Auf der Polizeidienststelle erschien sie eineinhalb Stunden später tropfnass
und unterkühlt.
Die Beteiligung an einem Verkehrsunfall stellt für jeden Verkehrsteilnehmer eine Ausnahmesituation dar. Viele Menschen verhalten sich nach einem Unfall, wie die junge Dame im obigen Fall, irrational. Das sollte vermieden werden!
Bei analytischer Betrachtung stellt sich die Sache wie folgt dar:
Der Schaden, den man bei einem Unfall einem anderen zufügt, wird ohnehin von der eigenen Haftpflichtversicherung im Rahmen der Deckung erstattet. Diese muss auch dann zahlen, wenn man sich extrem schusselig verhalten hat, also, so sagen es die Juristen, den Schaden durch Grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Schlimmstenfalls droht bei der eigenen Haftpflichtversicherung eine Rückstufung. Im Folgejahr steigt dann die Prämie. Das ist noch kein Weltuntergang und wer über einen Rabattretter
verfügt, muss selbst diese Konsequenz nicht fürchten.
Den Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt regelmäßig die eigenen Vollkaskoversicherung, soweit vorhanden. Fehlt eine solche, ist es natürlich ärgerlich, wenn das eigene Fahrzeug einen erheblichen Schaden erlitten hat. Aber selbst dann macht es überhaupt keinen Sinn den Unfallort zu verlassen. Abgesehen davon, dass das eigene Fahrzeug dadurch auch nicht wieder heil wird, kommt noch eine Unfallflucht dazu.
Ruhe bewahren!
Unabhängig von der Schwere des Unfalls sollte niemand in Panik verfallen. Der Unfall ist ohnehin passiert und unüberlegte Handlungen können die Situation nur noch verschlimmern. Nicht jeder Unfall ist unvermeidlich; strafrechtlich relevante Folgehandlungen schon.
Wer in einem Unfall verwickelt ist, sollte – falls er nicht ohnehin bereits steht – nicht nur unverzüglich halten, den Verkehr sichern sowie bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren. Sinnvoll kann es sein, zunächst ein paar Bilder mit dem Handy zu schießen. Weiterhin muss er sich über die Unfallfolgen vergewissern sowie Verletzten helfen (siehe § 323c StGB) und ggf. Polizei und Feuerwehr benachrichtigen. Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten gegenüber sind lediglich zum einen die Beteiligung am Unfall als solche und zum anderen der eigene Namen und die eigene Anschrift anzugeben. Weiterhin sind der eigene Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen. Mehr nicht!
Wer im Schockzustand detaillierte Ausführungen zum Unfallhergang macht, schadet sich im Zweifelsfall eher schaden, als dass er sich nutzt. Dies gilt insbesondere bei der Abgabe eines Schuldeingeständnisses. Wer die zuvor genannten Feststellungen dem Unfallgegner nicht ermöglicht, sondern den Unfallort unentschuldigt verlässt, kann sich wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) strafbar machen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) kann eine der Folgen sein.
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(Foto: Polizei Betzdorf)
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