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Unfälle mit Fußgängern

Fußgänger gelten als die schwächeren Verkehrsteilnehmer, weil sie bei einem Unfall durch nichts geschützt sind. Das wird auch in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bedacht: § 25 der StVO ist speziell ihnen gewidmet. Wer als Fußgänger gegen diese Vorschrift verstößt, kann im Schadensfall auf seinen Kosten sitzen bleiben. Das zeigen zwei Oberlandesgerichtliche Urteile. Überwiegende Mithaftung trotz überhöhter […]
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24.07.2018
ca. 4 Minuten
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Fußgänger gelten als die schwächeren Verkehrsteilnehmer, weil sie bei einem Unfall durch nichts geschützt sind. Das wird auch in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bedacht: § 25 der StVO ist speziell ihnen gewidmet. Wer als Fußgänger gegen diese Vorschrift verstößt, kann im Schadensfall auf seinen Kosten sitzen bleiben. Das zeigen zwei Oberlandesgerichtliche Urteile.

Überwiegende Mithaftung trotz überhöhter Geschwindigkeit

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich in seinem Urteil vom 10.04.2018 (Az.: 9 U 131/16) mit der Frage zu befassen, wer bei einem Unfall zwischen zwei Fußgängern und einem Fahrzeug mit etwas überhöhter Geschwindigkeit haftet.

Zwei dunkel gekleidete Fußgänger gingen an einem verregneten Spätnachmittag im Januar über eine Straße, als sie von einem PKW erfasst wurden, der statt der zulässigen 70 km/h mit circa 81 km/h unterwegs war. Außergerichtlich hatte der Versicherer den Fußgängern eine Regulierung von 25 % ihrer Schäden angeboten. Damit wollten sie sich jedoch nicht zufrieden geben und zogen vor Gericht.

Das zunächst angerufene Landgericht (LG) Bochum vernahm die Beteiligten und holte ein Sachverständigengutachten ein, das der Sachverständige zusätzlich erläuterte. Als Ergebnis stand für das Gericht dann fest: Die Fußgänger haben gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, statt am Fahrbahnrand zu warten und das für sie wahrnehmbare Fahrzeug vorbei zu lassen. Umgekehrt hatte der Autofahrer nicht die Möglichkeit die dunkel gekleideten Fußgänger bei Regen und Dunkelheit zu erkennen und den Unfall dadurch zu vermeiden.

Das LG Bochum wies die Klage der Fußgänger ab. Diese gaben jedoch nicht auf und gingen in Berufung. Das angerufene OLG Hamm sah die Angelegenheit differenzierter. Ja, die Fußgänger hatten dagegen verstoßen die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs schnell und zügig zu überqueren und die Vorfahrt des PKW missachtet. Aber: Auch der PKW-Fahrer war nicht unbeteiligt. Trotz schlechter Sichtverhältnisse war er zu schnell gefahren.

Im Ergebnis kam das OLG Hamm zu dem Schluss, dass die Haftung zu teilen war. Dabei hat es den erheblicheren Beitrag der Fußgänger entsprechend bewertet und ihnen einen Erstattungsanspruch von 1/3 zugesprochen.

Haftung des Fahrzeughalters kann entfallen

Das OLG Nürnberg musste sich in seinem Urteil vom 31.01.2018 (Az.: 4 U 1386/17) ebenfalls mit einem Unfall zwischen Fußgänger und PKW befassen. Vorausgegangen war, dass die Fußgängerin eine mannshohe Plakatwand auf einem Grünstreifen aufstellen wollte. Dazu parkte sie ihr Fahrzeug am Fahrbahnrand und machte sich daran, die vier Fahrspuren bis zum Grünstreifen direkt zu überqueren, statt den circa 15 Meter entfernten Fußgängerüberweg mit Ampel zu nutzen. Der PKW-Fahrer auf der zweiten Fahrspur erfasste die Fußgängerin, wobei sie erheblich verletzt wurde.

Hier hatte die Krankenkasse der Fußgängerin ihre Behandlungskosten beglichen und wollte die Hälfte dieser vom Versicherer des PKWs erstattet wissen. Sie zog vor Gericht und bekam in erster Instanz vom LG Nürnberg-Fürth auch 1/3 der Forderung zugesprochen. Das war ihr zu wenig und sie ging in Berufung – ebenso wie der Versicherer des PKWS, dem das zu viel erschien.

Das angerufene OLG Nürnberg teilte die Auffassung des Versicherers und für die Krankenkasse gab es nichts. Die Fußgängerin habe sich grob verkehrswidrig verhalten und sei am Unfall alleine schuld, der Fahrer des PKW hätte nicht damit rechnen müssen, dass jemand mit einer mannshohen Plakatwand nicht den 15 m entfernten ampelgeregelten Fußgängerüberweg nehmen würde, sondern versuchen könnte, die vier Fahrbahnen zu dem bewachsenen Trennstreifen in einem Zug zu überqueren. Die Betriebsgefahr des PKW trat damit hinter das Verschulden der Fußgängerin zurück.

Kanzlei Voigt Praxistipp

So verlockend es auch für Fußgänger sein mag, den kürzesten Weg zu wählen, ist Vorsicht geboten. Neben den schmerzhaften bis gar tödlichen Verletzungen drohen auch rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen.

Wer neben einer roten Fußgängerampel über die Straße läuft, kann für einen dadurch verursachten Unfall vollständig haftbar gemacht werden. Schließlich kann ein Autofahrer, der auf eine grüne Ampel zufährt, darauf vertrauen, dass die Fußgängerampel rot zeigt und die Fußgänger am Fahrbahnrand stehen. Er muss jedoch nicht damit rechnen, dass es auch Fußgänger gibt, die das Rotlicht umgehen wollen.

Ähnlich verhält es sich beim Überqueren der Fahrbahn an anderer Stelle. Der Fußgänger hat den Fahrzeugverkehr zu beachten, bevor er auf die Fahrbahn tritt. Wer dennoch blindlinks über die Straße laufen will, sollte bedenken, dass ihm eine Mithaftung an dem Unfall droht.

Die Mithaftung bedeutet dabei nicht nur, dass der eigene Schaden nicht vollständig reguliert wird. Auch den Unfallgegner kann vom Fußgänger Schadensersatz fordern. Das kann richtig teuer werden – denn anders als Kraftfahrzeuge besteht für Fußgänger keine Pflichtversicherung. Wer über keine Privathaftpflichtversicherung verfügt, muss den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

Sollten Sie trotz aller Vorsicht in einen Verkehrsunfall verwickelt sein, stehen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne mit Rat und Tat zur Seite, damit Ihnen keine berechtigten Ansprüche versagt werden.

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