Wer Grün hat, darf fahren
– oder? Ganz so einfach ist es nicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm machte in seinem Urteil vom 11.10.2019 (Az.: 9 U 37/18) deutlich, dass es unter Umständen nicht darauf ankommt, ob ein Fahrer Grünlicht angezeigt bekam oder nicht, wenn es um seine Haftung geht.
Was war passiert?
An einer Kreuzung kollidierte ein Rechtsabbieger mit einem entgegenkommenden Linksabbieger. Die Ampelanlage an der Kreuzung war so geschaltet, dass für den Linksabbieger ein blinkender gelber Pfeil angezeigt wurde, so lange der Rechtsabbieger grünes Licht hatte. Sobald die Ampel des Rechtsabbiegers auf Rot umsprang, zeigte die Ampel des Linksabbiegers Grün.
Der Rechtsabbieger sah sich in seiner Vorfahrt verletzt und machte Schadensersatzansprüche gegen den Linksabbieger und dessen Versicherer geltend. Der Linksabbieger dagegen war der Auffassung, dass der Rechtsabbieger bei Rot gefahren sei und verlangte wiederum vom Rechtsabbieger Ersatz für die ihm beim Unfall entstandenen Schäden. Damit landete die Angelegenheit vor dem Landgericht (LG) Essen.
Das Landgericht hörte die beiden Unfallbeteiligten an und holte ein technisches Sachverständigengutachten ein. In seinem Urteil vom 07.02.2018 (Az.: 17 O 233/16) kam es zu dem Schluss, dass die Haftung zu jeweils 50 Prozent von den jeweiligen Unfallbeteiligten und deren Haftpflichtversicherern zu tragen war. Damit war der Rechtsabbieger nicht einverstanden und legte Berufung gegen das Urteil ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht hörte in dem Berufungsverfahren unter anderem auch den Sachverständigen an und sprach dem Rechtsabbieger den vollen Schadensersatzanspruch zu. Seiner Auffassung nach verschuldete der Linksabbieger den Unfall, weil er die Vorfahrt des Rechtsabbiegers aus § 9 Absatz 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verletzte. Danach muss, [w]er nach links abbiegen will, (
) entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.
Zwar wurde der Verkehr durch eine Ampel geregelt, aber der Linksabbieger hätte nur dann auf freie Fahrt vertrauen dürfen, wenn er einen grünen Pfeil gehabt hätte. Da er aber entweder einen gelb blinkenden Pfeil, der ihn ohnehin zum Warten angehalten hätte, oder volles Grünlicht hatte, hätte er die Vorfahrt des Rechtsabbiegers beachten müssen.
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