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Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelrechte beim Autokauf

Landgericht München I, Urteil vom 28.04.2025, Az. 22 O 134/25

Das Landgericht München I entschied, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Kauf eines Gebrauchtwagens auf ein Jahr verkürzt werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 476 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt sind.
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18.06.2025
ca. 2 Minuten
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Personen lesen Dokumente vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags

Im vorliegenden Fall wollte eine Käuferin (Klägerin) das im April 2024 gekaufte Fahrzeug aufgrund eines Getriebeschadens im November zurückgeben. Sowohl der Händler als auch das Gericht wiesen ihr Anliegen jedoch zurück.

Hatte der Händler seine Informationspflicht erfüllt?

Am 25.04.2023 kaufte die Klägerin das Fahrzeug. Im Formular war vermerkt: „Die gesetzlichen Sachmängelansprüche gegen den Verkäufer werden auf ein Jahr ab Auslieferungsdatum befristet.“ Zudem war angegeben, dass Teile des Fahrzeugs nachlackiert oder ersetzt worden sein könnten. Im Rechtsstreit ging es vor allem darum, ob der Händler die Käuferin vor Vertragsschluss ausreichend und rechtzeitig über die Verkürzung der Verjährungsfrist informiert hatte.

Durfte der Händler die Reparatur ablehnen?

Am 04.05.2023 wurde das Fahrzeug übergeben. Im September 2024 meldete die Klägerin einen Getriebeschaden und forderte eine Reparatur. Der Händler verwies auf das Ablaufdatum der Gewährleistungsfrist und lehnte dies ab. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung.

Das Gericht gab dem Händler Recht.

Es entschied zugunsten des Händlers. Es stellte fest, dass die Klägerin gemäß § 476 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB vor Abgabe ihrer Vertragserklärung eindeutig und rechtzeitig auf die Verkürzung der Gewährleistungsfrist hingewiesen worden war. Die Information war gut leserlich und direkt über der Unterschrift im Formular enthalten. Zudem hatte die Klägerin eine gesonderte Vereinbarung zur Verkürzung der Verjährung sowie eine Dokumentation der vorvertraglichen Informationspflichten unterzeichnet.

Die Information war eindeutig und rechtzeitig.

Die Information über die Verkürzung der Verjährungsfrist war sowohl eindeutig als auch rechtzeitig. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Klägerin vor ihrer Unterschrift die Möglichkeit hatte, die Informationen zu lesen und die Unterschrift gegebenenfalls zu verweigern. Im deutschen Recht ist es entscheidend, dass der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung informiert wird – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses. eine Mindestdauer der Frist existiert nicht
Die Information über die Verkürzung der Gewährleistung erfolgte ausdrücklich und gesondert im Vertrag gemäß § 476 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB sowie in den dazugehörigen, von der Klägerin unterschriebenen Anlagen.

Etwaige Gewährleistungsansprüche waren damit am 04.05.2024 verjährt. Da die Klägerin die Beseitigung des Mangels aber erst im September 2024 verlangte und den Rücktritt vom Vertrag erst am 15. November 2024 erklärte, konnte sie damit nicht mehr durchdringen.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Gebrauchtwagenkauf auf ein Jahr möglich ist. Voraussetzung ist, dass der Käufer rechtzeitig und eindeutig darüber informiert wurde. In dem vom Landgericht München entschiedenen Fall war beides gegeben.

Da die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, konnte die Klägerin nichts machen!

Bildnachweis: TungArt7 / Pixabay

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