Insbesondere beim Überholen von Lastzügen, werden Verkehrszeichen immer wieder durch das überholte Gespann verdeckt. Allerdings können Verkehrsschilder nicht nur Fahrzeuge, sondern z.B. auch durch Zweige, Schnee, etc. verdeckt sein. Je nach Konstellation stellen sich dann insbesondere zwei Fragen: Sind verdeckte Verkehrsschilder bindend und falls ja, welche Folgen hat eine eingeschränkte Erkennbarkeit für denjenigen, der gegen die Anordnung des Verkehrsschilds verstößt?
Rechtlich stehen Verkehrszeichen den Anordnungen von Polizeibeamten gleich und ihre Anordnungen sind unmittelbar und verbindlich zu befolgen. Damit dies möglich ist, dürfen Verkehrszeichen allerdings nicht nur irgendwie, sondern sie müssen so aufgestellt sein, “dass sie auch für einen ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen raschen oder beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind” (z.B. OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.08.1998, Az. 1 Ss 514/98).
Bei zugewachsenen, verschneiten oder sonst unkenntlich gewordenen Schildern, dürfte dies ebenso wenig gewährleistet sein, wie bei einem Polizeibeamten, der hinter einer Hecke steht und von dort aus versucht den Verkehr zu regeln. Auch z.B. abnutzungsbedingt oder aufgrund von Schneefall nur noch andeutungsweise erkennbare Verkehrszeichen können, insbesondere gegenüber ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern, keine Wirksamkeit entfalten (BayObLG. Beschl. v. 16.05.1984, Az. 1 Ob OWi 127/84). Eine Ausnahme davon ist indes dann möglich, wenn der Regelungsgehalt aufgrund der spezifischen Form klar erkennbar ist, wie dies bei z.B. Stopp- oder Vorfahrt-achten
Schildern der Fall ist.
Ungeachtet dessen, müssen Verkehrszeichen von ihrer Größe her hinreichend dimensioniert sein (vgl. VG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.05.2015, Az. OVG 1 B 33.14). Zudem davon muss der Reglungsgehalt eindeutig erkennbar sein. Und so wenig, wie bei einem wild mit den Armen wedelnden Verkehrspolizisten, ist dies auch bei einem mit vier Zusatzzeichen versehenen Verbotszeichen gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, Az. 3 C 18.07).
UnsichtbareVerkehrszeichen sind unverbindlich!
Das OLG Hamm stellte bereits 2010 fest, dass ein Verkehrszeichen am Anfang einer Tempo 30 Zone, welches infolge von Baum- und Buschbewuchs für den Betroffenen objektiv nicht erkennbar war, diesem gegenüber keine verbindliche Wirkung entfalten konnte (OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2010, Az. III-3 RBs 336/09). Zudem stellt er klar, dass es im Verantwortungsbereich der zuständigen Behörden liegt, dafür zu sorgen, dass die ausreichende Erkennbarkeit von Verkehrszeichen nicht nur zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anbringung, sondern auch darüber hinaus gewährleistet ist. Ist dies nicht gegeben und sind sie aufgrund von Abnutzung oder Witterungsbedingungen derart unkenntlich, dass die Erkennbarkeit im o.g. Sinne nicht mehr vorhanden ist, so verlieren sie ihre Wirksamkeit.
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