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Wenn die Notdurft teuer wird

Die Fahrtunterbrechung aufgrund eines dringenden menschlichen Bedürfnisses kam einen Autofahrer mit 1.800 Euro teuer zu stehen. In zwei Instanzen unterlag der Mann gegen das Mietwagenunternehmen, welches von ihm Schadensersatz verlangte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bestätigte sich durch die Aussage des Fahrers. Was war passiert? Ein 78-Jähriger mietete bei dem später klagenden Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug […]
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03.08.2018
ca. 2 Minuten
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Die Fahrtunterbrechung aufgrund eines dringenden menschlichen Bedürfnisses kam einen Autofahrer mit 1.800 Euro teuer zu stehen. In zwei Instanzen unterlag der Mann gegen das Mietwagenunternehmen, welches von ihm Schadensersatz verlangte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bestätigte sich durch die Aussage des Fahrers.

Was war passiert?

Ein 78-Jähriger mietete bei dem später klagenden Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug an und vereinbarte dabei eine Haftungsbeschränkung auf 500 Euro für den Schadensfall. Von der Haftungsbeschränkung sollte jedoch die grobe Herbeiführung des Schadensfalls ausgeschlossen sein und der Mieter vollständig für einen etwaigen Schaden haften.

Etwa eine Stunde nach Fahrtantritt kam bei dem Fahrer ein dringendes menschliches Bedürfnis auf und er fuhr von der Autobahn ab und parkte an einem Gefälle, um seine Notdurft zu verrichten. In der Eile unterließ er es jedoch den ersten Gang einzulegen und die Handbremse zu betätigen. Während der Fahrer seinem Geschäft nachging, rollte der Wagen das Gefälle bergab gegen einen Torpfeiler, wobei es beschädigt wurde.

Das Mietwagenunternehmen verlangte von dem Autofahrer den vollen Schadensersatz in Höhe der 1.800 Euro. Der Mann war jedoch – unter Verweis auf die Haftungsbeschränkung – nur gewillt, die vereinbarten 500 Euro zu zahlen. Das Mietwagenunternehmen zog vor Gericht.

Die Entscheidung der Gerichte

Das zunächst angerufenen Amtsgericht (AG) Lehrte gab der Klage des Mietwagenunternehmens statt. Es teilte die Auffassung, dass das Verhalten des Autofahrers den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Vorbringen des Mieters, dass er den Wagen nur deshalb nicht ausreichend gesichert habe, weil ihm der Wagen nicht vertraut war, konnte nichts daran ändern; ebenso wenig wie die Eile dem dringenden menschlichen Bedürfnis nachzugehen.

Mit diesem Urteil wollte sich der Fahrer jedoch nicht zufrieden geben und ging in Berufung. Das angerufene Landgericht (LG) Hildesheim machte jedoch mit seinem Beschluss vom 13.06.2018 (Az.: 1 S 17/18) deutlich, dass es die Auffassung des Amtsgerichts teilte.

Vielmehr machte es das Vorbringen des Mannes, nicht ausreichend mit dem Fahrzeug vertraut gewesen zu sein, zur Argumentation für seinen objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß. Nicht nur, dass er es unterließ am Gefälle den ersten Gang einzulegen und die Handbremse anzuziehen, sondern sich vor Fahrtantritt mit der Funktionsweise des Fahrzeugs vertraut zu machen, stelle einen Sorgfaltsverstoß dar. Hinzu kam, dass es sich nicht mit der Beschaffenheit des Abstellorts vertraut gemacht und auch die Handbremse nicht überprüft habe. Das dringende Bedürfnis könne in dem Zusammenhang zu keinen geringeren Sorgfaltsmaßstab führen.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wer ein Fahrzeug anmietet, sollte sich in jedem Fall mit der Funktionsweise des Fahrzeuges vertraut machen. Dies gilt umso mehr, wenn fremde Fahrzeugtypen angemietet werden. Vor allem wer ein Automatikgetriebe gewohnt ist, muss sich bei einem Schaltgetriebe von der Feststell- auf die Handbremse umgewöhnen. Umgekehrt wird ein Fahrer, der sonst ein Schaltgetriebe verwendet, vergeblich nach der Handbremse suchen – er muss sich mit der Feststellbremse eines Automatikfahrzeuges vertraut machen. Ähnliches ist beim Einschalten des Lichts zu beobachten. Je nach Hersteller und Modell ist ein Drehknopf im Armaturenbrett oder ein Hebel am Lenkrad vorhanden.

Sollte es trotz aller Sorgfalt zu einem Unfall oder sonstigen Schaden am Mietfahrzeug kommen, ist die früh- und rechtzeitige Einschaltung eines Rechtsbeistandes oftmals entscheidend für den weiteren Verlauf. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

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