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Das Sachverständigengutachten entscheidet!

Es ist es an der Tagesordnung, dass gegnerische Haftpflichtversicherer die Höhe der Reparaturkosten nach einem Unfall bestreiten. Obgleich die eintrittspflichtigen Versicherer ihre Kürzungen gerne mit typisierenden oder nichtssagenden Prüfberichten zu begründen versuchen, hat sich an der nachfolgend dargestellten Rechtslage als solcher nichts geändert! Dies gilt auch dann, wenn Versicherer Werkstätten in Regress nehmen wollen!
Informationen
24.02.2023
ca. 4 Minuten
Werkstätten und Geschädigte dürfen sich bei der Reparatur auf die Vorgaben des Gutachtens verlassen!

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Es gilt der Grundsatz der Totalreparation.

Geschädigte können den Sachverständigen frei wählen!

Um die Höhe des Schadens festzustellen, darf der Geschädigte – sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt – auf Kosten des Schädigers einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Schadenschätzung beauftragen. Ob die Schadenshöhe jedoch (noch) unter der Bagatellgrenze liegt, ist für den Laien allerdings entweder nur schwer oder gar nicht zu erkennen. Das liegt daran, dass selbst Kollisionen mit geringer Aufprallgeschwindigkeit eklatante, aber nicht immer auf den ersten Blick erkennbare Schäden verursachen können.

Erforderliche Aufwendungen sind zu ersetzen!

Wie z.B. das Amtsgericht Dortmund (als eines von vielen Gerichten) bestätigt hat, sind die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung erforderlich, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Wenn der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragt hat, ist dies im Regelfall der im Gutachten ausgewiesene Betrag. 

Der Geschädigte darf dann – nach Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung – grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (z.B. AG Coburg, Urt. v. 29.06.2017, Az. 12 C 560/17). In der Regelbesteht für einen Geschädigten aber selbst dann kein Grund zur Sorge, wenn die Kosten der Instandsetzung höher ausfallen, als dies im Sachverständigengutachten angegeben war.

Das Werkstattrisiko trägt der Versicherer!

Ewas anderes kann lediglich dann gelten, wenn es sich um für die Schadensbehebung notwendige Aufwendungen handelt. Das Amtsgericht Neuss (Urt. v. 09. August 2016, Az. 77 C 1425/16) hatte hierzu festgestellt Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 04.06.2013, Az. 302 O 92/11; OLG Hamm, Urt. v. 31.01.1995, Az. 9 U 168/94).

Dies gilt nicht zuletzt auch in Hinblick darauf, dass wenn für einen Laien in der Regel nicht erkennbar ist, ob die durchgeführten und in Rechnung gestellten Arbeiten notwendig, erforderlich oder geboten waren.
In einem Urteil des AG Kassel vom 08.02.2018, Az. 435 C 4137/17 heißt es hierzu gut nachvollziehbar:
“Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles kann regelmäßig nicht beurteilen, welche Bauteile im Zuge einer Reparatur des Unfallschadens zu bearbeiten sind und welcher Zeitaufwand hierfür erforderlich ist. Genauso wenig ist für den Geschädigten nicht beurteilungsfähig, ob sich im Zuge der Durchführung der Reparatur nicht eine Situation herausstellt, die zur Innen- und/oder Außenreinigung des Fahrzeuges nötigt. Desgleichen ist für den Laien nicht erkennbar, ob es der Auslesung des Fehlerspeichers bedarf, zumal moderne Kraftfahrzeuge wie das im vorliegenden Fall am Unfalltag ca. ein Jahr alte Fahrzeug der Klägerin eine mitunter komplexe elektronische Steuerung zahlreicher Funktionen enthalten. Deren Funktionsweise bedarf mitunter in einem für Laien nur schwer nachvollziehbaren Zusammenhang mit der konkret auszuführenden Reparatur einer Überprüfung. Insoweit darf sich ein Geschädigter auf die Einschätzung durch die Fachleute, Schadensgutachter und Reparaturwerkstatt, verlassen, weil er generell keine bessere Erkenntnismöglichkeit hat.”

Dies gilt umso mehr, wenn die von dem beauftragten Sachverständige in seinem Gutachten festgestellten Schäden für den Geschädigten plausibel erscheinen und er nach Gutachten reparieren lässt (AG Überlingen, Urt. v. 03.11.2022, Az. 2 C 124/22).

Ausnahmsweise ausgeschlossen ist die Ersatzfähigkeit von unnötigen Auswendungen nur dann, wenn der Werkstatt ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehrkosten dem Schädiger nicht mehr zugerechnet werden können. Die Beweislast trägt der Versicherer.

Das Gutachten schützt auch die Werkstatt!

Einem Urteil des AG Nagold vom 03.04.2024, Az. 9 C 143/24 zufolge, bei dem es um den Regress des Versicherers gegenüber der Werkstatt ging. Wie das Gericht klarstellte, soll das Gutachten dem Geschädigten eine objektive Einschätzung des Schadens ermöglichen. U.a. soll es verhindern, dass die Werkstatt Eigeninteressen verfolgt und den Schaden überteuert repariert. Die bedeutet dann aber auch, dass der Werkstatt kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens durchführt.

Das “einzig wahre” Gutachten gibt es nicht!

Es liegt in der Natur der Sache, dass Gutachten unterschiedlich ausfallen können und es das “einzig wahre” Gutachten nicht gibt. In einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.05.2021, Az. 33 S 49/20, in dem es unter anderem um die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ging, heißt es treffend:

“Dass der Gutachter zu einem anderen Ergebnis beim Wiederbeschaffungswert kommt als ein von der Beklagten beauftragter Gutachter bedeutet nicht, dass letzterer eine Ersatzansprüche begründende fehlerhafte Einschätzung begangen hat. Bewertungen haben es an sich, dass sie unterschiedlich ausfallen können. Dem Sachverständigen ist ein gewisser Spielraum zuzugestehen. Maßgeblich ist allein, ob sie auf der Grundlage zutreffender Tatsachen und Methoden vorgenommen wurden. Unterschiedliche Einschätzungen von Sachverständigen sind häufig und begründen per se keine Pflichtverletzung. Auch das frühere Gutachten aus 2015 mit einem Wiederbeschaffungswert von …. € führt zu keiner anderen Bewertung. Es steht schon nicht fest, dass dieses Gutachten „richtig“ war. Genauso wenig kann das von der Beklagten eingeholte …-Gutachten alleinige Richtigkeit für sich beanspruchen.”

Fazit und Praxistipp

Geschädigte sollten sich weder damit abfinden, wenn der Versicherer des Unfallgegners mit Prüfberichten oder anderen Behauptungen versucht seine Leistung zu kürzen. Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass immer mehr Gerichte Prüfberichten sowohl ihren Wert als auch ihre Bedeutung – zugunsten des Sachverständigengutachtens – absprechen.

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 01.12.2014 (Az. 22 U 171/13) ist nach wie vor aktuell:
Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.

Die Kosten des Anwalts hat im Regelfall der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu tragen.

Aktualisiert: 25.09.2024

Bildnachweis: tunaolger / Pixabay

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