AG Dülmen, Urteil v. 23.08.20323, Az. 3 C 99/23
Für die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges hat der BGH konstatiert, diese seien einem Geschädigten sowohl bei der konkreten Inanspruchnahme eines Mietwagens als auch dann zu erstatten, wenn der Schaden auf Basis eines Sachverständigengutachtens fiktiv abgerechnet wird (Urt. v. 15.07.2003 (Az. VI ZR 361/02). Anmietdauer und Kosten lassen sich hier leicht anhand der Rechnung des Mietwagenunternehmers belegen.
Beim Nutzungsausfall ist das problematischer. Denn da es hier an Belegen fehlt, bestreiten Versicherer nicht nur immer wieder sowohl die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfallschadens als auch die Reparaturdauer.
Zur Untermauerung behaupten sie dann gerne, in Eigenregie durchgeführte Reparaturen benötigten weniger Zeit, als die im Sachverständigengutachten kalkulierte „sach- und fachgerechte Reparatur in einer regulären Fachwerkstatt“. Der Geschädigte muss dann nachweisen, dass dies auf „seine“ Reparatur eben nicht zutrifft.
Hier kommt dann die Reparaturbestätigung ins Spiel. Diese sollte allerdings durchaus umfassender sein und aus mehr als nur einem Satz bestehen.
In einem Urteil des AG Lübeck (Az. 21 C 736/22 v. 09.09.2022) heißt es zu diesem Aspekt: „…die Klägerin (hat) nicht ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, wie viele Tage die „Eigenreparatur“ in Anspruch genommen hat, und dass die Reparatur auch bei der Inanspruchnahme eines Fachmanns ebenfalls so lange gedauert hätte.“
Denn wenn ein Geschädigter die Reparaturbestätigung zur Geltendmachung des Ausfallschadens benötigt, ist diese kein überflüssiger Aufwand mehr, sondern notwendiges Mittel zur Ermittlung und zum Nachweis der Schadenshöhe. Und dessen Kosten hat der eintrittspflichtige Versicherer zu erstatten hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2017, Az. VI ZR 146/16).
Der Grundsatz, wonach die Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung nicht zulässig ist und die Kosten einer Reparaturbestätigung für sich deshalb nicht zu erstatten sind, greift in dieser speziellen Konstellation gerade nicht. Es mag zutreffen, dass die Kosten einer Reparaturbestätigung bei der fiktiven Abrechnung nicht zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs sind (vgl. LG Essen, Urt. v. 08.04.2022, Az. 9 O 126/19). Eine solche Konstellation liegt beim Nachweis der Reparaturdauer als Grundlage zur Berechnung des Nutzungsausfallschadens aber nicht vor.
Aus diesem Grund wurde bisher auch überwiegend die Ersatzfähigkeit der Kosten einer aussagekräftigen Reparaturbestätigung bejaht (z.B. LG Köln, Urt. v. 16.04.2015, Az. 15 O 389/14; LG Heidelberg, Urt. v. 23.08.2013, Az. 2 O 75/12; AG Siegen, Urt. v. 25.07.2016, Az. 14 C 453/16; AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 02.04.2015, Az. 713 C 8/15; AG Stuttgart, Urt. v. 20.02.2015, Az. 44 C 5090/14; AG Ansbach, Urt. v. 22.10.2014, Az. 3 C 817/14)
Ein vielfach übersehener Zweck einer Reparaturbestätigung ist die Dokumentation für zukünftige Schadenfälle. Die Versicherer melden regelmäßig fiktiv abgerechnete Kraftfahrthaftpflichtschäden zum so genannten HIS-System der Versicherer. Hierbei handelt es sich um ein bundesweites Informationssystem der Kraftfahrthaftpflichtversicherer zur Vermeidung von Mehrfachabrechnungen. Folge ist, dass bei künftigen Schäden des aktuellen oder auch eines späteren Halters, der eintrittspflichtige Versicherer vor der Schadensregulierung einen Reparaturnachweis verlangt. Und kann dieser nicht erbracht werden, wird vielfach eine Schadenregulierung in Gänze verweigert.
Sprechen Sie mit uns, wenn der entschädigungspflichtige Versicherer Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt und die Zahlung des Ihnen zustehenden Schadenersatzes verweigert!
Voigt regelt!