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Unfallflucht oder nicht?

Wie schmal die Grenzen zwischen erlaubtem und unerlaubten Entfernen vom Unfallort sein können, zeigt ein Beschluss des OLG Hamburg.
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13.07.2017
ca. 3 Minuten
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Was war passiert?

Eine Autofahrerin parkte im Januar 2015 abends bei Dunkelheit und Regen ihren dunkelgrünen Pkw auf einem Parkstreifen leicht schräg ein. Das Heck war dabei über der Markierung zwischen Fahrbahn und Parkstreifen, die Front ragte ein wenig über den Bordstein in Richtung Gehweg.

Zur etwa gleichen Zeit fuhr die andere Unfallbeteiligte rückwärts mit ihrem weißen PKW ebenfalls auf en Parkstreifen und kollidierte – aufgrund einer Unaufmerksamkeit – mit dem Wagen der Autofahrerin. An dem weißen PKW entstand wenige Zentimeter oberhalb der unteren Zierleiste eine fast runde Schrammspur (…), die sich schwarz auf dem weißen Lack abhob. Der Schaden wurde mit Reparaturkosten von 1.400 Euro netto angegeben.

Keine Polizei = keine Personalien

Die Autofahrerin betrachtete ihr Fahrzeug und konnte keinen Schaden erkennen. Ebenso wenig meinte sie einen Schaden an dem weißen PKW zu sehen. Die Unfallbeteiligte wies jedoch auf die Schramme hin und kündigte an, die Polizei zu rufen. Die Fahrerin des grünen PKW meinte, die Schramme stamme nicht vom Unfall und setzte sich in ihr Fahrzeug, um auf die Polizei zu warten.

Die Unfallbeteiligte machte jedoch nur Handyfotos von den Fahrzeugen, statt die Polizei zu rufen. Anschließend forderte sie die Fahrerin auf ihre Personalien herauszugeben. Das verweigerte die Fahrerin und wartete weitere 15 Minuten, bevor sie davonfuhr – ohne ihre Daten zu nennen.

Verurteilung in zwei Instanzen

Die Unfallbeteiligte erstattete zwei Tage später Anzeige bei der Polizei und das Amtsgericht verurteilte die Autofahrerin im weiteren Verlauf wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe und einem einmonatigem Fahrverbot. In der Berufung hob das Landgericht (LG) das Fahrverbot auf und milderte die Geldstrafe. Gegen die Verurteilung ging die Autofahrerin in Revision zum Oberlandesgericht (OLG) Hamburg.

Das OLG Hamburg war anderer Auffassung

Das OLG hob das Urteil des Landgerichts auf. Eine Verurteilung scheiterte aus Sicht des Gerichts aus mehreren Punkten. Zum einen blieb in dem Urteil des Landgerichts offen, ob die Autofahrerin den Unfall irgendwie beteiligt war. Immerhin hat das LG festgestellt, dass es aufgrund einer Unachtsamkeit der Zeugin (Unfallbeteiligten) zu dem Unfall mit dem bereits stehenden Fahrzeug der Autofahrerin gekommen ist.

Viel schwerwiegender war jedoch, dass § 142 StGB – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – überhaupt nicht einschlägig sei. Bezüglich der Pflichten eines am Unfall beteiligten verlangt die Vorschrift lediglich die Angabe, dass ein Unfall geschehen und er daran beteiligt ist. Zu darüber hinaus gehenden Angaben, namentlich dem Geschädigten seine Personalien mitzuteilen, ist der Unfallbeteiligte nicht verpflichtet.

Weil die Vorschrift dem Schutz des Schadensersatzanspruches dient, muss der Unfallbeteiligte, der diese Angaben und ihre Überprüfung verweigert, das Eintreffen der herbeigerufenen Polizei abwarten. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt: Die Pflicht, das Eintreffen der Polizei abzuwarten, setzt allerdings begrifflich voraus, dass diese von dem Feststellungsberechtigten[und Geschädigten] auch tatsächlich herbeigerufen worden ist. Tut er dies nicht, begibt er (…) des durch (…) strafrechtlichen Schutzes seiner Vermögensinteressen.

Weil die Unfallbeteiligte – anders als angekündigt – nicht die Polizei gerufen hat, brauchte die Autofahrerin nicht weiter zu warten.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Egal ob Geschädigter oder (vermeintlicher) Unfallverursacher: Die Polizei einzuschalten bringt Klarheit über die Unfallbeteiligten und gegebenenfalls auch über den Schadensumfang. Gleichzeitig kann eine polizeiliche Unfallmitteilung bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen helfen. Sprechen Sie mit uns! Wir regeln das für Sie!

Zum Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Az. 2 Rev 35/17, 2 Rev 35/17 – 1 Ss 39/17 v. 30.05.2017 geht´s hier.

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