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Und der Geschädigte hat doch Recht! Teil 2

Welche Positionen sind ersatzpflichtig?
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04.10.2023
ca. 3 Minuten
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Sachverständigenkosten

Sachverständigenkosten sind als Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig, wenn sie objektiv erforderlich sind, um den Kraftfahrzeugschaden und damit den Umfang des Ersatzanspruchs zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Den Sachverständigen können Geschädigte frei wählen. Bei Bagatellfällen ist kein Gutachten erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03) und die Gerichte sehen die Bagatellgrenze zwischen 700 – 1000 €. Im Einzelfall kann das aber zu Problemen führen.

Das AG Gummersbach hat hierzu – stellvertretend für viele – folgendes ausgeführt: „Unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Kostensteigerungen ist die Grenze für einen Bagatellschaden im Regelfall bei 1000 € zu ziehen, wobei jedoch die Umstände des Einzelfalls ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen können“ (Urt. v. 14.04.2023, Az. 11 C 175/22). Schließlich sei, selbst wenn auf den ersten Blick nur oberflächliche Schäden vorliegen, für einen Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar, ob ein Unfall weitere Schäden verursacht hat (z.B. AG Braunschweig, Urt. v. 12.01.2022, Az. 120 C 1071/21).

Verbringungskosten

Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Ohne den Unfallschaden und die Reparatur würden sie ja nicht anfallen. Der tatsächliche Anfall ist aber schon deshalb irrelevant, weil es gerade Sinn und Zweck der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis ist, dass der Geschädigte frei über den objektiv erforderlichen Betrag zur Wiederherstellung verfügen kann (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2017, Az. 22 S 157/16; AG Hannover, Urt. v. 30.07.2009, Az. 414 C 3239/09).

Merkantiler Minderwert

Dem merkantilen Minderwert liegt der Gedanke zugrunde, “dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht” (BGH, Urt. v. 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03).

Dem AG Essen zufolge, trifft dieser Grundsatz “trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt”
(AG Essen, Urt. v. 21.07.2023, Az. 29 C 152/22; s.a. LG Karlsruhe, Urt v. 26.05.2023, Az. 20 S 23/22).

Ein allgemeiner Grundsatz, wonach der Ersatz des merkantilen Minderwerts bei älteren Fahrzeugen oder solchen mit höheren Laufleistungen ausgeschlossen ist, existiert nicht. Vielmehr genügt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, die auf gesicherter Grundlage beruht. Ein qualifiziertes Sachverständigengutachten ist eine solche. So kann ein merkantiler Minderwert z.B. auch bei einem 19 Jahre alten Fahrzeug mit geringer Laufleistung (vgl. AG Schwäbisch Gmünd, Urt. v. 25.03.2021, Az. 5 C 626/20) oder bei einem über fünf Jahre alten Fahrzeug – mit fast 140.000 km auf dem Tacho – (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2012, Az. I-1 U 149/11) verbleiben. Umgekehrt soll ein merkantiler Minderwert ausgeschlossen sein, wenn die Reparaturkosten 10 % des Zeitwertes des Fahrzeugs nicht überschreiten (AG Hamburg, Urt. v. 26.05.2021, Az. 6 C 273/20 unter Bezugnahme auf AG Witten, Urt. v. 06.08.1992, Az. 3 0 147/92; AG Köln, Urt. v. 18.11. 2011, Az. 269 0 149/11). Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls.

Rechtsanwaltskosten

Die Kosten der Einschaltung eines Anwalts sind zu ersetzen, soweit die Einschaltung erforderlich und zweckmäßig gewesen ist. Grundsätzlich ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts für einen Geschädigten als erforderlich zur Wahrnehmung der Rechte anzusehen, wenn ein erheblicher Schaden eingetreten ist und die Haftung dem Grunde und der Höhe nach nicht klar bemessen werden kann.

Für Verkehrsunfälle hat das OLG Frankfurt hat – bereits 2014 – unmissverständlich und bis heute aktuell klargestellt: „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln“ (Urt. v. 02.12.2014, Az. 22 U 171/13)

Kostenpauschale

Die Kostenpauschale ist eine pauschalisierte Schätzung der anfallenden Nebenkosten bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen. Ob und in welchem Umfang sie einem Geschädigten zusteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel ist sie aber eine Standardposition.

Fazit und Zusammenfassung

Die obigen Ausführungen sollen und können nur einen groben und Überblick über die ersatzberechtigten Positionen nach einem Verkehrsunfall geben. Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt von den Details des konkreten Sachverhalts ab.

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Sie nach einem Unfall vollständigen Schadensersatz und nicht nur das bekommen was Ihnen die der Versicherer des Unfallgegners zugestehen will, sprechen Sie mit uns!

Voigt regelt!

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