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Kann ein Versicherer die Einschaltung eines Sachverständigen verhindern, indem er telefonisch die Übernahme der Reparaturkosten zusagt?

Das OLG Stuttgart hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob ein Versicherer die Erstattung der Kosten für die Begutachtung eines Unfallfahrzeugs verweigern durfte, nachdem ein Mitarbeiter telefonisch die Übernahme der Reparaturkosten zugesagt hatte. Was war passiert? Bei einem Verkehrsunfall beschädigte ein Kunde des Versicherers schuldhaft ein fremdes Fahrzeug. Noch bevor Details über den […]
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05.04.2018
ca. 3 Minuten
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Das OLG Stuttgart hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob ein Versicherer die Erstattung der Kosten für die Begutachtung eines Unfallfahrzeugs verweigern durfte, nachdem ein Mitarbeiter telefonisch die Übernahme der Reparaturkosten zugesagt hatte.

Was war passiert?

Bei einem Verkehrsunfall beschädigte ein Kunde des Versicherers schuldhaft ein fremdes Fahrzeug. Noch bevor Details über den Schadenumfang oder die Höhe der Reparaturkosten vorlagen, teilte ein Mitarbeiter des Versicherers dem Ehemann der Geschädigten telefonisch mit, der Versicherer würde die Kosten der Reparatur übernehmen. Ungeachtet dieser Zusage, verbrachte der Ehemann der Geschädigten das Fahrzeug in eine Werkstatt, wo der Schaden begutachtet wurde. Die Geschädigte trat ihrne Anspruch auf Ersattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab, der die Erstattung beim Versicherer verlangte. Da dieser die Zahlung verweigerte, war Klage beim Amtsgericht Stuttgart geboten. Dieses wies die Forderung mit der Begründung ab, die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sei ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen Urt. v. 13.09.2017, Az. 41 C 1957/17). Der Sachverständige ging daraufhin in Berufung zum OLG Stuttgart und gewann.

Sachverständigenkosten sind erstattungspflichtig…

Zunächst führte das OLG Stuttgart aus, dass ein Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegenüber dem Geschädigten den Zustand wieder herzustellen hat, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Anschließend stellte es fest, dass die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens regelmäßig zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen zählen (z.B. BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13; Urt. v. 28.02.2017, Az. ZR 76/16).

… wenn der Geschädigte sie für erforderlich halten durfte

Entscheidend für sie Erstattungsfähigkeit ist, dass der Geschädigte die Begutachtung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen, – unter Zugrundelegung der Sichtweise eines verständig und wirtschaftlich denkender Menschen – nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten für geboten halten durfte. (BGH, Urt. v. 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03). Die Voraussetzungen hierfür waren gegeben.

Mündliche Zusagen des Versicherers bieten Geschädigten keine hinreichende Sicherheit

Die telefonische Zusgae eines Mitarbeiters des Versicherers dahingehend, dass der Verischerer die Reparaturkosten übernehmen würde, reichte dem OLG nicht aus, um daraus ableiten zu können das eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs nicht erforderlich sei. In der Begründung heißt es dazu, dass ein verständiger Geschädigter die mündliche Erklärung der Beklagten, sie werde die Reparaturkosten übernehmen, nur so verstehen kann, dass sie ihre Haftung nach dem Grunde nach anerkennt. Hinsichtlich der Höhe des unfallbedingten Schadens und der damit korrespondierenden Kosten, die zum Zeitpunkt der Erklärung noch ungeklärt waren, sei in der Erklärung keine Aussage enthalten.

Wörtlich heißt es: Allein die Zusicherung, dass der Schaden dem Grunde nach übernommen wird, gibt dem Geschädigten keine ausreichende Sicherheit, dass die bei der Reparatur entstehenden Kosten auch tatsächlich übernommen werden, wenn die Frage des Schadensumfangs zwischen den Parteien noch nicht geklärt ist.

Da die Schäden offensichtlich nicht nur oberflächlicher Natur waren und die Höhe des Schadens mit 1.669,18 Euro deutlich oberhalb Bagatellschadengrenze lag, konnten auch hinsichtlich der Geringfügigkeit keine Bedenken bestehen.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wenn ein Versicherer die Übernahme des von im zu leistenden Schadenersatzes nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach zusagt, ist Vorsicht geboten.

Aussagen wie Wir übernehmen die Reparaturkosten hören sich für Geschädigte zunächst gut an. Eine Zusicherung der vollständigen Kostenübernahme ist damit allerdings ebensowenig verbunden wie ein Verzicht des Veischereres auf sogenannte Prüfberichte.  

Wer als Geschädigter sicher gehen will, dass er den ihm zustehenden Schadenersatz vollständig erhält, sollte er sich nicht auf die Versprechungen des gegnerischen Versicherers verlassen. Die Feststellung des Schadens am Kraftfahrzeug sollte er einem Sachverständigen, die Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche einem Rechtsanwalt übertragen.

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