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Wer trägt die Kosten eines privaten Rettungsdienstes?

Schwere Verkehrsunfälle haben oftmals gravierende Verletzungen zur Folge. Doch was, wenn der Unfall zunächst nur Schmerzen verursacht, ansonsten ohne große Folgen bleibt? Wird ein privater Rettungsdienst gerufen, stellt sich die Frage: Wer trägt die Kosten? Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht (AG) Winsen (Luhe) in seinem Urteil vom 22.12.2017 (Az.: 16 C 1092/16) zu […]
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16.05.2017
ca. 3 Minuten
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Schwere Verkehrsunfälle haben oftmals gravierende Verletzungen zur Folge. Doch was, wenn der Unfall zunächst nur Schmerzen verursacht, ansonsten ohne große Folgen bleibt? Wird ein privater Rettungsdienst gerufen, stellt sich die Frage: Wer trägt die Kosten? Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht (AG) Winsen (Luhe) in seinem Urteil vom 22.12.2017 (Az.: 16 C 1092/16) zu befassen.

Was war passiert?

Nach einem Verkehrsunfall klagte der Unfallgeschädigte über Nackenschmerzen. Weil bei dem Unfall sein Firmenwagen beschädigt wurde, rief er gemäß der dienstlichen Anweisung für den Firmenwagen die Polizei und gab die Beschwerden auf Nachfrage hin entsprechend an. Die Polizeileitstelle verständigte das Deutsche Rote Kreuz (DRK), das einen Rettungswagen zur Unfallstelle schickte.

Die Sanitäter des DRK konnten bei der Erstuntersuchung keine gravierenden Verletzungen feststellen, so dass der Unfallgeschädigte nicht mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden musste, was er im Übrigen auch ablehnte. Die Kosten für den Rettungseinsatz in Höhe von circa 300 Euro wurden ihm in Rechnung gestellt. Nachdem er die Rechnung bezahlt hatte, verlangte der Geschädigte eine Erstattung vom Versicherer des Unfallgegners. Als sich dieser weigerte, ging die Angelegenheit vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Für das Amtsgericht war die Angelegenheit unterm Strich eindeutig:

Zum einen stellte das Gericht klar, dass nicht derjenige, der den Notruf für einen anderen Verletzten absetzt, Vertragspartner des Rettungsdienstes werden möchte – insbesondere aufgrund des Risikos gegebenenfalls auf den Kosten z.B. für einen Hubschraubereinsatz sitzen zu bleiben. Vielmehr werde der Rettungsdienst als sogenannter Geschäftsführer ohne Auftrag für den Verletzten tätig – zumindest dann, wenn die Verletzungen so sind, dass dafür regelmäßig ein Rettungswageneinsatz angebracht ist.

Aus dieser Rechtsbeziehung erwächst auch der Anspruch auf Zahlung des üblichen Werk- bzw. Dienstlohns und nicht lediglich in Höhe der für diesen Auftrag (…) aufgewandten Kosten – weil die Rettungshandlung zum Gewerbe des Rettungsdienstes gehört. Dass die angegebenen Beschwerden zum Zeitpunkt des Telefonates bestanden, stand außer Zweifel. Ein Abklingen der Schmerzen bis zum Eintreffen des Rettungswagens sowie die Sorge den Firmenwagen am Unfallort zurückzulassen, bewegten den Geschädigten dazu die Unfallstelle nicht mit dem Rettungswagen zurückzulassen.

Die Argumentation des Versicherers zur Abwehr der Forderung, dass keine nachhaltige (!) Körperverletzung eingetreten seien, geht dabei fehl. Durch den Unfall hat der Unfallgegner dem Geschädigten Nackenschmerzen verursacht, ihn somit an seiner Gesundheit beschädigt. Deswegen hat [der Versicherer] dem [Geschädigten] all jene Kosten zu erstatten, die dem [Geschädigten] durch die Gesundheitsbeschädigung entstanden sind, das ist hier der Betrag, den er an das Rettungsdienstunternehmen bezahlen musste.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Das Gericht führt in seiner Begründung selbst aus: Wer unmittelbar nach dem Unfall Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich verspürt, bei dem ist es geboten, zumindest nicht verkehrt, einen Krankenwagen zum Einsatz zu bringen. Insbesondere gilt dies unter dem Aspekt, dass die Versicherer andernfalls gerne Zweifel anklingen lassen, ob die später auftretenden, festgestellten Beschwerden eher unspezifisch waren oder als unfallbedingte Körperverletzung zu bewerten sind (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.09.2013 – Az.: VI ZR 95/13).

Sollten tatsächlich Beschwerden in Folge eines Unfalls auftreten, ist es ratsam zeitnah einen Arzt zu konsultieren – um die Beschwerden abzuklären und gegebenenfalls zu dokumentieren. Zur Vermeidung von Risiken und in Zweifelsfällen fragen Sie Ihren Arzt und die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt.

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