Am 07.01.2018 musste die Feuerwehr im Kölner Stadtteil Rodenkirchen eine Frau und zwei Hunde aus ihrem – vom Hochwasser eingeschlossenen – Auto befreien. Dieses war bei einem Wendemanöver im Wasser stehen geblieben. Die Dame und ihre Hunde waren damit zwar gerettet, der Motor war aber Schrott. Entscheidend dafür war, dass Wasser in die Brennräume eingedrungen war und dort einen Wasserschlag verursacht hatte.
Ob die Dame eine etwaige Reparatur aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen muss oder ob eine Kaskoversicherung ihr diese Last abnimmt, hängt nicht nur davon ab, ob sie das Fahrzeug in einen bereits überfluteten Bereich hineingefahren hat oder ob sie vom steigenden Wasser überraschend eingeschlossen wurde. Auch die Art der Kaskoversicherung ist entscheidend.
Wie bereits im Artikel vom 05.01.2018 dargelegt, muss eine Teilkaskoversicherung immer dann leisten, wenn der Fahrer nicht in einen bereits überfluteten Straßenabschnitt hineingefahren und es deshalb zu einem Motorschaden durch Wasserschlag gekommen ist (LG Lübeck v. 21. 11. 2003, Az. 4 O 80/03). Eine Leistungspflicht kann auch dann bestehen, wenn das Auto plötzlich von Wasser eingeschlossen worden ist (OLG Hamm, v. 02.11.2016, Az. 20 U 19/16).
Aber selbst wenn die Teilkaskoversicherung leistungsfrei sein sollte, muss der Geschädigte dennoch nicht leer ausgehen. Wenn eine Vollkaskoversicherung besteht, kann er aus dieser Ersatz erhalten. Das OLG Frankfurt hat den Wasserschlag bereits 1965 als Unfall d.h. als “unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis” anerkannt. Allerdings hat es den Anspruch des Geschädigten aus der Vollkaskoversicherung ausgeschlossen, wenn ihn hinsichtlich der Schadensentstehung ein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.1965, Az. 14 U 39/65). Ob und wann ein solches vorliegt, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn die Leistungspflicht eindeutig nicht besteht, muss auch nicht diskutiert werden. Allerdings ist diese Klarheit nicht immer gegeben und die Versicherer versuchen immer wieder, selbst wenn die Eintrittspflicht feststeht, die Leistung zu vermeiden. Sollte Ihnen das passieren, kontaktieren Sie uns!
Sie wissen ja: Voigt regelt!
Aktualisiert am 03.06.2024
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