Nach § 23 StVO ist der Fahrer für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich. Wenn diese vor Antritt der Fahrt fehlt, hat er einen verkehrssicheren Zustand herzustellen oder dafür so sorgen dass dies geschieht. Wenn Ladung transportiert wird ist diese verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen zu sichern (BayObLG v. 30.07.2002, Az. ObOWi 15/02). Dies gilt auch für Dachladungen
wie Schnee und Eis. In Ermangelung geeigneter Befestigungselemente (vgl. hierzu OLG Braunschweig v. 05.11.1995, Az. Ss(BZ) 176/94) grenzt dies aber schon an Unmöglichkeit. Im Winter sind daher vor Fahrtantritt nicht nur die Scheiben sondern auch Dach und Verdeck von Schnee und Eis zu befreien (vgl. OLG Bamberg v. 18.01.2011, Az. 3 Ss OWi 1696/10).
Unterbleibt dies, beeinträchtigt der sich im Fahrtwind lösende Schnee im Regelfall die Sicht des nachfolgenden Verkehrs und es droht ein Bußgeld. Wenn sich das Eis auf den Planen oder auf dem Dach löst kann es sich – je nach Typ des Verdecks – schnell in potentiell tödliche Geschosse aus bis zu mehreren hundert Litern gefrorenen Wassers (1 kg/Liter) verwandeln. Schwere Sach- oder gar Personenschäden sind dann nicht auszuschließen, denn so wie ein Eisberg die Hülle der Titanic aufschlitzte, ist eine entsprechend dimensionierte Eisplatte in der Lage, die Karosserien oder Scheiben nachfolgender oder entgegenkommender Fahrzeuge nicht nur oberflächlich zu beschädigen sondern im Extremfall sogar zu durchschlagen (vgl. AG Bad Oyenhausen v. 14.02.2007, Az. 20C 285/06). Zudem sorgen herabgefallene Eisstücke nicht nur unmittelbar sondern auch später noch für erhebliche Gefährdungen, wenn sie z.B. von nachfolgenden Fahrzeugen (bis auf die Gegenfahrbahn) aufgewirbelt werden (vgl. OLG Koblenz v. 09.09. 2013, Az. 12 U 95/12).
Gefahren drohen übrigens nicht nur für den nachfolgenden Verkehr sondern auch für den Fahrer und das Fahrzeug selber. Sollte sich z.B. eine Eisplatte bei einem Bremsvorgang lösen und auf dem Fahrerhaus aufschlagen, unterscheidet sich dieser Schaden kaum von anderen, durch verrutschende Ladung verursachte Schäden; und für diese gibt es – wenn nicht gesondert versichert – keinen Ersatz (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.05.2004, Az. 20 U 48/04; OLG München v. 04.12.1998, 10 U 3049/98). Speziell bei Kleintransportern besteht zudem das Risiko des Blindflugs
, wenn Schnee auf die Frontscheibe rutscht.
Je nach Sachverhalt drohen dem Fahrer dann Geldbußen und Punkte in Flensburg sowie unter Umständen auch staatsanwaltliche Ermittlungen, ggf. ein Strafverfahren und der Führerschein ist in Gefahr (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.12.2020 – 11 CS 20.2096. Gemäß § 31 Abs. 2 StVZO kann übrigens auch der Halter zur Verantwortung gezogen werden, wenn er weiß dass ein Fahrzeug aufgrund der Beladung nicht verkehrssicher ist, er es aber trotzdem vom Hof fahren lässt.
Exemplarisch sei hier eine Meldung des Polizeipräsidiums Mittelhessen hingewiesen, wonach der Verkehrsdienst Lahn-Dill PKW mittels Überflug durch eine Polizeidrohne kontrollierte, ob die LKW-Dächer eis- und schneefrei waren.
Betroffen waren 20 Sattelzüge, sechs Klein-LKW (Kastenwagen) und 25 PKW. Die Fahrerinnen und Fahrer mussten bei der Kontrolle auf dem Parkplatz bei der Einmündung Roth sowohl am Montag als auch am Dienstag (4./ 5. Dezember) dafür sorgen, dass vorhandene Eisplatten oder Schneedecken entfernt werden und somit keine Gefahr mehr für andere Verkehrsteilnehmende darstellen.
Teilweise handelte es sich um zwei bis drei Zentimeter hohe Eisplatten auf den LKW-Dächern, die vor Ort zu entfernen waren. Verstöße wurden mit 80 Euro und einem Punkt geahndet.
Inzwischen verfügen etliche LKW und Gespanne über Eisverhinderungssysteme und an einigen Raststätten und Parkplätzen stehen Räumstationen zur Verfügung, an denen die LKW-Fahrer ihre Fahrzeuge gefahrlos von Schnee und Eis befreien können. Eine Garantie für eine eisfreie Fahrt
ist dies aber nicht. Achten sie daher auch im Winter auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen. Sollte es zu einem Schaden durch herabfallendes oder aufgewirbeltes Eis kommen, merken Sie sich nach Möglichkeit das Kennzeichen des Fahrzeugs. Benachrichtigen Sie die Polizei, und machen Sie Fotos vom Schadensort, ohne dabei sich oder andere zu gefährden. Bei Personenschäden sollten Sie sich zunächst um die verletzte Person kümmern! Ideal sind auch Zeugen, die das Geschehen belegen können.
Sollten Sie in einen Schadenfall verwickelt worden sein, sprechen Sie mit uns!
Voigt regelt
Bezahlt die Versicherung den Schaden, wenn Eisplatten vom Anhänger auf die Zugmaschine fallen?
Lösen sich beim Abbremsen eines Fahrzeugs Eisplatten vom Dach eines gezogenen Anhängers und beschädigen diese die Heckklappe des Zugfahrzeugs, greift in der Regel die Ausschlussklausel in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Ein entsprechendes Urteil des OLG Hamm vom 09.01.2017, Az. I-6 U 139/16, 6 U 139/16 hat dazu plastisch folgendes ausgeführt: “Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ist ein Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger nicht versichert, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist. Die Klausel macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist (BGH, Urteil vom 04.03.2015, Az. IV ZR 128/14). Zwar können solche Einwirkungen von außen auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11). Hierzu reicht es jedoch weder aus, dass sich die Eisplatte auf dem Dach des Anhängers witterungsbedingt gebildet hat, noch, dass bei der Lösung der Eisplatte möglicherweise Sonneneinstrahlung mitgewirkt hat. Die Eisplatte hat sich nicht plötzlich gebildet, sondern über einen längeren Zeitraum und hat sich dann, nachdem der Kläger den Anhänger angehängt und eine Distanz von etwa 350 m zurückgelegt hatte, gelöst. Bei der Eisplatte handelte es sich daher um einen von dem Anhänger selbst und nicht von außen ausgehenden Schaden. Die Schadensentstehung entspricht einem Schaden durch rutschende Ladung, den die Klausel exemplarisch ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnimmt.“
Titelfoto: Polizeidirektion Montabaur
Drohnenkontrolle: Polizeipräsidium Mittelhessen – Pressestelle Lahn – Dill
Beitrag aktualisiert am 06.11.2023