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Vorfahrt durch Wartelinie nicht geändert (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.10.2015 – 385 C 540/15)

Bei Rot hier halten – wer kennt es nicht? Brav wird dann mit einigem Abstand vor der Ampel an eben diesem Schild gehalten. Doch es mag überraschen, dass die Wartelinie lediglich eine Empfehlung ist (anders als die Haltelinie!), wenn die Ampel Rot zeigt. Ebenso überrascht war ein Autofahrer, der Schadensersatz forderte – und vor Gericht […]
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17.02.2017
ca. 2 Minuten
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Bei Rot hier halten – wer kennt es nicht? Brav wird dann mit einigem Abstand vor der Ampel an eben diesem Schild gehalten. Doch es mag überraschen, dass die Wartelinie lediglich eine Empfehlung ist (anders als die Haltelinie!), wenn die Ampel Rot zeigt. Ebenso überrascht war ein Autofahrer, der Schadensersatz forderte – und vor Gericht scheiterte…

Der Sachverhalt

Der Fahrer zog aus einer Parklücke und es kam zum Unfall. Der Ausparkende beharrte darauf, dass die Ampel für den Unfallgegner Rot gezeigt hat, als er selbst aus der Parklücke – die zwischen Ampel und dem Bei Rot hier halten Schild lag – herausfuhr. Der Unfallgegner war der Auffassung bei Grün gefahren zu sein. Da es zu keiner Einigung kam, landete die Angelegenheit zur Klärung bei Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Für das Amtsgericht Frankfurt am Main war die Angelegenheit eindeutig – sehr zur Verwunderung des Anfahrenden. Für das Gericht war die Ampelphase nicht relevant. Interessanter für das Gericht war dagegen die Wartelinie (Zeichen 341 in Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO), die zu dem Zusatzzeichen 1012-35 (Bei Rot hier halten) gehörte. Gemäß Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) heißt es: Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. Und weil sie es nur empfiehlt – und nicht gebietet wie die Haltelinie (Zeichen 294 in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) – kann, muss jedoch nicht, der Fahrer der Empfehlung folgen. Ebenso sah es bereits das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil vom 28.09.2006 – Az. 14 U 80/06.

Vielmehr musste sich der Anfahrende vorhalten lassen, dass er seinerseits unter Verletzung von § 10 StVO, als er aus der Parklücke anfuhr. Dabei hat er die Vorfahrt des im fließenden Verkehr befindlichen Unfallgegners verletzt. Die Wartelinie hat die Vorfahrt des Unfallgegners gerade nicht zu Gunsten des Anfahrenden verändert. Vielmehr hätte der Anfahrende warten müssen oder sich mit dem anderen Fahrer verständigen sollen, ehe er auf die Fahrbahn fuhr. Somit wurde der Anfahrende zum Schadensersatz an den Unfallgegner verurteilt.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Auch wenn eine Situation auf den ersten Blick klar zu sein scheint, muss sie es nicht zwingend sein. Im Zweifelsfall ist es besser die Vorsicht walten zu lassen. Sollte es dennoch zum Unfall kommen, empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

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