Wir nehmen die Reise- und Stausaison zum Anlass, die Frage “Wer haftet für staubedingte Schäden? näher zu beleuchten.
Nach § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG haftet der Fahrer, bzw. der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs. Welche Schäden zu ersetzen sind, ist gesetzlich geregelt.
Nach § 7 StVG sind dies die Tötung, die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Zu ersetzen sind aber auch die die Aufwendungen, die zur Reparatur oder zum Ersatz einer beschädigten Sache anfallen. In § 823 Abs. 1 BGB heißt es dazu: “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Geschädigte kann sich dabei sowohl an den Unfallverursacher bzw. den Halter des schädigenden Fahrzeugs als auch dessen Haftpflichtversicherer wenden. Möglich ist dies aufgrund des Direktanspruchs nach § 115 VVG.
Wer unmittelbar in das Unfallgeschehen involviert, d.h. als Unfallopfer zu betrachten ist, ist die Rechtlage – zumindest vom Grundsatz her – einfach. Heilungskosten, Reparaturkosten, Schmerzensgeld, etc. muss der Versicherer des Unfallverursachers übernehmen. Dies gilt für etwaige Schäden an der Autobahn sowie Bergungs- und Reinigungskosten.
Selbst Schäden die ein Unfallopfer dadurch erleidet, dass es z.B. verletzungsbedingt eine geplante Kreuzfahrt nicht antreten kann (vgl. OLG München, Urt. v. 29.11.1985, Az. 10 U 1855/85), sind zu ersetzen. Die Aufzählung ließe sich fortsetzen. Trifft den Geschädigten aber Mitverschulden, kann sein Anspruch gekürzt werden.
Wer durch den Stau allerdings lediglich an der Weiterfahrt gehindert, ansonsten aber in keiner Weise am Unfallgeschehen beteiligt ist, erleidet in der Regel nur einen sogenannten reinen Vermögensschaden. Dieser zählt nicht zu den gesetzlich geschützten Rechtgütern, weshalb weder ein Anspruch gegen den Unfallverursacher noch gegen dessen Versicherer besteht.
Wer aber “lediglich” im Stau steht und z.B. seinen Flieger, die Abfahrt des Kreuzfahrtschiffes oder einen wichtigen Termin verpasst, geht daher leer aus. Gleiches gilt für aufregungsbedingte Gesundheitsschäden.
Auf den ersten Blick und in der Theorie mag das Schadenersatzrecht einfach erscheinen. Sobald es aber in der Realität um die Durchsetzung von Ansprüchen geht, wird es schlagartig kompliziert. Schließlich macht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nur dort Sinn, wo die Verletzung eines Rechtsgutes auch sanktioniert werden kann.
Ob und wo dies der Fall ist, oder ob nicht doch eine Chance auf Entschädigung besteht, kann nur der erfahrene und versierte Anwalt beurteilen. Wenn wir einen Fall nach der Prüfung für aussichtslos oder sehr risikoreich halten, teilen wir dies unseren Mandaten auch mit. Allerdings haben wir auch schon so manchen Fall, der zunächst aussichtslos erschien, zum Vorteil unseres Mandanten geregelt.
Für heute wünschen wir Ihnen jedoch: Kommen Sie sicher in den Urlaub und gut erholt wieder zurück
Sollten Sie jedoch – was wir Ihnen nicht wünschen – während Ihrer Urlaubsreise einen Schaden erleiden, kontaktieren Sie uns!
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