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Wer ist gefahren?

Will eine Behörde nach einem vermeintlichen Verkehrsverstoß Bußgelder oder gar Fahrverbote verhängen, muss sichergestellt sein, dass der Adressat der Maßnahme auch wirklich der Täter ist.
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27.11.2023
ca. 3 Minuten
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Es genügt nicht, wenn auf einem Blitzerfoto Ross und Reiter erkennbar sind, die das Fahrzeug führende Person aber nicht identifiziert werden kann. Ist dies nicht gewährleistet, ist das Foto unbrauchbar und die Sache wird in der Regel nicht weiterverfolgt.

Was gilt bei „schlechten Fotos“?

Anders kann es sich verhalten, wenn das Foto unscharf oder das Gesicht der das Fahrzeug führenden Person teilweise verdeckt ist, die abgebildete Person aber dennoch identifiziert werden kann oder könnte. Einfach zu behaupten „der oder die war es“ reicht dennoch nicht. Dies gilt sowohl für die Behörde im Bußgeldverfahren als auch für den Richter im Prozess.

Die Urteilsgründe müssen eindeutig sein

Wie bei schlechten Beweisfotos vorzugehen ist, hat der BGH in einem Urteil vom 19.12.1995 (Az. 4 StR 170/95) deutlich definiert. Die dazugehörigen Leitsätze finden sich seitdem – wörtlich oder in mehr oder weniger abgewandelter Form – in den entsprechenden obergerichtlichen Urteilen wieder.

Im Original lautet das dann wie folgt:

Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, daß der Betroffene und die abgebildete Person identisch sind, so gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes: Wird im Urteil gem. § 267 I 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen. Bestehen allerdings nach Inhalt oder Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, so muß der Tatrichter angeben, welcher – auf dem Foto erkennbaren – Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat.

2. Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei eine Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, daß der Betroffene und die abgebildete Person identisch sind, so gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes: Unterbleibt eine prozeßordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, so muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist.“

Was ist, wenn das Foto in den Akten fehlt?

Fehlt das Foto in den Prozessakten, muss der Richter in der ersten Instanz („der sogenannte „Tatrichter“) die betroffene Person in einer Weise beschreiben, die dem Rechtsmittelgericht eine Prüfung der Identifizierung ermöglicht.

Hierzu muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos „die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos“ ermöglicht wird.

Es reicht nicht, wenn es zur Qualität des Fotos im Urteil lediglich heißt, „dass es sehr scharf und kontrastreich sei und den gefahrenen PKW und die Person des Fahrers gut erkennen lasse“, Angaben dazu, ob das Gesicht des Fahrers auf dem Frontfoto auch gut zu erkennen ist, aber fehlen (z.B. OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2022, Az. 1 OLG 53 Ss-OWi 582/22); Person bedeutet eben nicht Gesicht.

Übereinstimmung besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem dahingehend, dass die Zahl der zu beschreibenden Merkmale umso kleiner sein kann, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen.

Treffen die im Urteil geschilderten Merkmale dagegen auf eine Vielzahl von Personen zu und sind sie weniger aussagekräftig, ist eine detaillierte Würdigung unverzichtbar. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind dann ebenfalls zu würdigen und zu schildern (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 23.10.2023, Az. 2 ORBs 168/23; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.02.2020, Az. (1 B) 53 Ss-OWi 8/20 (11/20); OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.12.2018, Az. 1 OWi 2 Ss Bs 41/18; OLG Bamberg, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 2 Ss OWi 757/2010).

Fazit

Existiert ein Täterfoto existieren und sollte die Bußgeldbehörde meinen, der Fahrzeugführer ließe sich hinreichend identifizieren, bedeutet das noch lange nicht, dass diese Behauptung auch einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren standhält.

Um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs oder eines Prozesses abschätzen zu können, ist aber die Einsichtnahme in die Akte unverzichtbar – und die erhält eben nicht der Betroffene, sondern nur ein Anwalt.

Deshalb: Sprechen Sie mit uns!

Wir regeln das!

Bildnachweis: Polizei Ratingen

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