Wer in diesen Tagen sein Fahrzeug bewegen will oder muss, hat einiges zu beachten. Doch welche Pflichten haben Autofahrerinnen und Autofahrer bei diesen eisigen Temperaturen, wenn sie sicher am Straßenverkehr teilnehmen wollen? Wir informieren über die wichtigsten Punkte.
Das Fahrzeug vor Fahrtantritt von Eis und Schnee zu befreien sollte eine Selbstverständlichkeit zu sein. Sie wird indes oft nur oberflächlich erledigt. Insbesondere die Dächer der Fahrzeuge sind oft noch mit Schnee bedeckt. Das kann allerdings erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. In § 23 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch (..) den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“
Das bedeutet zum einen, dass die Scheiben möglichst vollständig von Eis und Schnee befreit sein sollten. Gleichzeitig sollte nicht mit einer von innen beschlagenen Scheibe gefahren werden. Denn ist die Sicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt, droht mindestens ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Kommt es zu einem Unfall, wird nicht nur das Bußgeld mit 35 Euro teurer – es droht zumindest eine Mithaftung und Ärger mit dem Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit. Deshalb sollte auch das Sprühwasser der Scheibenwischer mit ausreichend Frostschutzmittel versehen sein – um plötzliches „Blindfahren“ bei vereister Windschutzscheibe zu vermeiden. Vom “Warmlaufenlassen” des Motors ist abzuraten. Denn abgesehen vom Kraftstoffverbrauch und dem damit verbundenen unnötigen Verschleiß des Motors verbietet § 30 StVO das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von 80 Euro rechnen.
Neben der freien Sicht sollte das Fahrzeug auch von Eis und Schnee auf allen ebenen Flächen wie Dach, Motorhaube und Kofferraum befreit werden. Denn § 23 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lautet: „Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.“
Zum einen wird durch das Befreien vom Schnee der Gefahr vorgebeugt, dass der Schnee beim Bremsen oder Anfahren auf die Frontscheibe rutscht und die Sicht einschränkt. Zum anderen wird verhindert, dass sich Eis- und Schneeplatten während der Fahrt lösen und den nachfolgenden Verkehr gefährden. Vor allem für LKW-Fahrer drohen ernsthafte Konsequenzen. Die Bußgelder für das Führen eines Fahrzeugs, obwohl die Ladung – insbesondere die Ladungssicherung -nicht vorschriftsmäßig ist, beginnen bei 25 Euro. Wenn allerdings die Verkehrssicherheit wesentlich leidet, was bei Eisplatten regelmäßig der Fall sein dürfte, beginnen die Bußgelder bei 80 Euro. Ein Punkt kommt noch hinzu.
Ist von Vorsatz auszugehen, etwa weil die Schneedecke auf dem Dach nicht zu übersehen war, verdoppelt sich das Bußgeld.
Bei einem Unfall drohen 120 Euro Bußgeld sowie ein Punkt – und möglicherweise sogar ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung. Nicht zu vernachlässigen sind auch hier die vorprogrammierten Schwierigkeiten mit dem Versicherer.
Auch wenn es manchem Autofahrer „praktisch“ erscheinen mag, dass sein Kennzeichen zugeschneit ist, wird in § 23 Absatz 1 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darauf hingewiesen: „Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind.“ Wer dagegen verstößt, muss mit einem Verwarngeld von 5 Euro rechnen.
Eine Winterreifenpflicht per se besteht nicht. Allerdings ist beim „Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ auf eine passende Bereifung zu achten. Wer mit ungeeigneten Reifen unterwegs ist, dem drohen ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt. Kommt es zu Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer, fallen 80 Euro an.
Dabei droht neben dem Fahrer auch dem Fahrzeughalter ein Bußgeld – wenn er nicht der Fahrer ist. Wer es nämlich zulässt, dass sein Fahrzeug mit einer unangepassten Bereifung genutzt wird, muss mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt rechnen.
Kommt es zum Unfall, wird auch hier der Versicherer grobe Fahrlässigkeit einwenden. Der Unfallgegner dürfte dagegen ein Mitverschulden ins Feld führen.
Auch wenn eine höhere Geschwindigkeit eigentlich zulässig ist, ist bei Eis, Schnee und Schneematsch mit einer den Witterungsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit zu fahren. Das kann auch Schrittgeschwindigkeit bedeuten. Wer bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt, muss einen Punkt und 100 Euro Bußgeld einkalkulieren. Werden andere dadurch gefährdet, erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro und bei einem Unfall auf 145 Euro.
Wer bei Schneeglätte oder Glatteis ein kennzeichnungspflichtiges Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, sollte unbedingt die “Schlechtwetterregelung”des § 2 Abs. 3a Satz 5 StVO beachten. Danach muss, derjenige, der “ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.” Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld rechnen. Kommt es zu einem Unfall, bei dem Gefahrgut austritt, droht zusätzlich ein Verfahren.
§ 5 StVO 2013 bestimmt zudem, dass “wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, … unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen (darf), wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.”
Bei schlechten Sichtverhältnissen ist es umso wichtiger von anderen Verkehrsteilnehmern auch gesehen zu werden. Daher sollten auch die Beleuchtungseinrichtungen vom Schnee und Schmutz befreit werden (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 StVO). Andernfalls droht ein Bußgeld von 20 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, werden gleich 25 Euro fällig. Bei einem Unfall erhöht sich der Betrag auf 35 Euro. In § 17 Absatz 3 StVO heißt es zudem: „Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren.“ Innerhalb geschlossener Ortschaften drohen bei einem Verstoß ebenfalls 25 Euro. Außerhalb geschlossener Ortschaften fallen 60 Euro an – und ein Punkt.
Vergewissern Sie sich vor Fahrtantritt, dass Ihr Fahrzeug weder Sie noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Denn nach § 23 Abs. 1 StVO ist der Fahrer dazu verpflichtet, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet und weder durch die Ladung noch durch die Besetzung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Dazu gehört auch, alle Scheiben und ebenen Flächen von Schnee und Eis zu befreien. Fahren Sie rechtzeitig los, damit Sie nicht in Zeitnot geraten und der Versuchung erliegen, schneller als nötig zu fahren.
Sollte es dennoch zu einem Unfall oder Ihnen ein Verstoß vorgeworfen werden, sprechen Sie mit uns!
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Überarbeitet am 22.11.2024