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Wer haftet für fliegende Steine?

Die Situation ist bekannt. Man ist mit seinem Auto unterwegs, und plötzlich knallt ein Stein in die Frontscheibe. Abhängig von Größe und Lage des Schadens, reichen die Reaktionen von Achselzucken, bis hin zum Austausch der Scheibe.
Informationen
11.04.2017
ca. 3 Minuten

Wer eine Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung hat, ist fein raus. Wenn eine solche aber fehlt oder ein hoher Selbstbehalt vereinbart wurde, kann der Schaden schnell ins Geld gehen. Wie gut, wenn dann ein Fahrzeug vorweg fährt, das den Stein hochgeschleudert haben könnte und als potentieller (oder tatsächlicher) Schuldiger ausgemacht werden kann.

So war es auch in dem vorliegenden Fall. Ein LKW hatte einen Stein hochgeschleudert, der die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigte. Da der Versicherer des LKW die Zahlung verweigerte, erhob der Geschädigte Klage vor dem Amtsgericht Hersbruck. Dort obsiegte er (Urt. v. 08.03.2016, Az. 1 C 540/15).

Das Amtsgericht bejahte den Anspruch gegen den Versicherer des LKW aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG. Schließlich sei der Schaden beim Betrieb des LKW entstanden (vgl. LG Heidelberg, Urt. v. 21.10.2011, Az. 5 S 30/11).

Ein hochgeschleuderter Stein ist keine höhere Gewalt

Bevor es der Klage stattgab, prüfte es aber zunächst, ob die Haftung infolge höherer Gewalt ausgeschlossen sein könnte. Höhere Gewalt liegt vor, wenn es sich um ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis handelt. Bei einem, durch ein vorausfahrendes Fahrzeug hochgeschleuderten, Stein liegt dies nahe (vgl. LG Bonn, Urt. v. 29. 07.2004, Az. 6 S 117/04). Das alleine reicht aber noch nicht. Es muss sich zudem um ein nach menschlicher Einsicht und Erfahrungen unvorhersehbares Ereignis handeln das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch nach den Umständen durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf reine Häufigkeit in Kauf genommen werden muss (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 11.07.2003, Az. 7 O 130/03).

Bei hochgeschleuderten Steinen dürfte dies regelmäßig nicht der Fall sein. Das Amtsgericht sah das ebenso, beendete es die Prüfung und gab der Klage statt. Die Beklagte ging in die Berufung.

Ein Steinschlagschaden kann ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1, 2 StVG sein

Auch das Landgericht hat das Vorliegen höherer Gewalt verneint. Es prüfte aber darüber hinaus, ob nicht möglicherweise ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1, 2 StVG vorgelegen haben könnte. Ein solches ist immer dann gegeben, wenn der Schaden nicht abgewendet werden konnte, obwohl der Fahrer jede – nach den Umständen des Falles gebotene – Sorgfalt beobachtet, d.h. sich wie ein Idealfahrer verhalten hat. Erforderlich ist, dass das sachgemäße, geistesgegenwärtige Handeln über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus geht (vgl. BGH, Urt. v. 17.03. 1992, Az. VI ZR 62/91; BGH, Urt. v. 13.12.2005, Az. VI ZR 68/04).

 

Der Idealfahrer ist gefordert!

Der Idealfahrer rechnet situationsbezogen mit allen möglichen Gefahren und passt seine Fahrweise entsprechend an. So verringert er z.B. seine Geschwindigkeit, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, wenn innerhalb eines Baustellenbereichs mit herumliegenden Steinen zu rechnen ist. Wo dies nicht der Fall ist, besteht aber auch für den Idealfahrer keine Notwendigkeit dazu. So verhielt es sich hier. Das Gericht stellte fest, dass der Fahrer des LKW nicht mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine rechnen musste. Eine Gefährdung Dritter durch hochgeschleuderte Steine war in dem durchfahrenen Bereich nicht vorhersehbar, obgleich sich neben der Fahrbahn eine Baustelle befand. Folglich musste der Fahrer auch seine Geschwindigkeit nicht verringern. Nach sorgfältiger Abwägung stufte das Gericht das Ereignis als unabwendbar ein und wies die Klage ab. Es befindet sich damit übrigens in guter Gesellschaft. Sowohl das AG Brandenburg (Urt. v. 18.07.2014, Az. 31 C 147/12) als auch das OLG Hamm (Urt. v. 03.07.2015, Az. I-11 U 169/14) hatten – in vergleichbaren Fällen – ein unabwendbares Ereignis bejaht.

Schäden durch herabfallende Ladung sind zu ersetzen!

Die Feststellungen beziehen sich nur auf aufgewirbelte, auf der Fahrbahn liegende Steine. Kommt es z.B. bei einem Schüttguttransport zu Schäden, weil die Ladung nicht oder nur unzureichend gesichert ist, dürfte ein Anspruch gegeben sein (vgl. AG Hamburg, Urt.v.04.09.2002, Az. 52 C 63/02; AG Brandenburg, Urt. v. 18.07.2014, Az. 31 C 147/12).

 Kanzlei Voigt Praxistipp

Das Urteil zeigt, dass es die Feinheiten und die ganzheitliche Betrachtung sind, die über Erfolg oder Misserfolg einer Klage entscheiden. Dies gilt nicht nur, wenn auf der Gegenseite ein Versicherer steht, der den Schaden nicht bezahlen will, sondern auch für die Abwehr unberechtigter Forderungen. Für die Anwälte der Kanzlei Voigt ist es normal, auf diese Feinheiten zu achten. Wir kämpfen für die Rechte unserer Mandanten – egal, ob es um die Durchsetzung berechtigter Ansprüche oder die Ablehnung unberechtigter Forderungen geht!

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