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Was gilt in Parkraumbewirtschaftungszonen?

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.02.2025, Az. 3 Bs 145/24

Wer sein Fahrzeug in einer Parkraumbewirtschaftungszone abstellt, die mit den Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 sowie weiteren Zusatzzeichen gekennzeichnet ist, sollte beim Einstellen der Parkscheibe besonders sorgfältig sein, nicht nur in Hamburg.
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05.09.2025
ca. 2 Minuten
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Parken erlaubt, werktags zeitlich begrenzt.

Diese Erfahrung musste zumindest ein Autofahrer machen, der sein Fahrzeug in Hamburg am Nachmittag auf einem Seitenstreifen im Bereich der Parkraumbewirtschaftungszone “N 101” in der F.straße auf Höhe der Hausnummer 51/53 geparkt und die Parkscheibe auf 10:30 Uhr eingestellt hatte. Denn als er das Auto am nächsten Morgen wegfahren wollte, war dieses bereits abgeschleppt worden.

Das Fahrzeug stand in einer Parkraumbewirtschaftungszone

Die Zone war durch die Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 (Beginn und Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone) sowie die Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe, maximal 3 Stunden), 1040-30 (zeitliche Beschränkung von 9 – 20 Uhr) und 1020-32 (Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei) ausgewiesen.

Wegen Überschreitens der Höchstparkdauer erhielt er noch am selben Tag ein Knöllchen. Am folgenden Tag, wurde das Fahrzeug auf Anordnung eines Polizeibediensteten in die F. Straße 687 umgesetzt.

Mit Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2023 setzte die Behörde einen Betrag von insgesamt 393,50 Euro für die Umsetzung des Fahrzeugs fest.

Die Begründung lautete:

  • Das Fahrzeug parkte unzulässigerweise länger als eine Stunde im Bereich einer Parkraumbewirtschaftungszone.
  • Die vorgeschriebene Parkscheibe war nicht deutlich sichtbar ausgelegt, bzw. die zulässige Höchstparkdauer sei um mehr als eine Stunde überschritten worden. Andere Verkehrsteilnehmer hätten die Fläche nicht nutzen können.

Die Rechtsmittel blieben ohne Erfolg

Weder die Klage vor dem Verwaltungsgericht (7 E 1755/24) noch die dagegen eingelegte Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) hatten Erfolg.

Dem OVG zufolge ist das Abschleppen verkehrswidrig geparkter Fahrzeuge grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn die erlaubte Parkzeit bereits erheblich überschritten ist.

  • In ständiger Rechtsprechung geht das OVG Hamburg davon aus, dass dies anzunehmen ist, wenn die erlaubte Parkzeit um eine Stunde überschritten ist (vgl. Fall von Parkuhren/Parkscheinen: OVG Hamburg, Urt. v. 27.04.1989, Az. Bf II 42/87; nachgehend BVerwG, Beschl. v. 24.08.1989, Az. 7 B 123/89; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, Az. 3 Bf 36/06; Beschl. v. 20.02.2007, Az. 3 Bf 86/07; Beschl. v. 16.02.2011, Az. 5 Bf 3/10; Beschl. v. 02.02.2011, Az. 5 So 153/10).
  • Die Polizeibediensteten durften deshalb davon ausgehen, dass der Parkverstoß – mangels korrekt eingestellter Parkscheibe – ab Beginn der Bewirtschaftungszeit um 9.00 Uhr bestanden hatte. Zum Zeitpunkt der Umsetzung hatte das Fahrzeug damit bereits knapp zwei Stunden unberechtigt auf dem Parkplatz gestanden.

Fazit

Wer sein Fahrzeug innerhalb einer Parkraumbewirtschaftungszone abstellt, sollte – nicht nur in Hamburg – folgende Punkte berücksichtigen:

  • wer sein Fahrzeug vor Beginn der Bewirtschaftungszeit auf einem parkbeschränkten Platz abstellt und innerhalb der Bewirtschaftungszeit noch stehen lassen will, muss den Zeiger der Parkscheibe auf denjenigen Strich der halben Stunde einstellen, der auf den Beginn der Parkbeschränkung folgt.
  • Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist nicht unverhältnismäßig, wenn die erlaubte Parkzeit bereits erheblich überschritten ist. Dies kann bei einer Überschreitung der erlaubten Parkzeit um eine Stunde angenommen werden.
  • Ein Verstoß gegen die Höchstparkdauer innerhalb der Bewirtschaftungszeit in einer Parkraumbewirtschaftungszone wirkt sich auf das sich zeitlich anschließende, ohne Beschränkungen erlaubte Parken außerhalb der Bewirtschaftungszeit nicht aus und setzt sich unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der Höchstparkdauer auch nicht mit erneutem Beginn der Bewirtschaftungszeit am nächsten Morgen fort.
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