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Taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes

Wer bei einem Schadensereignis verletzt worden ist, kann nach § 253 BGB vom Schädiger und gegebenenfalls von dessen Versicherung eine billige Entschädigung in Geld, also ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Was im Einzelfall angemessen ist, wird in der Praxis regelmäßig anhand von Schmerzensgeldtabellen – das sind Sammlungen von Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte – bewertet und bemessen. Das […]
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08.11.2018
ca. 2 Minuten
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Wer bei einem Schadensereignis verletzt worden ist, kann nach § 253 BGB vom Schädiger und gegebenenfalls von dessen Versicherung eine billige Entschädigung in Geld, also ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Was im Einzelfall angemessen ist, wird in der Praxis regelmäßig anhand von Schmerzensgeldtabellen – das sind Sammlungen von Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte – bewertet und bemessen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt geht einen anderen Weg und berechnet als erstes deutsches Gericht das Schmerzensgeld anhand einer taggenauen Berechnungsmethode.

Der Sachverhalt

Der klagende Motorradfahrer kollidierte unverschuldet mit einem Pkw, dessen Fahrer auf der Straße hatte wenden wollen, und erlitt erhebliche Verletzungen – unter anderem einen komplizierten Unterarmbruch, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von über vier Monaten führte.

Das von der Versicherung des PKW-Fahrers gezahlte Schmerzensgeld von 5.000,00 Euro empfand der Motorradfahrer als nicht ausreichend und klagte vor dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 08.03.2016 – Az.: 13 O 129/15), das ihm ein Schmerzensgeld von 10.500,00 Euro zusprach.

Gegen dieses Urteil legte die beklagte Versicherung schließlich Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt ein und begehrte die vollständige Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt

Das Oberlandesgericht berechnete das Schmerzensgeld des klagenden Motorradfahrers anhand einer taggenauen Methodik und verurteilte den PKW Fahrer und seine Versicherung u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.000,00 Euro.

Tabellenmäßig erfasste Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte seien als Maßstab oder Begrenzung für die Ermittlung eines “angemessenen Schmerzensgeldes nicht geeignet. Im Vordergrund stehe bei der Bemessung des zu schätzenden Betrages vielmehr der jeweilige Einzelfall. Angemessener sei eine taggenaue Berechnung, die in Zeitabschnitten die unterschiedlichen Behandlungsarten und Schadenfolgen berücksichtige. Durch die größere Bedeutung des Zeitmoments könnten bei langfristigen Verletzungsfolgen und Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzensgelder, bei geringen Beeinträchtigungen auch deutlich verminderte Beträge als nach der bisherigen Bemessungspraxis zugesprochen werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Der BGH hat im Zusammenhang mit der Bewertung der Angemessenheit von Schmerzensgeldansprüchen in seiner Grundsatzentscheidung vorgegeben, dass bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Angemessenheit zu berücksichtigen Umständen die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden stets das ausschlaggebende Moment zu bilden habe. Der angerichtete immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung, stehe im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes immer an der Spitze (BGH, Beschluss vom 6.7.1955 – GSZ 1/55). Dass sich diese Bemessung an vergleichbaren Entscheidungen orientiert, hat der BGH ausdrücklich eingefordert; da immaterielle Schäden in Geld nicht unmittelbar messbar seien, müssten die durch Übereinkunft der Rechtsprechung bisher gewonnenen Maßstäbe den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung bilden (BGH, Urteil vom 18.11.1969 – VI ZR 81/68).

Das OLG Frankfurt geht demgegenüber einen anderen Weg. Ob diese taggenaue Berechnungsweise Einzug in die Regulierungspraxis finden kann, muss die Zukunft zeigen. Gleichwohl ist das OLG-Urteil beachtenswert, denn es liefert nachvollziehbare Kriterien, die eine Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit von Schmerzensgeldentscheidungen untereinander herstellen und die vom BGH vorgegebenen Parameter mit konkreten Inhalten versehen können.

Insoweit wird das Urteil gerade im Bereich der Personengroßschäden ein wichtiges Hilfsmittel zur Ermittlung eines (wirklich) angemessenen Schmerzensgeldes bei schwerwiegenden und dauerhaften Verletzungsfolgen darstellen.

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