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Was tun bei Überschwemmung? Wer zahlt den Schaden am Auto?

Wer mit seinem Auto durch eine Wasserlache fährt kann liegen bleiben, weil Wasser in den Motor eingedrungen ist und einen sogenannten Wasserschlag verursacht hat. Immer wieder stellt sich dann die Frage, ob der Fahrzeugversicherer die entstandenen Fahrzeugschäden bezahlen muss.
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03.06.2024
ca. 6 Minuten
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Wenn der Wasserpegel in Flüssen und Bächen ansteigt, so dass diese über die Ufer treten oder Wasser auf Autobahnen und Landstraßen oder in Unterführungen nicht schnell genug abfließen kann, sind Wasseransammlungen unterschiedlicher Ausdehnung und Tiefe an der Tagesordnung.

Demjenigen, der dann mit seinem Auto durch eine solche Lache fährt kann es passieren, dass Wasser in den Motor eindringt und einen sogenannten Wasserschlag verursacht. Wenn das Auto beschädigt ist, stellt sich in der Regel die Frage, ob der Versicherer den Schaden bezahlt.

Welche Versicherung deckt Wasserschäden am Auto ab?

Für Schäden infolge von Überschwemmungen ist in erster Linie die Teilkaskoversicherung zuständig. Ob aber ein Zahlungsanspruch besteht, hängt insbesondere von den Details des Schadenhergangs ab. Und wo in der Teilkaskoversicherung kein Anspruch besteht, kommt möglicherweise einer aus der Vollkaskoversicherung in Betracht.

Gibt es eine Faustregel?

Vereinfacht könnte man sagen, dass der Versicherer für den Schaden nur dann aufkommen muss, wenn das Wasser auf das Fahrzeug zugekommen ist. Wenn das Fahrzeug in das Wasser hineingefahren wurde, besteht kein Anspruch. Grundsätzlich ist das auch richtig. Aber wie jede Faustregel, gibt auch diese nur eine grobe Orientierung.

Für Österreich hat z.B. der OGH in einem Urteil vom 10.06.2015 festgestellt, dass wenn ein KFZ in einen überschwemmten Fahrbahnbereich einfährt und dadurch Wasser in den Motor angesaugt wird, das in der Folge zum Motorschaden führt (sog. Wasserschlag), dafür im Rahmen der Elementarkaskoversicherung deshalb kein Versicherungsschutz, weil der Schaden nicht auf einer – unmittelbaren – Einwirkung des Hochwassers beruht (OGH | 7 Ob 86/15w).

Die Überschwemmung ist unverzichtbare Voraussetzung!

Grundvoraussetzung dafür, um (wegen eines Wasserschlags) eine Leistung aus der Teilkaskoversicherung zu erhalten, ist zunächst eine Überschwemmung. Die ist immer dann gegeben, wenn Wasser in erheblichem Umfang, meist mit schädlichen Wirkungen, nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2006, Az. IV ZR 154/05; BGH Urt. v. 21. Mai 1964, Az. II ZR 9/63). Gut ist es zu wissen, dass der Begriff ist nicht auf über die Ufer getretene Gewässer beschränkt ist, sondern auch die Überschwemmung auf einer Straße durch einen Starkregen mit einschließt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.10.2019, Az. 9 U 4/18)

Das ist für gewöhnlich der Fall, wenn Flüsse und Bäche über die Ufer treten oder das Wasser auf der Straße steht (und in das Fahrzeug eindringt). Aber nicht jede Überflutung eines Autos ist auch eine Überschwemmung. Wenn ein Auto zum Beispiel vor einer Hauswand abgestellt wurde und die Menge abspritzenden Wassers dazu führt, dass die Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer überlaufen und Wasser in den Innenraum eindringt und zu Elektronikschäden führt, dann liegt zwar ein Nässeschaden vor. Eine Überschwemmung, wie sie für die Leistung des Teilkasko-Versicherers erforderlich ist, ist aber nicht gegeben (OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2015, Az. I-20 U 233/14).

Das Verhalten des Geschädigten entscheidet!

Ob und in welchem Umfang ein Versicherer bezahlen muss, hängt auch maßgeblich davon ab, ob und in welcher Weise der Geschädigte zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat, und ob der Versicherer sich auf eine sogenannte Obliegenheitsverletzung berufen kann (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 06.02.2008, Az. 22 O 94/07 ).

Das wird er immer dann tun, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (§ 82 VVG). Der Geschädigte geht dann zwar nicht zwingend komplett leer aus. Der Versicherer wird aber zumindest versuchen, seine Leistung mindestens zu kürzen. Ob er dabei übers Ziel hinaus schießt, kann in der Regel allerdings nur ein versierter Anwalt beurteilen.

Wurde gewarnt?

Ungeachtet dessen lässt sich aber sagen, dass wer sein Fahrzeug – trotz Warnung – in einer überflutungsgefährdeten Zone abstellt oder nicht entfernt, im Regelfall leer ausgeht. Dasselbe gilt für denjenigen, der mit seinem Fahrzeug im Vertrauen darauf es werde schon gut gehen in einen überfluteten Straßenabschnitt (AG Krefeld, Urt. v. 25.06.2010, Az. 6 C 456/09; LG Lübeck v. 21. 11. 2003, Az. 4 O 80/03) oder gar eine Unterführung einfährt und dort bereits eine längere Strecke zurückgelegt hat, bevor es zu dem Wasserschlag gekommen ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 15.03.2000, Az. 7 U 53/99). Nach Auffassung der Gerichte ist der Schaden in diesen Fällen nicht mehr auf eine unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung, sondern auf das Verhalten des Fahrers zurückzuführen.

