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Was bei einem Unfall mit Militärfahrzeugen der NATO zu beachten ist!

Ausländische Militärfahrzeuge von NATO-Mitgliedsstaaten gehören zum Alltagsbild auf deutschen Straßen. Dass sie bei der Teilnahme am Straßenverkehr – wie jedes andere Fahrzeug auch – in Unfälle verwickelt werden können ist nicht außergewöhnlich. Allerdings gelten bei Unfällen mit solchen Fahrzeugen bestimmte Besonderheiten, wenn es um die Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche geht. Die Geltendmachung beim Deutsche Büro Grüne […]
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22.11.2017
ca. 3 Minuten
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Ausländische Militärfahrzeuge von NATO-Mitgliedsstaaten gehören zum Alltagsbild auf deutschen Straßen. Dass sie bei der Teilnahme am Straßenverkehr – wie jedes andere Fahrzeug auch – in Unfälle verwickelt werden können ist nicht außergewöhnlich. Allerdings gelten bei Unfällen mit solchen Fahrzeugen bestimmte Besonderheiten, wenn es um die Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche geht.

Die Geltendmachung beim Deutsche Büro Grüne Karte e.V. oder privaten Schadensregulierern genügt nicht.

Das Fahrzeug des Klägers kollidierte im März 2015 mit einem Militärfahrzeug der britischen Streitkräfte. In der Annahme er kontaktiere den zuständigen Haftpflichtversicherer, wandte der Kläger sich danach zunächst an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. sowie eine private Gesellschaft für internationale Schadensregulierung.

Im Juli 2015 mandatierte er seine spätere Prozessbevollmächtigte. Diese schloss die Prüfung der Rechtslage Anfang August ab und meldete den Schaden – ca. 4 Wochen später – Anfang September 2015 bei der für die Regulierung derartiger Schäden nach dem NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen zuständigen Schadenregulierungsstelle des Bundes an. Diese lehnte die Regulierung des Schadens ab und der Geschädigte zog vor Gericht, wo er in der zweiten Instanz  unterlag.

Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes geltend gemacht werden.

In der dieser Meldung zugrunde liegenden Pressemitteilung des  OLG Hamm vom 16.11.2017 heißt es dazu wie folgt:

Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm – unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 25.10.2016 (Az. 2 O 29/16 LG Bielefeld) – der Schadensersatzklage eines geschädigten Kraftfahrers aus Siegen den Erfolg versagt.

Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Schadensregulierungsstelle des Bundes nicht innerhalb der durch das NATO-Truppenstatut und sein Zusatzabkommen vorgeschriebenen Dreimonatsfrist geltend gemacht. Diese Frist begann, so der Senat, am Unfalltage und lief bereits im Juni 2016 ab. Wegen des Fristversäumnisses sei dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Zwar habe er die Dreimonatsfrist schuldlos versäumt, weil von ihm als einem juristisch nicht vorgebildeten Bürger keine Kenntnisse über das gebotene Vorgehen bei der Abwicklung von Truppenschäden erwartet werden könnten. Zudem sei er von dem zunächst kontaktierten Verein und der dann kontaktierten Hamburger Gesellschaft nicht an die zuständige Schadensregulierungsstelle verwiesen worden. Die Wiedereinsetzung sei dennoch zu versagen, weil der Kläger die für diese geltende zweiwöchige Frist versäumt habe.

Mit der Beauftragung seiner späteren Prozessbevollmächtigten und ihrer spätestens Anfang August 2015 abgeschlossenen Rechtsprüfung sei nämlich das Hindernis für die anfängliche Unkenntnis des Klägers entfallen, so dass die zweiwöchige Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag Mitte August 2015 abgelaufen sei. Der Prozessbevollmächtigten habe sich bei der aufgrund des erteilten Mandats anzustellenden Rechtsprüfung aufdrängen müssen, dass die Inanspruchnahme eines privaten Haftpflichtversicherers für einen durch ein britisches Militärfahrzeug verursachten Unfallschaden ungewöhnlich sei. Bei dieser Prüfung hätte sie die einschlägigen Regeln des NATO-Truppenstatuts und einer rechtzeitig zu beantragenden Wiedereinsetzung ermitteln und berücksichtigen müssen.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wer bei einem Unfall geschädigt wird, sollte seine Ersatzansprüche grundsätzlich ohne Zuwarten zeitnah und bei der entschädigungspflichtigen Stelle geltend machen. Die sollte er jedoch nicht selber tun, sondern einem fachkundigen Anwalt überlassen. Die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite und kämpfen dafür, dass Sie nach einem Verkehrsunfall den Ihnen zustehenden Schadenersatz vollständig erhalten.

 

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