Ein Autofahrer wollte auf einem Autobahnparkplatz rückwärts aus einer Parkbucht ausparken. Dabei stieß er mit einem Fahrzeug der Straßenmeisterei zusammen, das die Fahrgasse langsam entgegen der Fahrtrichtung befuhr. Sowohl der Autofahrer als auch der Straßenbaulastträger sahen sich als Geschädigte an, so dass es zu keiner außergerichtlichen Einigung kam.
Das zunächst angerufene Landgericht gab der Straßenbaubehörde Recht. Das Behördenfahrzeug sei auf dem Parkplatz gewesen, um diesen auf Schäden zu untersuchen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigte, dass dazu das Befahren der Fahrgasse entgegen der Fahrtrichtung erforderlich war. Zudem sei das Behördenfahrzeug ordnungsgemäß mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen und habe Sonderrechte in Anspruch genommen.
Der Autofahrer wollte sich damit nicht zufrieden geben und legte gegen das Urteil Berufung ein. Diese begründete er damit, dass er nicht mit der aus seiner Sicht verbotswidrigen Geisterfahrt habe rechnen müssen. Außerdem hätte der Mitarbeiter der Straßenmeisterei den Parkplatz auch zu Fuß auf Schäden kontrollieren können.
Das OLG Oldenburg teilte die Auffassung des Autofahrers nicht. In seinem Hinweisbeschluss führte es aus, dass der Behördenmitarbeiter das ihm gesetzlich eingeräumte Sonderrecht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Der Autofahrer hingegen sei verpflichtet gewesen, sich beim Rückwärtsausparken in beide Richtungen zu vergewissern, zumal neben Sonderrechtsfahrzeugen auch Fußgänger die Fahrgasse entgegen der Fahrtrichtung kreuzen könnten (Hinweisbeschluss vom 23.04.2018, Az. 4 U 11/18).
Auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts nahm der Autofahrer seine Berufung zurück.
Auch wenn bei Unfällen auf Parkplätzen die Schuldfrage in den meisten Fällen nicht eindeutig geklärt werden kann, gibt es Ausnahmefälle. Insbesondere der Rückwärtsfahrende muss besondere Vorsicht walten lassen, wie der Bundesgerichtshof jüngst bestätigt hat. Nur weil eine Fahrgasse als Einbahnstraße gekennzeichnet ist, schließt dies eine (erlaubte) Nutzung entgegen der Fahrtrichtung nicht aus.
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