Wenn jemand ausrutscht und sich verletzt, muss dann der derjenige, der dafür verantwortlich ist, dafür geradestehen. Grundsätzlich ist dagegen auch nichts einzuwenden, aber es gilt eben nicht immer. Denn auch der sorgfältigste Verkehrssicherungspflichtige kann Laubfall und Witterungseinflüsse weder verhindern noch deren Folgen immer auch sofort beseitigen.
Es ist normal und bekannt, dass sich unter dem Laub auf dem Boden Hindernisse oder rutschige Stellen befinden können. Auch das Laub selbst kann rutschig sein.
Wenn eine Gefahr aber derart offensichtlich ist, müssen Verkehrsteilnehmer sich darauf einstellen. Ihre Sorglosigkeit müssen Sie hintenanstellen und stattdessen Maßnahmen treffen, um Schäden zu verhindern.
Wenn also ein Fußgänger eine Laubfläche betritt, ohne sich vorher zu vergewissern, ob dies auch gefahrlos möglich ist oder nicht die erforderliche und von ihm zu erwartende Sorgfalt an den Tag legt, haftet der Verkehrssicherungspflichtige nicht (Vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 13.04.2018, Az. 1 U 4/18; 05.05.2019, Az. 4 U 45/19). Das gilt vor allem dann, wenn der Geschädigte besonders sorglos gehandelt hat (BGH, Urt. v. 20.06.2013, Az. III ZR 326/12).
Verkehrssicherungspflichtige haben bestehende oder drohende Gefahren zu beseitigen. Streit gibt es aber immer wieder um den Umfang dieser Pflicht. Das Landgericht München hatte am 27.09.2024 (Az. 2 O 11053/22) einen Fall zu entscheiden, bei dem eine U-Bahn-Kundin auf einer mit Herbstlaub bedeckten Rolltreppe ausgerutscht war. Die Klägerin meinte, die U-Bahn-Betriebe hätten die Zugänge zu den U-Bahnhöfen nicht ausreichend gereinigt.
Das Gericht war anderer Meinung. Es erklärte, dass Maßnahmen ausreichend seien, die ein verständiger Mensch für notwendig halten würde. Die Stadtwerke München hätten zweimal pro Tag kontrolliert und gereinigt. Das würde reichen. Zudem bestehe keine Pflicht, Zugänge zu den U-Bahnstationen im Herbst laubfrei zu halten.
Nur bei besonders schlechtem Wetter, müssten die Bahnhöfe häufiger kontrolliert und gereinigt werden. Derartige Wetterverhältnisse hätten am Tag des Unfalls aber weder vorgelegen noch konnte die Klägerin sonst beweisen, dass die von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht hätten. Die Klage war daher abzuweisen.
Die oben beschriebenen Grundsätze sind auf Kfz-Betriebe übertragbar. Wer Flächen für den Publikumsverkehr eröffnet, muss dafür sorgen, dass keiner zu Schaden kommt. Parkplätze und Freiflächen müssen von Laub, Schnee und Eis geräumt oder mit Streumitteln bestreut werden. Wie oft geräumt werden muss, hängt von den Wetterverhältnissen und davon ab, wie eine Fläche genutzt wird. Für zentrale Stellplätze können daher andere Regeln gelten als für solche am Rand.
Was Geschäftsräume betrifft, kann ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az. 14 O 503/20 v. 29.03.2021) für Entspannung sorgen. In dem zu beurteilenden Sachverhalt war zwar kein Laub im Spiel, aber eine Bankkundin war über eine Schmutzfangmatte gestürzt, weil diese angeblich verrutscht war, sodass sie mit dem Fuß hängen geblieben sei. Abgesehen davon, dass bekannt gewesen sei, dass die Matten verrutschen, habe es in der Vergangenheit schon viele Stürze gegeben. Die Bank hätte daher ihre Pflicht verletzt, für Sicherheit zu sorgen. Folglich würde sie für den sturzbedingten Schaden haften.
Während der Beweisaufnahme hatte die Bank erläutert, die Matten würden wöchentlich gewechselt. Für gewöhnlich befänden sie sich daher in einem sehr guten Zustand und seien sauber.
Die Klägerin wusste, dass in den Geschäftsräumen Matten ausgelegt waren und welche Gefahren damit verbunden sein könnten. Bei hinreichender Sorgfalt wäre sie daher auch nicht gestürzt.
Anders wäre es gewesen, wenn eine Stolperkante vorhanden gewesen wäre. Da aber weder dies noch andere belastende Umstände feststellbar waren, wies das Gericht die Klage ab.
Laubfall ist ebenso wie Schnee- und Eisglätte witterungsabhängig. Kommunen können den den von ihm ausgehenden Gefahren daher in der Regel nicht ausreichend durch das starre Festhalten an turnusmäßigen Reinigungsplänen begegnen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2005, Az. 9 U 170/04). Es besteht zwar keine Verpflichtung, Geh- und Radwege ständig laubfrei zu halten, jedoch muss das Laub entsprechend dem Laubfall entfernt werden. Es besteht zwar nicht die gleiche Dringlichkeit wie bei Schnee und Eisglätte. Jedoch muss insbesondere eine durch länger liegengebliebenes Laub entstandene dicke Laubschicht mit darunter liegenden verrotteten und deshalb glatten Schichten nicht hingenommen werden.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist daher zwar damit rechnen, dass sich unter der dicken Laubschicht in tieferen, vermoderten Lagen erhebliche Glätte verbergen kann, selbst wenn eine trockene Laubschicht darüber liegt. Ungeachtet dessen reicht es nicht, Laub nur jeweils einmal jährlich zum ende der Laubsaison hin zu entfernen (LG Lübeck, Urt. v. 21.02.2024, Az. 6 O 157/22).
Fazit
Wenn Sie darauf achten, dass Ihre Kunden und Mitarbeiter auf dem Außengelände sowie in den Geschäftsräumen sicher sind, können Sie nichts falsch machen.
Sollte es trotzdem einmal zu einem Unfall kommen, kontaktieren sie uns!
Wie oft muss kontrolliert werden?
Das Landgericht München hat festgestellt, dass eine zweimalige Kontrolle pro Tag ausreicht. Darüber hinausgehende Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen können allerdings verlangt werden, wenn besondere Witterungsbedingungen, z. B. heftige Regen- oder Windereignisse, dies erforderlich machen. Bei solchen Bedingungen ist ein rein unflexibles Kontroll- und Reinigungsschema nicht ausreichend.