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Tank gereinigt – Tankstelle adieu!

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.02.2024, Az. 14 U 113/23

Die (Wieder)inbetriebnahme einer Tankstelle ist erlaubnispflichtig und der zuständigen Behörde gegenüber anzuzeigen. Auf der Seite https://verwaltung.bund.de heißt es dazu unter der entsprechenden Rubrik "Tankstellen Anzeige Inbetriebnahme: Für die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle benötigen Sie ... eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und jederzeit beschränkt, befristet sowie mit Auflagen verbunden werden." Damit das problemlos verläuft, sind die Einrichtungen zuvor von einem Sachverständigen zu prüfen und etwa festgestellte Mängel zu beseitigen. Dies sollte sorgfältig geschehen. Denn auch Reinigungsarbeiten tragen explosive Potentiale in sich und können - selbst einem Fachbetrieb - regelrecht um die Ohren fliegen!
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25.03.2024
ca. 4 Minuten
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Explosion

Die Reinigung der Tanks endete in einer Explosion

Ein Unternehmen (Klägerin) wollte nach ca. 20 Jahren eine kleine Tankstelle auf ihrem Firmengelände wieder in Betrieb nehmen. Zu diesem Zwecke hatte es eine Fachfirma (Beklagte) mit der Reinigung der Tanks beauftragt. Diese Firma schaltete ihrerseits wiederum einen Subunternehmer ein.

Nachdem die Mitarbeiter des Subunternehmers die Arbeiten beendet hatten, schalteten sie die Stromzufuhr der Förderpumpe wieder ein, es entzündeten sich im Tank befindliche Gase und eine Explosion legte die Tankstelle in Trümmer. Was die Explosion genau ausgelöst hatte, lies sich allerdings indes weder unmittelbar noch während es – über zwei Instanzen gehenden – Rechtsstreits aufklären.

Eine Besonderheit des Falles bestand darin, dass die Tankstelle sich auf einem angemieteten Grundstück befunden hatte, weshalb es der Klägerin vornehmlich um die Freistellung von Schadenersatzansprüchen des Grundstückeigentümers ging. Die “Nebenkriegsschauplätze” bleiben hier außen vor.

Erwähnenswert ist das Urteil des OLG Celle nicht zuletzt in Hinblick auf die Feststellungen zur Beweislastverteilung, die Nebenpflichten sowie die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Verklagt war schließlich nicht der Sub-, sondern der vom Tankstellenbetreiber beauftragte Unternehmer.

Mitunter trägt der Schädiger die Beweislast!

Vom Grundsatz her muss der Geschädigte den eingetretenen Schaden, die objektive Pflichtverletzung sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden beweisen. Zwingend ist das aber nicht. Denn wenn die Schadensursache nur aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schädigers kommen kann, kehrt sich die Beweislast um.

Als Folge muss der Schädiger sich dann sowohl hinsichtlich der subjektiven Seite als auch der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten. Dies gilt auch und selbst dann, wenn die genaue Ursache des Schadens nicht aufgeklärt werden kann. 

So war es auch in dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt und die Beklagte konnte nicht den Beweis führen, dass die Explosion nicht auf eine – durch den Subunternehmer – nicht fachgerecht durchgeführte Reinigung der Tankbehälter zurückzuführen war.

Das Gericht kam daher zu der Überzeugung (im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO), dass die Ursachen für die Explosion nur im Gefahrenbereich des Beklagten bzw. des beauftragten Subunternehmers gelegen haben konnten.

Verträge haben Haupt-, und Nebenpflichten!

Ein weiterer Aspekt war die Verletzung von Nebenpflichten. Denn wer einen Vertrag ordnungsgemäß erfüllen will, hat nicht nur die Hauptpflichten erfüllen, sondern muss auch die Nebenpflichten beachten.

Bei der Reinigung eines Kraftstofftanks besteht so z.B. eine Schutzpflicht dahingehend, die Rechtsgüter des Auftraggebers vor Beschädigungen während und infolge des Reinigungsvorgang zu bewahren. Qualitativ ist dies ein Unterfall der Verkehrssicherungspflicht als vertragliche Nebenpflicht.

Weiter heißt es dazu:

Die Beklagte war (vertraglich) verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer – insbesondere ihres Vertragspartners – zu verhindern (§§ 280, 823 BGB). Eine Haftung der Beklagten kann sich sowohl aus einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen privatrechtlichen Benutzungsvertrag i.S.d. §§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB als auch aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht i.S.d. § 823 Abs.1 BGB ergeben. Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Kraftstofftanks besteht eine Schutzpflicht des reinigenden Fachunternehmens, die Rechtsgüter des Auftraggebers vor Beschädigungen beim Reinigungsvorgang zu bewahren.

Da es zu einer Explosion gekommen war, sprach viel für eine Verletzung dieser Pflichten.

Welche Grundsätze gelten bei der Verkehrssicherungspflicht?

Der Verkehrssicherungspflicht ist grundsätzlich genüge getan, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden. In dem zu entscheidenden Sachverhalt war dies offenbar unterblieben.

Den Einschätzungen des hinzugezogenen Sachverständigen zufolge, waren jedenfalls die Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens den rechtlichen Vorgaben zur Vermeidung von Explosionen (Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV Regel 113-001, insbesondere durch die Vorschriften der TRBS 3151/ TRGS 751 und der TRBS 1112 Teil 1) nicht gerecht geworden.

Wörtlich heißt es dazu in dem Urteil:

“Das besondere Gefahrenpotential der von der Beklagten zu verantwortenden Reinigung eines Tankstellentanks war für einen Fachunternehmer, wie dem Streithelfer, auch im Hinblick auf leicht entzündliche Gasgemische erkennbar und vermeidbar. Insoweit bestätigte der Sachverständige Dr. M., dass bei der systembedingten Öffnung des Kraftstofftanks Gase, die noch enthalten waren oder durch das Aufbrechen der Ablagerungen freigesetzt wurden, entweichen können.“

Soweit der Rechtsstreit die Zerstörung der Tankstelle an sich betraf, wurde die Beklagte daher verurteilt, die Klägerin von sämtlichen Schadensersatzansprüchen des Herr T. H., Pa. Str. …, … P. aus Anlass der Zerstörung bzw. Beschädigung der auf dem Grundstück Z. …, … W. OT H. gelegenen Tankstelle durch das Schadensereignis am 11. September 2018 freizustellen.“

Fazit

Das Urteil zeigt insbesondere zwei Dinge:

  • Die Vergabe von Arbeiten an einen Subunternehmer befreit nicht von der Haftung gegenüber dem Auftraggeber.
  • Abhängig von den Umständen des Einzelfalls, kann es durchaus sein, dass nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger beweispflichtig ist.

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Selbst wenn die Klage erstinstanzlich abgewiesen werden sollte, kann es – wie hier – sinnvoll sein, einen Schritt weiter zu gehen.

Wir hoffen, dass Sie nie von einem Explosions- oder anderen Schaden betroffen sein werden. Sollte dies dennoch geschehen, sprechen Sie mit uns!

Denn wenn es knallt, dann gilt auch hier: Voigt regelt!

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