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Verkauft wie ausgiebig besichtigt – Wenn Ausstattung fehlt

Neben Privatpersonen bieten auch zahlreiche Autohändler ihre Fahrzeuge auf Internetportalen an. Die zahlreichen Such- und Filterfunktionen bieten die Möglichkeit nach bestimmten Ausstattungsmerkmalen gezielt zu suchen. Doch was, wenn sich nach dem Autokauf herausstellt, dass diese fehlen? Darüber hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 18.08.2016 (Az.: I-3 U 20/15) zu entscheiden. Der Sachverhalt […]
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05.05.2017
ca. 4 Minuten
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Neben Privatpersonen bieten auch zahlreiche Autohändler ihre Fahrzeuge auf Internetportalen an. Die zahlreichen Such- und Filterfunktionen bieten die Möglichkeit nach bestimmten Ausstattungsmerkmalen gezielt zu suchen. Doch was, wenn sich nach dem Autokauf herausstellt, dass diese fehlen? Darüber hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 18.08.2016 (Az.: I-3 U 20/15) zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Ein Fahrzeughändler ließ von einem Unternehmen, dessen Anpreisungen nicht immer mit dem tatsächlichen Zustand übereingestimmt hätten, eine Internetanzeige für ein Verkaufsportal erstellen. Der darin beworbene Wagen wies unter anderem als Ausstattungsmerkmale ein Head-Up-Display, ein Sportfahrwerk, ein Sportpaket, Sportsitze, ein Lederlenkrad mit Multifunktion, Luftfederung Hinterachse, Verglasung grün getönt aus. Weiter hieß es in dem Inserat in Fettdruck Die detaillierte Ausstattung erfahren Sie von unserem geschulten Verkaufspersonal. (…) Trotz größter Sorgfalt sind Inseratsfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten!!

Ein Interessent, der ein Fahrzeug mit bestimmten Ausstattungsniveau (und nicht konkreten Ausstattungsmerkmalen) gezielt gesucht hatte, meldete sich daraufhin bei dem Händler – unter Bezugnahme auf die Anzeige – und suchte den Händler wiederholt auf. Dabei besichtigte er das Fahrzeug zwei bis drei Mal, ohne sich speziell nach der Ausstattung zu erkundigen. Auch prüfte er bei dieser Gelegenheit nicht, ob das Fahrzeug die genannten Merkmale tatsächlich aufwies.

Nach einer Probefahrt erwarb der Interessent im November 2013 das Fahrzeug für 15.000 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag hieß es unter anderem gebraucht wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die Punkte besondere Vereinbarungen und besondere Zusicherungen waren gestrichen. Der Interessent, der nunmehr Käufer war, bestätigte zudem mit seiner Unterschrift, dass er keine Zusicherungen jedweder Art vom Händler erhalten hat, die nicht schriftlich im Kaufvertrag aufgeführt seien.

Dass die Ausstattungsmerkmale aus der Anzeige fehlten, stellte der Käufer durch Hinweis seines Sohnes erst nach der Übergabe fest. Er wies den Händler darauf hin, der sich unbeeindruckt lies und anmerkte, dass der Käufer das Fahrzeug doch besichtigt hat. Der Käufer forderte den Händler auf die Mängel zu beseitigen. Als dieser sich weigerte, erklärte der Käufer im Dezember 2013 den Rücktritt und forderte die Erstattung des Kaufpreises. Außergerichtlich blieb das ohne Folgen, so dass die Angelegenheit vor Gericht ging.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Käufer war der Auffassung, dass die fehlenden Merkmale für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar waren. Der Händler wandte dagegen ein, dass der Käufer anlässlich der Besichtigungen und der Probefahrt Erkenntnisquellen aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit nicht genutzt habe; zudem hätte der Käufer schlichtweg nachfrage können. Dagegen argumentierte der Käufer, dass er sich auf die Angaben im Inserat verlassen hat und daher keine Veranlassung zur Nachfrage sah.

Das zunächst angerufene Landgericht Duisburg hat die Klage des Käufers im Ergebnis abgewiesen. Das daraufhin für die Berufung angerufene OLG Düsseldorf gab dem Käufer dagegen in der Sache weitestgehend Recht. Nach Auffassung des Gerichts waren die Angaben in der Anzeige bezüglich der Ausstattung und der Fahrzeugbeschreibung als Beschaffenheit des Fahrzeuges vereinbart worden. Dabei bezog es sich auf den Bundesgerichtshof (BGH).

In der angeführten Entscheidung heißt es: Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden. (so BGH vom 19.12.2012 – Az.: VIII ZR 96/12).

Lediglich wenn der Händler  vor Vertragsschluss die Beschaffenheitsvereinbarung korrigierte, wäre ein Sachmangel bei Fehlen der Ausstattungsmerkmale nicht gegeben. Problematisch war hier die Frage, welche Anforderungen an die Korrektur zu stellen waren.

Zum einen sei davon auszugehen, dass eine Beschaffenheit vereinbart wurde, wenn der Kunde sich auf eine Anzeige bezieht und die Merkmale bei der Besichtigung für einen nicht sachkundigen Kunden schwer oder gar nicht erkennbar sind. Anders sei es, wenn zweifelhaft ist, ob ein Merkmal vorhanden ist und es im Kaufvertrag nicht erwähnt wird. Letzten Endes ist die Erkennbarkeit des Fehlens entscheidend (so BGH vom 06.04.2016 – Az.: VIII ZR 261/14).

Die Schwierigkeit lag darin, dass der Kunde nicht auf bestimmte Ausstattungsmerkmale, sondern ein Ausstattungsniveau aus war – somit einzelne Merkmale zu Gunsten anderer verzichtbar waren. Das Gericht sah das Vorgehen des Kunden als nicht außergewöhnlich oder besonders leichtfertig, dass er auf ein bestimmtes Ausstattungsniveau wie inseriert vertrauen durfte. Umgekehrt musste sich der Händler entgegenhalten lassen, dass eine Vielzahl potentieller Kunden ebenso vorgingen.

Den Hinweis auf Inseratsfehler wertete das Gericht nicht zu Lasten des Kunden, sondern vielmehr als Gelegenheit, die dort enthaltenen Angaben rechtzeitig vor Vertragsschluss zu korrigieren. Eine Klarstellung durch den Händler oder seine Mitarbeiter, dass das Fahrzeug nicht wie in der Anzeige beschrieben sei, ist nicht erfolgt.

Das Fahrzeug wich von der vereinbarten Beschaffenheit ab. Damit ging das Gericht von einem Mangel aus, der nicht beseitigt wurde. Der Rücktritt war daher wirksam.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Auch wenn der Fahrzeugkauf mittlerweile keine Anschaffung fürs Leben darstellt, so sind Friedrich Schillers Worte Drum prüfe, wer sich ewig bindet dennoch ein guter Ratschlag. Auch wenn Sie dem Inserat – ob online oder in der Zeitung – vertrauen: Fragen kostet nichts. So sparen Sie sich letzten Endes eine Menge Nerven. Halten Sie vor allem die Punkte schriftlich fest, die für Sie besonders wichtig sind. Das sorgt für Klarheit bei allen Beteiligten.

Sollte es dennoch zu Ungereimtheiten kommen: Die Anwälte der ETL-Kanzlei Voigt stehen Ihnen zur Seite, damit es nicht heißt Der Wahn ist Kurz, die Reu ist lang.

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