Bereits am 17.05.2017 kam es während eines Notfalleinsatzes der Rettungsdienst-Kooperation in Schleswig-Holstein (RKiSH) gGmbH in Wedel bei Hamburg zu einem denkwürdigen und nicht alltäglichen Vorfall.
Ein Rettungsfahrzeug der RKiSH machte von seinem Sonderrecht des Parkens in zweiter Reihe Gebrauch und blockierte teilweise die Fahrbahn. Nach Aussage von Christian Mandel, Pressesprecher der Rettungsdienst-Kooperation in Schleswig-Holstein gGmbH, ist dieses Verhalten nicht nur üblich sondern auch nach der Straßenverkehrsordnung (§ 35 StVO) erlaubt. Angesichts des Umstands, dass es bei einem Notfall auf jede Sekunde ankommen kann, muss die Parkplatzsuche hinter die Rettung zurücktreten. Im Normalfall versteht das auch jeder.
Ein 86jähriger Autofahrer sah dies offenbar anders. Frei nach dem Motto freie Fahrt für freie Bürger
versuchte er sich zunächst mit einem Hupkonzert Gehör zu verschaffen. Als dies nicht zu dem gewünschten Erfolg führte und sein Interesse an sofortiger Durchfahrt hinter der Durchführung des Notfalleinsatzes zurücktreten musste, ging er eine der Einsatzkräfte handgreiflich an und forderte sie lautstark auf, die Straße sofort freizumachen. Als auch dies nichts fruchtete, setzte er sich in sein Auto, um auf seine Art den Weg frei
zu machen.
Mit seinem Auto versuchte er, sich förmlich an RTW vorbei zu quetschen, fuhr sich aber in einem ersten Versuch fest. Die seitlich am Rettungswagen stehende Rettungskraft konnte sich nur durch einen beherzten Sprung zur Seite retten. Glücklicherweise blieb sie unverletzt. Die Durchfahrt glückte erst in einem zweiten Versuch, führte aber zu schweren Schäden am Rettungswagen. Der Fahrer konnte später von der Polizei gestellt werden.
Kanzlei Voigt Praxistipp:
Wenn der Autofahrer keine gute und vor allem rechtlich bedeutsame Erklärung für sein Verhalten hat, kann der Vorfall unangenehme Konsequenzen für ihn haben. Dies gilt nicht nur für ein etwaiges Strafverfahren, welches zu einer spürbaren Geldstrafe und zum Verlust der Fahrerlaubnis führen kann. Den Schaden am Rettungswagen sowie an seinem eigenen Fahrzeug wird der Herr voraussichtlich vollständig aus eigener Tasche bezahlen müssen. Bei der vorsätzlichen – also absichtlichen – Verursachung eines Schadens ist die Kfz-Versicherung nämlich nicht zur Zahlung verpflichtet. Diese Fälle sind bedingungsgemäß ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Allerdings verfügen wir nicht über Detailkenntnisse. Es muss daher offen bleiben, ob der Herr einen so guten Grund für seine Eile gehabt haben könnte, dass sein Handeln aus juristischer Sicht gerechtfertigt war oder gewesen sein könnte. Gerade bei vordergründig eindeutig erscheinenden Fällen, kommt es auf die Hintergründe und Details an.
Sollten Sie sich einmal in einer schwierigen Situation befinden, kontaktieren Sie am besten umgehend die erfahrenen Anwälte der ETL Kanzlei Voigt, die natürlich beurteilen können, welche Angaben gegenüber Versicherern und Ermittlungsbehörden sinnvoll und zielführend sind.
Handgreiflichkeiten gegen Rettungskräfte, die Beschädigung von Rettungsgerät oder die Behinderung der Rettungsarbeiten durch Gaffen oder Blockieren der Rettungsgasse lehnen aber auch wir entschieden ab.