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Vorsatz erfordert kein Wissen um die gefahrene Geschwindigkeit!

Die Höhe des Bußgeldes nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung hängt sowohl von der gefahrenen Geschwindigkeit als auch davon ab, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Die Höhe des möglichen Bußgeldes sowie ob ein Fahrverbot droht, lässt sich sowohl mit unserem Bußgeldrechner als auch mit einem Blick in die Bußgeldtabelle ermitteln. Allerdings betreffen diese Werte ausschließlich die fahrlässige Begehungsweise. Bei vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs, bei denen der Regelsatz mehr als 55 Euro beträgt, wird das Bußgeld in der Regel verdoppelt.
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26.04.2022
ca. 3 Minuten
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Die Höhe des Bußgeldes nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung hängt sowohl von der gefahrenen Geschwindigkeit als auch davon ab, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Die Höhe des möglichen Bußgeldes sowie ob ein Fahrverbot droht, lässt sich sowohl mit unserem Bußgeldrechner als auch mit einem Blick in die Bußgeldtabelle ermitteln. Allerdings betreffen diese Werte ausschließlich die fahrlässige Begehungsweise. Bei vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs, bei denen der Regelsatz mehr als 55 Euro beträgt, wird das Bußgeld in der Regel verdoppelt.

Die Tendenz der Rechtsprechung ist eindeutig!

Die Rechtsprechung setzt die Hürden für eine Verurteilung wegen Vorsatzes relativ niedrig an. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte die Verurteilung eines Autofahrers wegen Vorsatzes zwar u.a. deshalb aufgehoben, weil das Bußgeldgericht nicht festgestellt hatte, dass der betroffene Autofahrer nach dem „Übersehen“ des Ortseingangsschilds aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Bebauung, hätte erkennen können, dass er sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befand. Eine Verurteilung wegen Vorsatzes wäre demzufolge nur dann zulässig gewesen, wenn er diesen Schluss auch tatsächlich gezogen hatte (Beschl. v. 18.09.2003, Az. 2 ObOWi 445/03). Umgekehrt hatten z.B. das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 15.04.2005, Az. 2 Ss 56/05) und das OLG Celle (Beschl. v. 09.08.2011, Az. 322 SsBs 245/11) dahingehend geurteilt, dass Vorsatz regelmäßig bereits ab einer Überschreitung von 50 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzunehmen sei. Dasselbe soll gelten, wenn die Pflichtverletzung grob und beharrlich erfolgt ist (AG Haßfurt, Urt. v. 22.03.2013, Az. 3 OWi 2312 Js 986/12). Allein der Umstand, „dass der Betroffene vor der Messstelle bereits mehrere die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschilder passiert hat, ist zur Begründung vorsätzlicher Begehungsweise regelmäßig nicht ausreichend, weil nicht auszuschließen ist, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzungen beachtet und nur die letzte (vor der Messung) missachtet hat“ (OLG Braunschweig, Beschl. v.  13.05.2013, Az. 1 Ss (OWiZ) 85/13).

Das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung muss nicht bekannt sein
Dies ändert aber nichts daran, dass – laut OLG Hamm – auch dann Vorsatz angenommen werden können soll, wenn „einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist“.  Dem Gericht zufolge soll es für vorsätzliches Handeln ausreichen, wenn der Betroffene weiß, dass er schneller fährt als erlaubt (OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2022, Az. 5 RBs 12/22). Entscheidend sei das Wissen um die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, also schneller als erlaubt zu fahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 19.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20). Dem Gericht zufolge soll derjenige, der es im Bewusstsein der Geschwindigkeitsüberschreitung unterlässt, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nimmt.

Kanzlei-Voigt Praxistipp

Die Urteile zur vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung sind Legion und der Artikel kann – schon aus Platzgründen – nur einen geringen Bruchteil der Entscheidungen wiedergeben.  Ungeachtet der erkennbaren Tendenz, schnell von Vorsatz auszugehen, haben jedoch in allen Entscheidungen die Umstände des Einzelfalls den Ausschlag gegeben. Wer sich mit dem Vorwurf einer vorsätzlichen Überschreitung der Geschwindigkeit, Punkten und einem möglichen Entzug der Fahrerlaubnis konfrontiert sieht, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass er sich schon irgendwie „durchwurschteln“ wird. Lessen Sie sich besser anwaltlich beraten und fachkundig vertreten! Wir regeln das für Sie!

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