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Voigt regelt jetzt auch bei den WKST

 - ausserdem liegen die Empfehlungen des 61. Verkehrsgerichtstags vor -
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06.02.2023
ca. 3 Minuten
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WKST 2023 - Voigt regelt!

Der erste Monat des Jahres 2023 ist vorbei und auch die ersten schadenrechtlichen Entscheidungen sind bereit getroffen worden.

BGH bestätigt Preisgestaltungshoheit der Werkstätten!

In unserem Newsletter vom 17.01.2023 hatten wir über die Entscheidung des BGH vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21 – im Kontext der Desinfektionskosten berichtet.  Nur kurz zur Erinnerung: Der BGH hatte grundsätzlich keine Probleme mit der Erstattungsfähigkeit der Desinfektionskosten, die ein Sachverständiger im Rahmen der Begutachtung eines beschädigten Fahrzeugs berechnet hatte.

Die Entscheidung war aber auch noch in einem anderen Zusammenhang von Bedeutung: Der Bundesgerichtshof hat die Preisgestaltungshoheit der Werkstätten gestützt! Versicherer behaupten ja gerne, dass so ziemlich alle außergewöhnlichen Kosten bereits in den “Allgemeinkosten” enthalten seien und daher nicht mehr gesondert berechnet werden dürften.

Der BGH hat den Versicherern seiner Entscheidung den Weg gewiesen und klargestellt, was eigentlich selbstverständlich sein sollte:

“Ebenso wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars “eingepreist” werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu.”

Mit anderen Worten: Der Unternehmer und nicht der Versicherer entscheidet darüber, ob er bestimmte Kosten einzeln berechnet oder diese in den Allgemeinkosten pauschaliert. Wenn Versicherer also in den nächsten Prüfberichten erneut Abzüge unter Verweis auf die “Allgemeinkosten” vornehmen sollten, dann verweisen Sie bitte auf die BGH-Entscheidung vom 13.12.2022.

Verkehrsgerichtstag Goslar 2023

Vom 25. – 27. Januar hatte der alljährliche Verkehrsgerichtstag in Goslar getagt. Im Arbeitskreis IV ging es um die schadenrechtlich bedeutsamen Themen “130%-Grenze” und “subjektiver Schadenbegriff”. Unter Vorsitz eines Richters vom  Bundesgerichtshof hat der Arbeitskreis die Empfehlung ausgesprochen, an dem entwickelten 4-Stufen-Modell und damit auch an der 130 % – Grenze weiterhin festzuhalten.

Das 4-Stufen-Modell ermögliche einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Geschädigten und des Schädigers bzw. dahinterstehenden Haftpflichtversicherers erreicht. Insbesondere wird dadurch vermieden, dass der Geschädigte mit Schwierigkeiten und Risiken konfrontiert ist, die mit der Ersatzbeschaffung verbunden sind.

Für die Geschädigten / und damit auch für die Werkstätten bleibt es also dabei, dass ein Fahrzeug dann repariert werden darf, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen und man daher eigentlich von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgehen müsste. Diese Klarstellung ist äußerst erfreulich, zumal gerade die Versicherer ein Interesse daran hatten, die 130 % – Grenze zu kippen.

Die Prognose

Weiterhin hat der Arbeitskreis empfohlen, dass auch weiterhin der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer das Werkstatt bzw.- Prognoserisiko zu tragen hat und dass ein eventueller Streit über die Höhe der Reparaturkosten im Verhältnis zwischen Schädiger und Werkstatt bzw. Sachverständigen auszutragen ist. Sofern den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, kann sein Schadenersatzanspruch daher nicht wegen einer möglicherweise überhöhten Reparaturrechnung gekürzt werden.

Auch diese Empfehlung ist in letzter Konsequenz zwar nicht neu. Sie untermauert aber den Umstand, dass der Geschädigte maximal zu schützen ist und dass Streitigkeiten über die Höhe der Rechnung nicht auf seinem Rücken ausgetragen werden dürfen.

Alle Empfehlungen des 61. Deutschen Verkehrsgerichtstags finden sie hier.

Würzburger Karosserie- und Schadenstage 2023

Über alle neuen Entwicklungen des Schadenrechts aber auch über viele weitere spannende Themen werden wir auch auf den Würzburger Karosserie- und Schadenstagen diskutieren. Diese finden vom 24. bis 25. März 2023 unter der Überschrift “Die Unfallreparatur in Zeiten von E-Call und Künstlicher Intelligenz – rechtliche und praktische An- und Herausforderungen” im Vogel Convention Center in Würzburg statt.

Die WKST ist eine DER Branchenveranstaltung des Jahres, mit über 800 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, 20 hochkarätigen Referenten/innen und 70 Ausstellern aus der gesamten Schadenwelt.

Nicht ganz ohne Stolz und zugleich voller Vorfreude darf ich an dieser Stelle verkünden, dass wir in diesem Jahr die Veranstaltung erstmalig als Kooperationspartner unterstützen werden, und zwar sowohl inhaltlich, als auch bei der Konzeption und Moderation.

Das Forum bietet zwei Tage vollgepackt mit praxisbezogenen Vorträgen, Live-Vorführungen sowie eine begleitende Fachausstellung. Zudem werden die Würzburger Karosserie- und Schadenstage von den Verbänden offiziell als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt, wenn Sie die Teilnahmebescheinigung vorlegen. Über das vollständige Programm können Sie sich HIER informieren.

Als Kooperationspartner konnten wir für Sie ein begrenztes Kontingent an Tickets zum Vorzugspreis (20 % Rabatt) besorgen.

Wenn Sie Interesse an dieser großartigen Veranstaltung haben, dann dürfen Sie unter “Promotion Code” gerne den folgenden Gutscheincode VORZUGSPREIS-WKST2023-VOIGT-REGELT verwenden und sich über diese ANMELDESEITE Tickets besorgen. Aber: Schnell sein, die Tickets sind begrenzt.

Vielleicht sehen wir uns dann ja in Würzburg. Ich würde mich darüber jedenfalls sehr freuen!

Herzlichst, Ihr

Henning Hamann

Geschäftsführer

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