UPE-Aufschläge unterfallen daher, wie sämtliche Preise, die eine Werkstatt in Rechnung stellt, deren eigener Preisgestaltung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Insbesondere sind sie keine eigenen Schadenspositionen, sondern können einen Anhaltspunkt für die Schätzung der Ersatzteilkosten bieten, die im Rahmen der Erforderlichkeit zu ersetzen sind (vgl. BGH, Urt. v. 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18, Rdn. 11).
In dem oben genannten Urteil des BGH heißt es:
“Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge” nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten. Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter den oben dargestellten übrigen Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 Abs. 2 BGB ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise, beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge, anbietet.”
So sind z.B. dem OLG Celle zufolge (Az. 14 U 136/20) zufolge „Verbringungskosten und UPE-Zuschläge … auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie nach den örtlichen Gegebenheiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.” (AG Celle, Urt. v. 27.09.2023, Az. 130 C 409/23 (8.1); v. 10.11.2021).
Das OLG Schleswig (Urt. v. 29.08.2023, Az. 7 U 40/23) vertritt die Auffassung, dass ein Geschädigter UPE-Aufschläge von 10% auch bei fiktiver Schadensberechnung grundsätzlich bei den Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, wenn sie üblich sind und der Sachverständige sie auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Das LG München II hat einen im Sachverständigengutachten festgesetzten UPE-Aufschlag von 22% dagegen als nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eingestuft (Urt. v. 10.01.2023, Az. 13 O 4125/21).
Begründet hat es dies damit, dass Geschädigte auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten und zwar unabhängig davon, ob er das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19). Auch die Frage der Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten.
Danach darf der Geschädigte der fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 25.9.2018, Az. VI ZR 65/18). Es war lediglich ein Aufschlag von 10% anzurechnen, da er nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, lediglich in dieser Höhe bei Fachwerkstätten von üblich ist.
Nach Auffassung des LG Traunstein besteht kein Grund dafür, die Erstattungsfähigkeit dieses teilebezogenen Kalkulationsanteils, der von den UPE-Aufschlägen erfasst wird, bei fiktiver Abrechnung einer selbstinstandsetzenden Werkstatt zu verneinen. Der Fall liegt nicht anders als bei anderen Reparaturkosten, deren Erstattungsfähigkeit bei fiktiver Abrechnung anerkannt ist, und zwar auch insoweit, als hier in die jeweilige Kalkulation neben den Kosten auch ein Gewinnanteil einfließt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass auch die UPE (Unverbindliche Preisempfehlung) selbst einen gewissen Gewinnanteil enthält. UPE-Preise seien nicht identisch mit den Einkaufspreisen der Werkstatt. Der beklagte Versicherer hat in der Berufungserwiderung selbst eingeräumt, dass die Klägerin die Ersatzteile unter UPE einkauft, greift aber diese Gewinnspanne zwischen Einkaufspreis und UPE nicht an. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies für die Gewinnspanne zwischen UPE und UPE-Aufschlag anders sein sollte (LG Traunstein, Urt. v. 02.11.2022, Az. 3 S 994/22).
Das AG Salzgitter hat dies in einem Urteil vom 26.05.2024, Az. 23 C 839/23 genauso gesehen. Unter Berufung auf das BGH-Urteil vom 26.05.2023, Az. VI 274/22 vertritt es die Auffassung, dass auch bei der Eigenreparatur eines werkstatteigenen Fahrzeugs weder ein Unternehmergewinn abzuziehen noch dieser Betrag um darin enthaltene UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten zu kürzen ist.
Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind und meinen, Sie könnten die Regulierung selbst in die Hand nehmen oder gar dem Versicherer überlassen, riskieren Sie grob fahrlässig, dass Sie nicht den vollen Schadenersatz erhalten, der Ihnen zusteht.
Lassen Sie sich nicht beeindrucken, wenn der entschädigungspflichtige Versicherer Ihnen weismachen will, Sie könnten auf einen Anwalt verzichten. Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln (z.B. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 02.12.2014, Az. 22 U 171/13).
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