Sturm, Regen und Überflutungen sorgen immer wieder für Schäden der unterschiedlichsten Art. Geschädigte fragen dann: Wer haftet für den Schaden?
Starke Seitenwinde können insbesondere Wohnmobile, LKW- oder Wohnwagengespanne aus der Spur drücken oder sogar umkippen. Aber auch abgestellte Fahrzeuge am Straßenrand können umgeworfen werden und so Unfälle verursachen. Für die Haftung ist dann entscheidend, ob dieser durch höhere Gewalt verursacht wurde oder noch dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden kann. Denn eine Leistung des Versicherers gibt es nach § 7 Abs. 1 StVG nur, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers
verursacht worden ist. Wenn ein Sturm oder Orkan unvorhergesehen eintreffen, könnte er versuchen sich mit dem Hinweis auf Höhere Gewalt
aus der Affäre zu ziehen (vgl. LG Flensburg v. 18.12.1987, Az. 7 S 85/87). Anders sieht es aus, wenn aufgrund von Warnungen oder Vorhersagen mit dem Wetterereignis zu rechnen war (vgl. AG Ottweiler v. 12.05.2009, Az. 2 C 187/08).
Schäden durch herumfliegende Gegenstände oder Überschwemmungen.
Wenn abgerissene Äste gegen das Fahrzeug fliegen, sind die dadurch verursachten Schäden von der Kaskoversicherung gedeckt. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (17,2-20,8 m/s). Der Schaden muss in unmittelbarem und in direktem zeitlichen Zusammenhang mit dem Sturm stehen. Dies ist aber z.B. nicht mehr gegeben, wenn sich der Ast zunächst im Baum verfängt und erst nach ca. 20 Stunden auf ein darunter abgestelltes Fahrzeug fällt (AG Bremen v. 16.1.2015, Az. 7 C 323/14). Für Verkehrsschilder gilt, dass diese im Innerortsbereich so aufgestellt und verankert werden müssen, dass sie eine Windlast von h 0,25 kN/Quadratmeter aufnehmen können, bevor sie umfallen (LG Köln, Urt. v. 11.02.2022, Az. 5 O 313/19).
Wer mit seinem Fahrzeug gegen einen vom Sturm auf die Straße geworfenen und dort bereits längere Zeit liegenden Gegenstand fährt dürfte ebenfalls leer ausgehen (vgl. OLG Celle v. 14.07.1978, Az. 8 U 3/78). Bei Unfällen mit Bäumen oder herabgefallenen Ästen könnten aber Ansprüche gegen die Kommune bestehen (vgl. BGH v. 04.03.2004, Az. III ZR 225/03).
Schäden durch Überschwemmung
Auch für Schäden infolge Überschwemmung ist grundsätzlich die Teilkaskoversicherung zuständig. Ob sie zahlt hängt maßgeblich davon ab, ob das Fahrzeug abgestellt war und überflutet wurde oder ob der Überflutungsschaden während der Fahrt eingetreten ist. Wer das Fahrzeug trotz Warnung in einer überflutungsgefährdeten Zone abstellt oder nicht entfernt dürfte im Regelfall leer ausgehen. Auch wer mit seinem Fahrzeug im Vertrauen darauf es werde schon gut gehen
in einen überfluteten Straßenabschnitt hineinfährt dürfte kein Geld bekommen, wenn es zu einem Motorschaden durch Wasserschlag
kommt (LG Lübeck v. 21. 11. 2003, Az. 4 O 80/03). Anderes gilt aber, wenn er mit seinem Auto plötzlich von Wasser eingeschlossen wird (OLG Hamm, v. 02.11.2016, Az. 20 U 19/16).
… wenn der direkte Zusammenhang fehlt…
Die Teilkasko zahlt übrigens auch dann nicht, wenn der Fahrer bei einer Sturmböe gegenlenkt und danach die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert. Nach Ansicht der Rechtsprechung fehlt es hier an dem geforderten Zusammenhang zwischen Sturmeinwirkung und Unfallschaden, da nicht der Sturm sondern erst die Handlung des Fahrers den Schaden verursacht hat (vgl. OLG Hamm v. 15.06.1988, Az.: 20 U 261/87). Dieser ist nur dann gegeben, wenn eine Sturmböe unmittelbar
zum Unfall geführt hat (LG Rostock v. 25.07.2003, Az.: 3 O 421/02). Die obigen Ausführungen zeigen, dass es auch bei Sturm und Wind oftmals auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Allerdings nützt es nicht diese nur zu kennen, man muss sie auch durchsetzen können.
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Aktualisiert am 25.07.2022