Nicht nur das Ein- und Ausparken bei Einkaufszentren oder vor Geschäften erfordert besondere Aufmerksamkeit. Das Ein- und Aussteigen ist ebenfalls mit Besonderheiten verbunden. Dies musste eine Autofahrerin (spätere Beklagte) erfahren, die aussteigen wollte, als eine andere Autofahrerin in den benachbarten Parkplatz fuhr und mit der geöffneten Fahrertür ihres Fahrzeugs kollidierte.
Die Fahrerin des einfahrenden Autos erklärte, die Tür sei geöffnet worden, als sie sich bereits in der Parklücke befunden habe. Die Beklagte hingegen äußerte, sie habe die Tür erst dann leicht geöffnet, nachdem sie sich nach hinten vergewissert hatte, ob dort frei gewesen sei. Weiterhin gab sie an, die andere Fahrerin sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die Parklücke eingefahren und habe die geöffnete Fahrertür wohl übersehen.
Da sich der Sachverhalt nicht aufklären lies, teilte das Gericht der ersten Instanz die Haftung – im Verhältnis von 50/50 – zwischen den Parteien auf. Der Halter des einfahrenden Fahrzeugs (Kläger) legte Berufung ein. Er meinte, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen verletzt und die Fahrerin seines Fahrzeugs habe kein Verschulden getroffen.
grundsätzlich keine unmittelbare Anwendungfinde (s.a. LG Saarbrücken, Urt. v. 22.02.2013, Az. 13 S. 202/12). Allerdings müsse aufgrund des allgemeinen Rücksichtnahmegebots (§ 1 Abs. 2 StVO) vor dem Öffnen einer Tür sicher zu gestellt sein, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt werde. Dies gelte insbesondere,
wenn die bereits geöffnete Tür in die daneben liegende Parkbucht hineinragt und dadurch die Gefährlichkeit des Zusammenstoßes mit einem einfahrenden Fahrzeug erhöht ist(vgl. LG Saarbrücken, Urt. v 09.03.2018, Az. 13 S 158/17).
Insbesondere wenn der Einfahrende konkreten Anlass dafür hat, mit einem Türöffnen des bereits eingeparkten Fahrzeugs zu rechnen, muss er danach noch vorsichtiger sein als ohnehin schon geboten.