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Weiteres Urteil: Versicherer müssen Anwaltskosten erstatten!

AG Bamberg, Urteil vom 10.08.2023, Az. 0101 C 267/23

Spätestens seit dem Urteil des OLG Frankfurt vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13 steht fest, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen als von vornherein erforderlich anzusehen ist.
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17.11.2023
ca. 2 Minuten
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Um so erstaunlicher ist es, dass auch die Erstattung von Anwaltskosten immer wieder Gegenstand in Schadenersatzprozessen nach Verkehrsunfällen ist. Allerdings unterliegen die Versicherer dabei regelmäßig, wie z.B. ein Urteil des AG Bamberg vom 10.08.2023, Az. 0101 C 267/23 belegt.

In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Versicherer nicht nur die vollständige Erstattung der Reparatur, sondern auch die der vorgerichtlichen Anwaltskosten verweigert.

Kaum ein Unfall ist „glasklar“!

Zunächst hatte das Gericht – unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94 – festgestellt, es bestehe lediglich dann kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten „wenn ein Schadensfall vorliegt, der hinsichtlich der Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass kein Anlass zum Zweifel an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht.“

Eine solche Konstellation war in dem zu entscheidenden Sachverhalt aber schon deshalb nicht gegeben, weil der Versicherer meinte, die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten seien nicht in voller Höhe zu erstatten. Schließlich hätte der Geschädigte sein Fahrzeug auch in einer günstigeren freien Werkstatt technisch gleichwertig hätte reparieren lassen können; jedenfalls hätte das das so im Prüfbericht gestanden.

Einfach war der Sachverhalt damit nicht und an der Erforderlichkeit der vorgerichtlichen Einschaltung eines Anwalts bestand daher auch kein Zweifel.

Verkehrsunfälle mit zwei beteiligten Fahrzeugen sind nicht „einfach“!

Für das AG Bamberg stand außer Frage, dass bei Verkehrsunfällen mit zwei beteiligten Fahrzeugen in der Regel kein einfach gelagerter Sachverhalt vorliegt und die Schadensregulierung regelmäßig besondere Schwierigkeiten bezüglich der Haftung der Höhe nach mit sich bringt – wie es eben auch in dem zu entscheidenden Sachverhalt der Fall war. Einem Geschädigten jedenfalls nicht zugemutet werden, die Regulierung in die eigene Hand zu nehmen und ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen.

Eine Besonderheit bestand lediglich darin, dass es sich bei dem Geschädigten um einen Rechtsanwalt handelte, der in eigener Sache tätig geworden war.

Unter dem Vorwand, Geschädigten ohne Anwaltszulassung stünde für ihren Zeitaufwand zur Abwicklung der Schadensregulierung kein Erstattungsanspruch zu und dies müsse auch gelten, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig werde, verweigerte der Versicherer die Zahlung der Anwaltskosten.

Möglicherweise waren ihm jadie Entscheidungen des BAG, Beschl. v. 27.07.1994, Az. 7 ABR 10/93 oder der Amtsgerichte Freiburg, Urt. v. 02.11.1982, Az. 3 C 391/82; und Moers, Urt. v. 10.08.200, Az. 1 – 533 C 8/01 nicht bekannt.

Jedenfalls statuierte das AG Bamberg, ein rechtsunkundiger Geschädigter hätte die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen dürfen und es sei dem Geschädigten nicht zuzumuten gewesen, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten – entschädigungslos – in den Dienst des Schädigers bzw. dessen Versicherers zu stellen.

Fazit

Verweigern Versicherer die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, haben sie vielleicht keine Kenntnis von der diesbezüglichen Rechtsprechung. Eines haben sie aber nahezu immer: Schlechte Karten!

Sollten Sie nach einem Verkehrsunfall überlegen, ob Sie einen Anwalt einschalten, kontaktieren Sie uns! Wir kennen nicht nur die Rechtsprechung, sondern haben auch die Erfahrung aus zehntausenden von Fällen – jährlich.

Voigt regelt!

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