Reifenwechsel gehören für viele Werkstätten zum Alltagsgeschäft. Doch was passiert, wenn sich der gewechselte Reifen auf der Autobahn vom Fahrzeug löst und selbständig macht? Wer haftet für den entstandenen Schaden? Und befreit der Hinweis, dass die Radschrauben nach 50 Kilometern nachzuziehen sind, von der Haftung? Mit diesen Fragen mussten sich das Landgericht (LG) München II (Urt. v. 09.04.2020, Az. 10 O 3894/17 sowie das OLG München (Endurt. v. 19.05.2021, Az. 7 U 2338/20) befassen.
Was war passiert?
Der Halter eines getunten, hochpreisigen Fahrzeugs mit 830 PS und Heckantrieb ließ die Reifen seines Fahrzeugs in einer Werkstatt wechseln. Drei Tage später, nachdem er circa 100 Kilometer mit dem Wagen gefahren war, löste sich das linke Hinterrad auf der Autobahn und das Fahrzeug verunfallte. Den Schaden von circa 13.000 Euro ließ der Halter über seine Vollkaskoversicherung regulieren.
Die Selbstbeteiligung und weitere Schadenspositionen, die nicht von der Kaskoversicherung umfasst sind (wie beispielsweise den Nutzungsausfall), machte der Halter gegenüber der Werkstatt geltend. Seiner Auffassung nach wurden die Radschrauben nicht ordnungsgemäß angezogen, weshalb die Werkstatt den Reifenwechsel nicht fachgerecht durchgeführt habe.
Die Werkstatt lehnte die Forderung in Höhe von insgesamt rund 24.000 Euro ab. Die Reifen seien ordnungsgemäß montiert und der Halter ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Radmuttern nach 50 Kilometern nachzuziehen seien. Außerdem sei eine Manipulation der Schrauben durch einen Dritten nicht auszuschließen.
Weil es zwischen dem Halter und der Werkstatt zu keiner Einigung kam, ging die Angelegenheit vor Gericht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht hörte den Halter und Mitarbeiter der beklagten Werkstatt an und holte ein Sachverständigengutachten ein, welches ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens war. Denn obwohl die Mitarbeiter in der Verhandlung ausgesagt hatten, sie hätten die Schrauben am linken Hinterrad angezogen, stand für das Gericht [n]ach den absolut schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen (
) [fest], dass die Radschrauben durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht ordnungsgemäß angezogen wurden.
Dazu heißt es weiter: Der Sachverständige führte aus, dass bei nicht ordnungsgemäß angezogenen Schrauben bevorzugt bei einem Fahrzeug mit Hinterradantrieb das linke Hinterrad sich ablösen wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sowohl beim Anfahren als auch beim Beschleunigen auf die Schrauben hinten links immer ein geringes Lösemoment wirksam ist. Sind die Schrauben nicht ordnungsgemäß angezogen, wird sich bei einem solchen Fahrzeug zuerst das linke Hinterrad lösen.
Auch zu dem Vorbringen der Werkstatt, dass sie den Halter darauf hingewiesen habe, er müsse die Schrauben nach 50 Kilometern nachziehen, äußerte sich der Sachverständige: Der Sachverständige führte weiter aus, dass für den Fall, dass die Schrauben ordnungsgemäß angezogen und dies auch entsprechend überprüft wird, eine Nachjustierung bzw. ein Nachziehen aus technischer Sicht nicht erforderlich ist. Er führte ergänzend aus, dass bei Unternehmen, die Reifenwechsel durchführen in der Regel ein entsprechender Hinweis zum Nachziehen der Reifen gegeben wird.
Das Landgericht sprach dem Halter daher grundsätzlich einen Schadensersatz aufgrund der nicht fachgerecht durchgeführten Montage zu. Allerdings sah es ein Mitverschulden des Halters in Höhe von 30 Prozent, da er den Hinweis darauf, dass die Radschrauben nachzuziehen sind, zwar erhalten, jedoch nicht befolgt hat, sodass bei entsprechender Durchführung der Unfall hätte vermieden werden können.