War die Gefahr erkennbar?

Wenn der Fahrer aber wegen der schlechten Sicht- und Witterungsverhältnisse die Gefahr einer Überschwemmung im Unterführungsbereich nicht erkennen konnte, kann es schon wieder ganz anders aussehen (LG Trier, Urt. v. 18.01.1996, Az. 6 O 185/95). Garantiert ist dies aber nicht, denn nach Auffassung des OLG Karlsruhe, soll es auf das Verschuldens des Fahrers nicht ankommen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.12.1995, Az.: 13 U 88/95).

Vom Grundsatz her sollte es aber Geld für denjenigen geben, der mit seinem Auto plötzlich von Wasser eingeschlossen wird (OLG Hamm, v. 02.11.2016, Az. 20 U 19/16). Auch, wenn beim Durchfahren einer (normalen) Pfütze Wasser hochspritzt oder von einem entgegenkommenden Fahrzeug auf den eigenen PKW geworfen wird und zu einem Wasserschlag führt, dürfte dies als Unfall von der Teilkaskoversicherung gedeckt sein (OLG Hamm, Urt. v. 31.05.1989, Az. 20 U 328/88). Wer aber in einer Wasserlache stehen bleibt, muss beweisen, dass nicht er in das Wasser hineingefahren, sondern das Wasser um ihn herum angestiegen ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.11.2016, Az. 20 U 19/16; LG Essen, Urt. v. 09.11.2015, Az. 18 O 231/15).

Hingegen dürfte derjenige einen Anspruch aus der Teilkaskoversicherung haben, bei dessen Fahrzeug es zu einem Schaden gekommen ist, während er seine Fahrt ganz normal, auf einer durch ein plötzliches Unwetter überfluteten Straße, fortgesetzt hat (z.B. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.10.2019, Az. 9 U 4/18; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.10.1973, Az. 10 U 83/73).

Wörtlich hat das OLG Karlsruhe ausgeführt: „Wenn und soweit das Fahrverhalten eines Versicherungsnehmers bei der Verursachung eines Überschwemmungs-Schadens eine Rolle spielt, steht dies einer „unmittelbaren Einwirkung“ nur dann entgegen, wenn das im Schadensfall relevante Fahrverhalten durch die Naturgewalt veranlasst wurde. „Unmittelbar“ verursacht im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein Schaden am Kraftfahrzeug mithin dann nicht, wenn der Fahrzeugführer auf eine Naturgewalt (Überschwemmung) durch Ausweichen, Abbremsen oder Gegenlenken reagiert, und erst dieses von der Naturgewalt verursachte Vermeidungsverhalten den Schaden verursacht (vgl. Klimke, a. a. O., AKB 2015 A.2.2.1 Rn. 61). Ein bloßes „Weiterfahren“, durch welches ein Fahrzeug in den überschwemmten Bereich einer Straße gerät, ist hingegen gerade nicht durch die Naturgewalt veranlasst. Das bloße Hineinfahren in den überschwemmten Bereich einer Straße steht daher der „unmittelbaren Einwirkung“ nicht entgegen.“

Das Landgericht Bochum sieht eine direkte Einwirkung auf das Fahrzeug gegeben, wenn der Fahrzeugführer in einen überschwemmten Straßenbereich hineinfährt, den er kurz zuvor bemerkt hat, sein Fahrweg aber von der Überschwemmung, z.B. durch Ausweichmanöver, nicht beeinflusst wird (LG Bochum, Urt. v. 21.04.2015, Az. 9 S 204/14).

Die Details entscheiden!

Aber auch hier kommt es auf die Details an. In hügeligem Gelände, bei dem nach heftigen Regenfällen mit dem Auftreten größerer Wasseransammlungen gerechnet werden muss, kann es schon wieder ganz anders aussehen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urt. v. 27.01.1971, Az. RReg 5 St 110/70).

Keine Leistung (aus der Teilkaskoversicherung) dürfte auch derjenige erhalten, dessen Fahrzeug an einem Ort steht, der mit zu erwartender Regelmäßigkeit überflutet wird, wie dies z.B. an einem Strand der Fall sein kann (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.06.1992, Az. 20 U 383/91). Abhängig von den Umständen des Einzelfalls, besteht aber möglicherweise ein Anspruch aus der Vollkaskoversicherung, z.B. wenn er im Schlick stecken bleibt. In speziellen Konstellationen kann übrigens auch ein Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast, d.h. die Gemeinde (OLG Hamm, Urt. v. 01.03.2002, Az. 9 U 205/00) oder das Land (BGH, Urt. v. 21.11.2013, Az. III ZR 113/13), gegeben sein.

Praxistipp

Auch für die Kaskoversicherung gilt: Vorbeugen ist besser als Heilen. Wenn es aber dennoch und trotz aller Sorgfalt zu einem Schaden gekommen sein sollte, ist es wichtig – nach Möglichkeit schon unmittelbar nach Schadenseintritt an – einen mit der Materie vertrauten Anwalt an seiner Seite zu haben. Denn wie die Ausführungen zeigen, können die Auffassungen der Gerichte nicht nur untereinander, sondern auch von Instanz zu Instanz völlig unterschiedlich sein. Die Kanzlei Voigt ist seit über 40 Jahren auf das Verkehrs und Versicherungsrecht spezialisiert. Wenn Sie es wünschen, kämpfen auch wir für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Rechte, damit die Einsparungsbestrebungen der Versicherer nicht zu Ihren Lasten gehen!

Auch bei unwetterbedingten Schäden gilt: Voigt regelt!

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Bildnachweis: Pixabay/jsptoa

Aktualisiert am 03.06.2024

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