hello world!
hello world!

Was ist bei Unfällen mit Militärfahrzeugen aus NATO-Staaten zu beachten?

Nach dem Ende der britischen Militärübung “Iron Storm” auf dem Truppenübungsplatz Altmark bei Gardelegen werden die beteiligten Fahrzeuge aktuell wieder in die Kaserne nach Paderborn-Sennelager verbracht. Die Rückführung soll am 08.09.2023 abgeschlossen sein. Bis dahin ist aber – insbesondere auf der Autobahn A2 – mit Militärkonvois zu rechnen. Da nicht alle Fahrzeuge per Eisenbahn verlegt […]
Informationen
31.08.2023
ca. 3 Minuten
Kategorien

Nach dem Ende der britischen Militärübung “Iron Storm” auf dem Truppenübungsplatz Altmark bei Gardelegen werden die beteiligten Fahrzeuge aktuell wieder in die Kaserne nach Paderborn-Sennelager verbracht. Die Rückführung soll am 08.09.2023 abgeschlossen sein. Bis dahin ist aber – insbesondere auf der Autobahn A2 – mit Militärkonvois zu rechnen.

Da nicht alle Fahrzeuge per Eisenbahn verlegt werden, kann es nicht nur zu Begegnungen, sondern auch zu Unfällen mit Zivilfahrzeugen kommen.

Für Konvois gelten besondere Regeln!

Zunächst gilt, dass Konvois, § 27 StVO spricht hier von geschlossenen Verbänden, als ein Fahrzeug gelten. Dem OLG Schleswig zufolge, kann ein Verband auch nur aus drei Fahrzeugen bestehen, wenn diese einheitlich gekennzeichnet und geschlossen fahren (Urt. v. 31.07.1991, Az. 9 U 133/89).

H Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein (§ 27 Abs. 3 StVO; s.a. KG Berlin, Beschl. v. 02.09.2020, Az. 3 Ws (B) 187/20).

An Ein- und Ausfahrten darf ein Konvoi grundsätzlich nicht unterbrochen werden. Wer dort einem Konvoi begegnet, muss ihn entweder vollständig passieren lassen und darf nur davor oder danach ein- oder ausfahren. Keinesfalls sollte man sich “zwischen die Fahrzeuge quetschen”. Übertreiben muss man es aber auch nicht. Liegt zwischcen den Fahrzeugen ein abstand von z.B. 100 Metern, kann man kurzfristig auch dazwischen, um auf die Straße auf- oder von ihr abzufahren. Denn lange Verbände haben “in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei (zu) lassen” (§ 27 Abs. 2 StVO).

Da ein geschlossener Verband straßenverkehrsrechtlich als ein Fahrzeug gilt, gelten auch an Ampeln Sonderregeln. Wenn das erste Fahrzeug die Ampel bei Grün passieren konnte, dürfen auch die folgenden Fahrzeuge die Ampel geschlossen passieren. Dies gilt selbst dann, wenn die Ampel “Rot” zeigt.

Was ist bei Unfällen zu beachten?

Wenn es zu einem Unfall mit einem Militärfahrzeug eines NATO-Staates gekommen ist, sind Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes geltend zu machen.

Die Geltendmachung beim Deutsches Büro Grüne Karte e.V. oder privaten Schadensregulierern genügt nicht!

Vorsorglich sei auf eine – immer noch aktuelle – Pressemitteilung des  OLG Hamm vom 16.11.2017 zu einem Urteil vom des OLG Hamm vom 06.10.2017 (Az. 11 U 138/16) hingewiesen, das sich mit dieser Thematik befasste.

Dort heißt es auszugsweise:
“Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Schadensregulierungsstelle des Bundes nicht innerhalb der durch das NATO-Truppenstatut und sein Zusatzabkommen vorgeschriebenen Dreimonatsfrist geltend gemacht. Diese Frist begann, so der Senat, am Unfalltage und lief bereits im Juni 2016 ab. Wegen des Fristversäumnisses sei dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Zwar habe er die Dreimonatsfrist schuldlos versäumt, weil von ihm als einem juristisch nicht vorgebildeten Bürger keine Kenntnisse über das gebotene Vorgehen bei der Abwicklung von Truppenschäden erwartet werden könnten. Zudem sei er von dem zunächst kontaktierten Verein und der dann kontaktierten Hamburger Gesellschaft nicht an die zuständige Schadensregulierungsstelle verwiesen worden. Die Wiedereinsetzung sei dennoch zu versagen, weil der Kläger die für diese geltende zweiwöchige Frist versäumt habe.

Mit der Beauftragung seiner späteren Prozessbevollmächtigten und ihrer spätestens Anfang August 2015 abgeschlossenen Rechtsprüfung sei nämlich das Hindernis für die anfängliche Unkenntnis des Klägers entfallen, so dass die zweiwöchige Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag Mitte August 2015 abgelaufen sei. Der Prozessbevollmächtigten habe sich bei der aufgrund des erteilten Mandats anzustellenden Rechtsprüfung aufdrängen müssen, dass die Inanspruchnahme eines privaten Haftpflichtversicherers für einen durch ein britisches Militärfahrzeug verursachten Unfallschaden ungewöhnlich sei. Bei dieser Prüfung hätte sie die einschlägigen Regeln des NATO-Truppenstatuts und einer rechtzeitig zu beantragenden Wiedereinsetzung ermitteln und berücksichtigen müssen.”

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wer bei einem Unfall mit einem Militärfahrzeug eines Nato-Staates geschädigt worden ist, muss seine Ersatzansprüche unmittelbar bei der Schadensregulierungsstelle des Bundes geltend machen.

Auch hier gilt: Sprechen Sie mit uns! Wir regeln das für Sie!

Gesetzesmaterialien: Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

Bildnachweis: Rik Schots / Pexels

Der Artikel ist erstmalig erschienen am 30.01.2019; aktualisiert am 31.08.2023

Beitrag teilen bei
Zurück zur Übersicht
calendar-fullhistorymagnifiercross WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner