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Touchscreen zur Fahrzeugbedienung auch elektronisches Gerät?

Seit der Erweiterung des als Handyparagraph bekannten § 23 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) um Absatz 1a stellt sich regelmäßig die Frage, was ein elektronisches Gerät ist und was nicht. Alleine zu der Frage, ob ein Taschenrechner während der Fahrt bedient werden darf, sind die Oberlandesgerichte Oldenburg, Braunschweig und Hamm unterschiedlicher Auffassung. Daher verwundert es kaum, dass sich das Oberlandesgericht […]
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14.07.2020
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Seit der Erweiterung des als Handyparagraph bekannten § 23 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) um Absatz 1a stellt sich regelmäßig die Frage, was ein elektronisches Gerät ist und was nicht. Alleine zu der Frage, ob ein Taschenrechner während der Fahrt bedient werden darf, sind die Oberlandesgerichte Oldenburg, Braunschweig und Hamm unterschiedlicher Auffassung.

Daher verwundert es kaum, dass sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Beschluss vom 27.03.2020 (Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19) eingehend mit der Frage befasste, ob ein Berührungsbildschirm (Touchscreen), der wichtige Steuerungsfunktionen des Fahrzeugs übernimmt, den Einschränkungen des Handyparagraphen unterliegt oder nicht.

Was war passiert?

Im März 2019 fuhr ein Autofahrer abends mit seinem Tesla auf einer Bundesstraße. Weil es stark regnete, wollte er das Intervall des Scheibenwischers anpassen. Dazu bediente er den fest installierten Touchscreen über der Mittelkonsole, das die zentrale Steuerungseinheit darstellt und die Armaturen ersetzt. Dabei kam das Fahrzeug auf gerader Strecke nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit mehreren Bäumen und einem Netzknotenstationierungszeichen.

Das Amtsgericht (AG) Karlsruhe sah in dem Touchscreen ein elektronisches Gerät, dass der Autofahrer vorschriftswidrig während der Fahrt bediente. Es verurteilte den Autofahrer daraufhin zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen wandte sich der Autofahrer mit einer Rechtsbeschwerde an das OLG Karlsruhe. Seiner Auffassung nach stelle der Berührungsbildschirm ein sicherheitstechnisches Bedienteil dar.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das OLG teilte die Ansicht des Autofahrers nicht. Weil weder andere Oberlandesgerichte die Frage entschieden hätten noch eine passende Kommentierung vorhanden war, bezog sich das AG Karlsruhe in seinem Urteil vor allem auf den Wortlaut des § 23 Absatz 1a StVO und das OLG schloss sich dem an.

Die Vorschrift des § 23 Absatz 1a StVO zählt beispielhaft Elektrogeräte auf, die ‚auch‘ Geräte [im Sinne der] Norm darstellen. Allerdings sei die Aufzählung nicht abschließend, was durch das Wort insbesondere deutlich gemacht wird. Vor allem aber werden Berührungsbildschirme explizit aufgezählt – aus Sicht des Gerichts ohne die Einschränkung, dass diese der Unterhaltung oder Ortsbestimmung dienen müssten. Dies träfe schließlich auch auf die unzulässige Nutzung von Autotelefonen und Audiorekordern nicht zwingend zu, was die Auslegung des Gerichts stütze.

Das OLG ergänzte: Zwar stellt der im Touchscreen des ‚Tesla‘ eingebaute Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischers selbst kein elektronisches Gerät dar, welches der ‚Kommunikation, Information oder Organisation‘ dient (…), sondern es handelt sich (…) um ein sicherheitstechnisches Bedienteil des Fahrzeugs. Dieses ist jedoch in den ‚Touchscreen‘ des ‚Tesla‘ fest eingebaut, welcher auch andere Funktionen beinhaltet, wie etwa ein der Information dienendes Navigationsgerät, so dass der Berührungsbildschirm auch aus verkehrstechnischen Sicherheitsgründen insoweit nur einheitlich betrachtet werden kann und von der Verbotsnorm nicht einzelne Anwendungen herausgenommen werden können.

Bedarf die unbegrenzte Erfassung von Berührungsbildschirmen wieder zu einzuschränken sah das Gericht nicht, denn die Regelung verbietet die Bedienung originärer Funktionen eines Kraftfahrzeugs durch Berührungsbildschirme nicht an sich, sondern gestattet sie unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 2 anders als in der Hand zu haltende Geräte, die gemäß Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich verboten sind. Sofern zur Bedienung und Nutzung des fest im PKW installierten Berührungsbildschirms nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, darf das Gerät auch weiterhin vom Fahrzeugführer verwendet werden.

Es sei ferner vom Amtsgericht zutreffend festgestellt worden, dass sich der Scheibenwischer des ‚Tesla‘ zwar am Lenkrad ein- und ausschalten lasse, die Einstellung der Intervalle aber auf dem ‚Touchscreen‘ zu erfolgen habe, wobei zunächst ein Scheibenwischersymbol berührt werden müsse, dann in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen gewählt werden könne und dieser Vorgang deutlich mehr Aufmerksamkeit des Fahrers als bei Bedienung des Scheibenwischer mit den herkömmlichen Armaturen erfordere. Daher stand nach Auffassung des Gerichts fest, dass der Autofahrer wegen der damit verbundenen zeitweisen Unaufmerksamkeit von der Fahrbahn abgekommen ist.

Das Gericht stellte in der Entscheidung klar: Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendigen Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) sei daher nur gestattet, wenn diese nur mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden sei.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Immer mehr Fahrzeuge verfügen über einen über oder in der Mittelkonsole eingebauten Bildschirm, der über diverse Bedienmöglichkeiten – von Radio über Navigation bis hin zu individuell ergänzbaren Applikationen – verfügt. Mit der fortschreitenden Technik geht auch eine wachsende Anzahl an Rechtsfragen einher, was noch zulässige Nutzung ist und was nicht. Die Einbeziehung von jeglichen Berührungsbildschirmen hat damit die weitreichende Folge, dass ein Gerät auf jeden Fall ein elektronisches Gerät [im Sinne des] § 23 Abs. 1 StVO ist, wenn es über einen Touchscreen verfügt. Danach sind alle fahrzeugbezogenen Bedienungseinheiten mit Touchscreen erfasst.

Oftmals kommt es dabei aufs Detail an. Wie der Beschluss zeigt, ist die Nutzung des Touchscreens per se nicht verboten – so lange eine kurze, den Umständen angemessene Blickabwendung erfolgt. Sicherlich ließe sich darüber streiten, ob der Autofahrer auf gerader Straße durchgehend den Blick abgewendet hatte oder mehrmals wechselte – je Steuerungsebene auf den Bildschirm und wieder zur Straße zurück blickte. Gut beraten ist, wer rechtzeitig fachkundigen Rechtsrat einholt. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

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