Zunächst die schlechte Nachricht: Die Frage, ob Reinigungskosten im Rahmen der Reparatur eines Unfallschadens vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu erstatten sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die gute Nachricht: Ganz überwiegend erkennen Gerichte dann Reinigungskosten an, wenn Sie darlegen können, dass die Reparatur des konkret vorliegenden Schadens zu Verschmutzungen führt, die nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen sind. Was Sie genau ansetzen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Das Problem
Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich verlangen, dass der Zustand wiederhergestellt wird, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis – sprich Unfall nicht eingetreten wäre. Dabei ist aber nur der tatsächlich erforderliche Herstellungsaufwand zu berücksichtigen. Und das sind die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheinen, um den Schaden zu beheben.
Ein Fall aus der Praxis
Anbei ein konkreter Fall, der im März 2016 vor dem Amtsgericht Rastatt (Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 1.03.2016, Az.: 16 C 279/15) verhandelt wurde:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ließ sein Fahrzeug nach den Vorgaben eines eingeholten Sachverständigengutachtens reparieren. In der Reparaturrechnung waren auch Kosten für eine Fahrzeugreinigung in Höhe von ca. 60 EUR brutto enthalten. Diese Kosten verweigerte die Versicherung des Schädigers. Der Geschädigte klagte hiergegen erfolgreich vor dem AG Rastatt.
Nach Auffassung des Richters läge es auf der Hand, dass ein Fahrzeug nach den Instandsetzungs- und Lackierarbeiten vor der Rückgabe an den Kunden innen und außen endgereinigt werden müsse. Auch der Kfz-Sachverständige habe die Kosten einer Fahrzeugreinigung in seinem Gutachten kalkuliert. Damit handelte es sich um erforderliche Wiederherstellungskosten.
Auch die Höhe der Reinigungskosten für eine Innen- und Außenreinigung von ca. 60 EUR brutto seien angemessen. Dabei ging der Richter von folgendem aus:
Kanzlei Voigt Praxistipp
Es liegen zahlreiche weitere Urteile vor, in denen ähnlich entschieden wurde. Reinigungskosten sind nur dann nicht zu erstatten, wenn das Fahrzeug als reiner Service des Reparaturbetriebs gereinigt wird.