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Von der Abendsonne geblendet

Jeder Autofahrer kennt das Phänomen, wenn im Herbst die Abendsonne tief steht und – vor allem bei feuchtem Asphalt umso stärker – blendet. Doch welche Bedeutung hat es für den einzelnen Verkehrsteilnehmer? Die unterschätzte Gefahr Während bei dichtem Nebel die meisten Autofahrer vorsichtiger fahren und ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen, ist dies bei tiefstehender Sonne […]
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06.10.2019
ca. 3 Minuten
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Jeder Autofahrer kennt das Phänomen, wenn im Herbst die Abendsonne tief steht und – vor allem bei feuchtem Asphalt umso stärker – blendet. Doch welche Bedeutung hat es für den einzelnen Verkehrsteilnehmer?

Die unterschätzte Gefahr

Während bei dichtem Nebel die meisten Autofahrer vorsichtiger fahren und ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen, ist dies bei tiefstehender Sonne nicht so häufig der Fall. Dies mag vor allem daran liegen, dass die Blendung oftmals überraschend kommt – beispielsweise in einer Kurve, auf einer Kuppe oder hinter einem Tunnel.

Durch die Blendwirkung der tiefstehenden Sonne werden Verkehrsschilder und Ampeln ebenso schnell übersehen wie andere Verkehrsteilnehmer, allen voran Fußgänger und Zweiradfahrer. Doch wie ist die Rechtslage, wenn es dann zum Unfall kommt oder beispielsweise eine rote Ampel übersehen wird?

Unfall aufgrund tiefstehender Sonne

Ebenso wie bei Nebel ist die Geschwindigkeit gemäß § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auch bei tiefstehender Sonne den Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Wer also aufgrund der Sonnenblendung die Strecke, die er befahren will, nicht ohne Einschränkungen sehen kann, sollte sein Tempo so weit reduzieren, dass er jederzeit auf der überblickten Strecke zum Stehen kommen kann (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 4 StVO). Im Extremfall kann dies auch Schrittgeschwindigkeit oder sogar ein kurzes Anhalten bedeuten.

Übrigens gilt die den Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Geschwindigkeit auch bei Regen. Im Fall von starkem Regen, der die Sicht auf weniger als 50 Meter einschränkt, ist die Geschwindigkeit auf maximal 50 km/h beschränkt, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. (§ 3 Absatz 1 Satz 3 StVO).

Kommt es zum Unfall, kann sich der Autofahrer nicht darauf berufen, den Unfall nicht verursacht zu haben, weil er aufgrund der Sonnenblendung nichts sehen konnte. In einem solchen Fall muss er sich regelmäßig entgegenhalten lassen, dass seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen nicht angepasst gewesen sei. Ob er tatsächlich verhältnismäßig zu schnell fuhr, lässt sich allenfalls durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten aufklären.

Rote Ampel übersehen

Doch wie sieht es aus, wenn die Sonne beispielsweise an einer Ampel derartig blendet, dass nicht zu erkennen ist, ob sie Rot oder Grün zeigt? Auch hier ist der Autofahrer in der Pflicht sich zu vergewissern, ob die Ampel nicht anordnet zu halten. War die Ampel tatsächlich auf Rot geschaltet, drohen ein Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Abhängig davon, wie lange das Rotlicht geschaltet war, handelt es sich dabei um einen einfachen oder gar qualifizierten Rotlichtverstoß.

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde auf Rot geschaltet war. Dann droht in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro, 2 Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot. Kommt es dabei beinahe zum Unfall, werden 320 Euro fällig. Kracht es tatsächlich, sind es sogar 360 Euro. Günstiger ist dagegen der einfache Rotlichtverstoß, der vorliegt, wenn die Ampel maximal eine Sekunde auf Rot geschaltet war. Dann droht in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro und ein Punkt in Flensburg, jedoch kein Fahrverbot. Anders sieht es dagegen aus, wenn es beinahe zum Unfall kommt, dann drohen 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot. Kracht es tatsächlich, erhöht sich das Bußgeld auf 240 Euro.

Vor diesen Konsequenzen retten kann sich jedoch derjenige, der die Haltelinie zwar überfährt, aber direkt dahinter zum Stehen kommt, statt in den Kreuzungsbereich einzufahren. Dann liegt nämlich kein Rotlichtverstoß vor, sondern lediglich ein Haltelinienverstoß nach § 49 Absatz 3 Nr. 4 StVO. Dafür drohen in der Regel 10 Euro. Kommt es dabei beinahe zum Unfall, drohen dagegen 70 Euro.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Fahren Sie bei tiefstehender Sonne vorsichtig, wenn dies Ihre Sicht beeinträchtigt. Schafft die vorhandene Sonnenblende keine Abhilfe, sollte gegebenenfalls die Fahrgeschwindigkeit angepasst werden. Sollten Ampeln nicht eindeutig zu erkennen sein, sollten Sie sich vor dem Losfahren vergewissern, dass Sie Grün haben, beispielsweise durch einen Blick aus dem Seitenfenster. Manchmal genügt eine kleine Veränderung des Blickwinkels, um die Dinge klarer zu sehen.

Sollte es dennoch zu einem Unfall oder Verkehrsverstoß kommen, kann ein frühzeitiges Gespräch mit einem erfahrenen Rechtsanwalt Ihnen unnötige Kosten ersparen, insbesondere, wenn es auf Feinheiten ankommt – wie beispielsweise bei der Unterscheidung zwischen einem Rotlicht- und einem Haltelinienverstoß. Wir regeln das für Sie!

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