Dieser Hinweis sei sowohl in der Rechnung ausreichend kenntlich gemacht, als auch auf Aushängen im Büro der Werkstatt zu sehen und sogar mündlich erfolgt. Ein entsprechender Aufkleber im Fahrzeug sei vom Halter abgelehnt worden.
Das Landgericht sprach dem Halter daher den Ersatz der Selbstbeteiligung sowie der Transportkosten zum Hersteller des getunten Fahrzeugs zu. Andere Positionen wie beispielsweise den Nutzungsausfall lehnte es dagegen ab, weil der Halter während der Reparaturdauer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung hatte. Insgesamt sprach es dem Halter Schadensersatz in Höhe von rund 7.500 Euro abzüglich des Mitverschuldens von 30 Prozent, mithin 5.263,93 Euro.
Das OLG München sieht kein Mitverschulden des Halters und korrigiert das Urteil
DAs OLG München nahm in seinem Urteil Bezug auf die “in sich widerspruchsfreien und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. A. in seinem mündlich vor dem Landgericht erstatteten Sachverständigengutachten vom 17.10.2018 fest, dass bei ordnungsgemäß angezogenen Schrauben ein Nachjustieren weder erforderlich noch vorgeschrieben war.” Es kam daher zu dem Schluss, dass en weiteres Tätigwerden weder von Seiten des Kunden noch von Seiten der Werkstatt veranlasst gewesen ist. Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Montage oder an der fachgerechten Durchführung des Reifenwechsels durch eine Werkstatt “würde ein vernünftiger Mensch sich auch nicht veranlasst sehen, den festen Sitz der Radmuttern nach einer Fahrtstrecke von fünfzig Kilometern zu kontrollieren.”
Etwaige Nachbesserungspflichten können nicht an den Kunden delegiert werden
Weiter hat das Gericht die Auffassung vertreten, “dass die Werkstatt als Werkunternehmer auch nicht durch einen bloßen Hinweis – in welcher Form auch immer -, der nicht Vertragsbestandteil wurde, faktisch die Kontrolle des Erfolgs ihrer Werkleistung auf den Besteller delegieren, der damit zur Vermeidung eines Mitverschuldens gezwungen wäre, die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung (nach der Abnahme) nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls selbst tätig zu werden, um die mangelhafte Werkleistung des Unternehmers nachzubessern. Der Senat teilt insoweit nicht die ohne Begründung vom OLG Düsseldorf vertretene Auffassung, wonach (allerdings bei einem anderen Kfz-Bauteil) das unterlassene Nachziehen von Schrauben trotz fehlender technischer Notwendigkeit ein Mitverschulden des Bestellers begründe, wenn der Werkunternehmer den Besteller vorher hierauf hingewiesen habe (Urteil vom 23.09.2005 – I-23 U 16/05)”.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Ein Reifenwechsel erfolgt in einer darauf spezialisierten Werkstatt recht flott. Die Handgriffe sitzen und alles läuft in einer festen Reihenfolge ab. Nichtsdestotrotz kann es passieren, dass ein Handgriff – aus Unaufmerksamkeit oder aufgrund einer kurzen Ablenkung während der Montage – trotz fest sitzender Routine vergessen wird. Eine Checkliste oder Dokumentation kann helfen alles noch einmal zu überprüfen – und dient in einem möglichen Verfahren auch als Beweismittel.
Wie dieser Fall zeigt ist aber auch ein ausdrücklicher – und bestenfalls wiederholter – Hinweis auf das Nachziehen der Radschrauben wichtig. Denn sollte tatsächlich einmal eine Schraube – aus welchen Gründen auch immer – vergessen worden sein, lässt sich das Lösen der Schrauben so rechtzeitig bemerken und ein vollständiges Ablösen des Rades verhindern.
Sollte es trotz aller Vorsicht zum Streit über die durchgeführten Arbeiten kommen, ist frühzeitiger Rechtsrat viel wert. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.
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Aktualisiert am 25.08.2021