Was tun, wenn die gegnerische Versicherung nach einem unverschuldeten Unfall die Übernahme der Kosten verweigert und der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren kann? Diese Frage stellten uns in letzter Zeit viele Leser. “Voigt regelt” erläutert, was das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main dazu sagte.
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Fahrer B gerät bei winterlichen Straßenverhältnissen mit seinem Fahrzeug ins Schleudern. Im Auto der Halterin A versucht Zeuge Z noch, mit dem Fahrzeug auszuweichen und kollidiert dann mit der Leitplanke. Beide Fahrzeuge berühren sich nicht.
Nun fordert Halterin A von B die anfallenden Reparaturkosten ihres Autos im Rahmen der sogenannten 130 % Grenze
. Aufgrund einer fehlenden Vorfinanzierungsmöglichkeit kann das Kfz von A bisher nicht repariert werden. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung verweigert die Kostenübernahme. Die Werkstatt von A sagt zu, im Rahmen der Kostenermittlung des beauftragten Sachverständigen die Reparatur durchführen zu wollen.
Genau dieser Fall lag dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Urteil vom 3.09.2015, Az.: 22 U 89/14) vor. Und so entschieden die Richter:
unbillig, A auf die Abrechnung auf Totalschadensbasis zu verweisen. Denn die geplante durchzuführende Reparatur sei durch die Bestätigung der Reparaturfirma ausreichend nachgewiesen.
Verweigert die Versicherung die Kostenübernahme und kann der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren, so besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Freistellung gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung. Lassen Sie sich nicht auf das Glatteis führen! Oftmals liegt der gegnerische Versicherer daneben, wenn er die Regulierung auf Basis der 130 % Grenze verweigert.
Auch hier gilt: Voigt regelt!