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Weiteres Urteil! Versicherer müssen Anwaltskosten erstatten!

AG Bamberg, Urteil v. 10.08.2023, Az. 101 C 267/23

Spätestens seit dem Urteil des OLG Frankfurt vom 01.12.2014 ( Az. 22 U 171/13) ist klar: „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“  Weitere Gerichte haben sich dem angeschlossen.
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22.02.2024
ca. 2 Minuten
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Weitere Gerichtsurteile haben dies bestätigt und das AG Bamberg hat im August 2023 ein weiteres Urteil hinzugefügt.

In dem dort zugrunde liegen Sachverhalt hatte der Versicherer des Unfallverursachers den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verweigert. Der Geschädigte hatte daraufhin geklagt und Recht bekommen.

Dem Versicherer hatte das Gericht hin ins Stammbuch geschrieben, auch außergerichtliche Anwaltskosten seien erstattungspflichtig, wenn ein rechtsunkundiger Geschädigter die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen darf.

Verkehrsunfälle sind komplizierte Sachverhalte!

Auch für das AG Bamberg „liegt Bei Verkehrsunfällen mit zwei beteiligten Fahrzeugen […] in der Regel kein derart einfach gelagerter Sachverhalt vor, dass dem Geschädigten zugemutet werden kann, die Schadensregulierung ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen, da diese regelmäßig bezüglich der Haftung der Höhe nach besondere Schwierigkeiten birgt.“

Der Anspruch auf Schadenersatz besteht demzufolge sogar dann, wenn weder Geschädigte selbst Anwalt ist. Dem zugrundeliegende Gedanke ist, dass es einem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten (kostenfrei) in den Dienst des Schädigers zu stellen.

Die Ausnahme bestätigt die Regel

Lediglich dann, bei Schadensfällen, bei denen die Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass kein Anlass zum Zweifel an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht, kann eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verneint werden.

Auch das ist aber nicht neu. Vielmehr hatte der BGH dies bereits 1994 festgestellt (Urt. v. 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94). Gleichzeitig stellte er aber auch klar, dass z.B. auch eine Behörde die weitere Bearbeitung des Schadensfalls auf Kosten des Schädigers einem Rechtsanwalt übertragen darf, wenn die erste Anmeldung nicht zur unverzüglichen Regulierung des Schadens führt.

Fazit

Versicherer behaupten gerne, die Kosten geltend gemachter Positionen seien überhöht oder eine Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen. Als Konsequenz versuchen sie dann die geschuldete Leistung zu kürzen. Die Anwaltskosten gehören dazu.

Geschädigte sollten sich davon aber nicht einschüchtern lassen, denn die Rechtsprechung ist insoweit eindeutig und klar zu Gunsten der Geschädigten.

Sollten Sie in einen Unfall verwickelt worden sein, lassen Sie sich nicht einwickeln.

Kontaktieren Sie uns, damit Sie den Ihnen zustehenden Schadensersatz auch vollständig erhalten.

Voigt regelt!

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