbetrieb das Unternehmen mit Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten an dem von ihm genutzten Wohnwagen beauftragt. Die Rechnung über den ursprünglichen Auftrag hatte der Schaustellerbetrieb auch sofort beglichen.
Nicht beglichen hatte er hingegen die Rechnung für die weiteren Arbeiten. Konkret handelte es sich dabei um einen zusätzlichen Kalt- und Abwasseranschluss für eine Waschmaschine, einen zusätzlichen Wasseranschluss unter dem Zugfahrzeug und weitere Sanitärarbeiten.
Das Unternehmen vertrat die Auffassung, se könne hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen. Schließlich seien diese über das ursprüngliche Angebot hinausgehenden Arbeiten nachträglich verlangt und vereinbart worden. Der Auftraggeber sah das anders und verweigerte die Zahlung.
Das Gericht wies die Klage des Handwerksbetriebs ab. Entscheidend war, dass der Handwerksbetrieb darlegen und beweisen musste, dass die zusätzlich in Rechnung gestellten Arbeiten gegen eine zusätzliche Vergütung zu erbringen waren. Diesen Beweis konnte er aber nicht führen.
Wörtlich heißt es in dem Urteil
„Aus den Angaben des Zeugen […] ergibt sich […] nicht, wann welche konkreten Arbeiten zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart worden sind. Der Zeuge konnte insoweit keine Angaben dazu machen, welche Vereinbarungen, insbesondere über den Umfang der Arbeiten, zwischen den Parteien getroffen worden sind. Der Zeuge […] war nach eigenen Angaben lediglich zur Durchführung der Arbeiten vor Ort. […]
Auch die informatorische Befragung des Klägers […] hat insoweit nicht ergeben, dass zwischen den Parteien eine zusätzliche Vergütung für die in der Rechnung […] aufgeführten Leistungen vereinbart worden ist. Der Kläger hat insoweit […] angegeben, bei der Besprechung zwischen dem Zeugen […] und dem Beklagten über die Bearbeitung der Wände bzw. den Einbau der Waschmaschine […] und des Außenwasserhahns nicht anwesend gewesen zu sein. […]
Nach Auffassung des Gerichts war es jedoch Sache des Klägers, den Zeugen […] als seinen Gehilfen ordnungsgemäß zu überwachen und insoweit sicherzustellen, dass dieser die in Auftrag gegebenen Leistungen erbringt. Da der Kläger auch Vertragspartner des Beklagten ist, kann er sich insoweit nicht einfach darauf berufen, er sei „außen vor“. Vielmehr kann er eine zusätzliche Vergütung für die Leistungen […] nur verlangen, wenn dies zwischen ihm und der Beklagten tatsächlich vereinbart worden ist.
Die Ausführung der Leistungen durch den Zeugen […] ersetzt die erforderliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht.“
Das Urteil an sich ist unspektakulär. Es zeigt aber, wie wichtig es ist, dass insbesondere umfangreiche Arbeiten, die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehen, nicht auf Zuruf ausgeführt werden, sondern nur dann, wenn eine entsprechende Beauftragung später auch vor Gericht nachgewiesen werden kann.
Darüber hinaus reicht es für das Entstehen einer Vergütungspflicht nicht aus, wenn Arbeiten, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, lediglich mit einem ausführenden Mitarbeiter “besprochen”, nicht aber bei der dafür zuständigen Stelle ausdrücklich in Auftrag gegeben werden.
Um sicherzustellen, dass der Kunde die ausgeführten Arbeiten auch vollständig bezahlt, empfiehlt es sich, die Mitarbeiter dahingehend zu sensibilisieren, dass der Kunde bei zusätzlichen Wünschen an die Auftragsannahme zu verweisen ist und Arbeiten eben nur nach deren Bestätigung und entsprechend dem Auftragsschein erledigt werden.
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