Am Sonntag (18.11.2018) brach laut Zeitungsberichten in Wuppertal eine Stromschiene aus dem Schwebebahn-Gerüst und beschädigte ein Fahrzeug, welches sich darunter an einer Ampel befand. Dies ist ein sehr unüblicher Fall, da es in Deutschland nur eine Schwebebahn gibt. Es stellt sich die Frage, wie bei einem derartigen oder ähnlich gelagerten Fall gehaftet wird und bei wem der Geschädigte dann seine Ersatzansprüche geltend machen kann.
Gefährdungshaftung nach § 1 HaftpflG
Dieser Paragraf greift dann ein, wenn das schädigende Ereignis bei dem Betrieb
einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn eingetreten ist. Der Wortlaut des Absatzes 1 lautet:
Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Ein Schadenfall ist dem Betrieb
dann zuzurechnen, wenn
sich bei dem Unfall eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verwirklicht hat
oder ein unmittelbarer äußerer ursächlicher Zusammenhang besteht (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 26. Kap., Rdnr. 22).
Weiterhin ist zu prüfen, ob der Schaden auch bei Einhaltung der äußersten, zumutbaren Sorgfalt hätte vermieden werden können (so OLG Saarbrücken NZV 2006, 419; LG Kaiserslautern NJW 2008, 439).
Die Ersatzansprüche sind beim jeweiligen Betreiber geltend zu machen. Inwieweit die Betreiber über eine Haftpflichtversicherung verfügt oder Selbstversicherer ist, bleibt abzuwarten.
Kanzlei-Voigt Praxistipp
Ob und inwieweit ein Betreiber einer Schienen- bzw. Schwebebahn haftet, ist eine Frage des Einzelfalles. Gerade bei einem derartig untypischen Fall, sollten Sie auf eine anwaltliche Beratung nicht verzichten. Ihr Kanzlei-Voigt-Team berät Sie gerne.