Das OLG München hatte sich in einem Urteil vom 24.03.2021 (Az. 10 U 6761/19) mit der Notwendigkeit und Erstattungspflicht der Kosten für die Beilackierung im Rahmen der Unfallinstandsetzung zu befassen. Dies hatte zwar zuvor bereits das LG München I getan (Endurteil vom 25.10.2019 – 14 O 4181/19) und den Versicherer zur Erstattung der Kosten für die Beilackierung einer Fahrzeugtür verurteilt. Dieser wollte aber dennoch nicht entschädigen und war in Berufung gegangen. Dabei war die Beilackierung dem Gutachten des eingeschalteten Sachverständigen zufolge erforderlich und Prognoserisiken gehen ja grundsätzlich zu Lasten des Schädigers / dessen Versicherer.
Zunächst hatte das OLG festgestellt, dass eine Beilackierung “zwar nicht der unmittelbaren Beseitigung des Unfallschadens dient,” jedoch “dann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich (ist), wenn auch aufgrund der teilweisen Neulackierung von beschädigten Teilen eine Farbangleichung von nicht durch den Schaden selbst betroffenen angrenzenden Fahrzeugteilen notwendig wird” (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 28.03.2017, Az. 26 U 72/16). Wenn ein Fahrzeug eine Metalliclackierung aufweist und diese auch noch eine solche mit Brillanteffekt ist, ist dies im Regelfall zu bejahen (s.a. AG Bonn, Urt. v. 18.05.2018, Az. 111 C 25/18; LG Aachen, Urt. v. 13.09.2017, Az. 8 O 451/16; AG Fulda, Urt. v. 29.09.2016, 32 C 214/15).
Zur Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten bei der fiktiven Abrechnung führt das OLG aus, diese sei zwar umstritten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 28.03.2017, Az.: 26 U 72/16; LG Hamburg, Urt. v. 25.03.2014, 323 S 78/13; LG Köln, Urt. v. 10.05.2016, Az. 11 S 360/15). Allerdings könne diesbezüglich auf die Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von sog. UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung zurückgegriffen werden. Und demzufolge sind die Kosten einer Beilackierung im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersatzfähig, wenn sie zur sach- und fachgerechten Reparatur erforderlich sind (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2011, Az. 2b O 25/11).
Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18 ausgeführt: “Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der entsprechenden Ersatzfähigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten. Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.”
Das Urteil bestätigt nicht nur die Rechtsauffassung des LG München. Es zeigt auch Grundsätze der Schadenregulierung und die Rechte des Geschädigten auf:
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