Das Auto des Klägers war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Eintrittspflicht des Versicherers stand fest. Das Sachverständigengutachten ergab eine Reparaturdauer von zwei Tagen und für diesen Zeitraum hatte der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen.
Doch der Werkstattaufenthalt dauerte nicht nur zwei Tage, sondern drei Wochen. Der Versicherer weigerte sich, die Mietwagenkosten in voller Höhe zu übernehmen. Dabei bestritt er nicht nur den Nutzungswillen des Geschädigten, sondern auch, dass sich das beschädigte Fahrzeug länger als zwei Tage in der Werkstatt befunden hatte. Der Geschädigte kam daher um eine Klage nicht umhin.
Das Gericht stellte klar, dass Geschädigte gemäß § 249 BGB Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Wiederherstellungskosten haben und dass diese anhand der subjektiven Schadensbetrachtung zu ermitteln sind.
Der Versicherer des Schädigers hat daher alle Aufwendungen zu ersetzen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten ist und Geschädigte – im Rahmen des Zumutbaren – den jeweils wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen müssen, sofern sie die Höhe der Schadensbeseitigungskosten beeinflussen können (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.06.2013 – 302 O 92/11).
Das bedeutet indes nicht, dass es zu Lasten des Geschädigten gehen darf, wenn die Versicherer versuchen ihre Schadenaufwendungen zu senken. Wie das Amtsgericht Bremen treffend ausführt, würde es dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit mehr Aufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigungen einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.
zudem hatte der Bundesgerichtshof bereits 1974 entschieden, dass die Werkstätten nicht Erfüllungsgehilfen der Geschädigten sind und Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten
gehen (BGH, Urt. v. 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73).
Daran hat sich bis heute nichts geändert
Geschädigte sollten nicht klein beigeben, wenn Versicherer den Schadensersatz verkürzen wollen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wieder einmal Behauptungen ins Blaue aufgestellt werden, wie dies hier bei dem angeblich fehlenden Nutzungswillen (trotz unbestritten nachgewiesener 2.077 KM) der Fall war.
Das Urteil bestätigt einmal mehr die Aussage des OLG Frankfurt a.M. vom 01.12.2014, (Az. 22 U 171/13), wonach auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen … die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen (ist). Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.
Kurzum: Wurden Sie in einen Unfall verwickelt sein und wollen Sie dem gegnerischen Versicherer auf Augenhöhe gegenübertreten, damit dieser Ihre berechtigten Ansprüche nicht einfach so wegkürzt?