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Stichtag 30. November

Aktuell stehen viele Fahrzeughalter wieder vor der Frage: Wechseln oder nicht? Wer in Erwägung zieht den Versicherer zu wechseln, sollte sich vorab informieren. Zahlreiche Versicherer versenden ihre Beitragsberechnungen für das Folgejahr recht spät, so dass ein gut informierter Vergleich mit anderen Anbietern unter Einhaltung der Kündigungsfrist erschwert ist.
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29.11.2022
ca. 2 Minuten
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Aktuell stehen viele Fahrzeughalter wieder vor der Frage: Wechseln oder nicht? Wer in Erwägung zieht den Versicherer zu wechseln, sollte sich vorab informieren. Zahlreiche Versicherer versenden ihre Beitragsberechnungen für das Folgejahr recht spät, so dass ein gut informierter Vergleich mit anderen Anbietern unter Einhaltung der Kündigungsfrist erschwert ist.

Was ist bei der Kündigung zu beachten?

Wer sich für einen Wechsel entscheidet, muss seine bisherige Kfz-Versicherung in der Regel bis zum 30.11. wirksam gekündigt haben. Zu diesem Zeitpunkt muss dem bisherigen Versicherer die Kündigung zugegangen sein; das heißt, dass sie ihm spätestens am 30.11. vorliegen muss. Ob dazu nur die Schriftform (Brief oder Fax) oder auch die Textform (E-Mail) akzeptiert wird, hängt von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kfz-Versicherung (AKB) ab, die für Ihren Vertrag gelten.

Eine Ausnahme bildet das Sonderkündigungsrecht, dass Ihnen beispielsweise zusteht, wenn sich die Leistungen und Bedingungen des Versicherungsvertrages nicht ändern, Ihre Prämie aber erhöht wird. Dann haben Sie ab dem Zugang des Beitragsschreibens vier Wochen Zeit, um den Vertrag zu kündigen.

Auch Ehepartner können kündigen!

Grundsätzlich muss die Kündigung durch den Vertragspartner erfolgen. Wird beispielsweise der Versicherungsmakler mit der Kündigung beauftraget, berufen sich Versicherer gerne auf die Unwirksamkeit der Kündigung, wenn keine Originalvollmacht des Versicherungsnehmers vorliegt.

Doch es gibt eine Ausnahme: Kündigt der Ehepartner, kann die Kündigung auch ohne schriftliche Vollmacht wirksam sein. Das begründet der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 28.02.2018 (Az. XII ZR 94/17) mit der sogenannten Schlüsselgewalt. Gehört der Abschluss – und damit auch dir Kündigung – eines Versicherungsvertrages zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, ist dies auch ohne Benachrichtigung des anderen Ehegatten möglich. In dem entschiedenen Fall war das versicherte Fahrzeug das einzige der Familie, so dass die Kündigung wirksam war. Eine Bestätigung der Kündigung ist dagegen nicht zwingend erforderlich (so z.B. Oberlandesgericht Braunschweig mit Hinweisbeschluss vom 02.09.2019, Az. 11 U 103/18).

Achtung: Versicherungspflicht!

Wer seine Versicherung kündigt, sollte sicherstellen, dass zum Vertragsende das Fahrzeug bei einem anderen Anbieter auch ordnungsgemäß versichert ist. Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist jeder Fahrzeughalter gesetzlich verpflichtet für sein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn er damit am Straßenverkehr teilnehmen möchte.

Wer den Abschluss des Folgevertrages versäumt, riskiert zum einen, dass er für sämtliche Schäden, die mit dem unversicherten Fahrzeug verursacht werden, persönlich haftet. Zum anderen riskiert derjenige nach § 6 Absatz 2 PflVG sogar eine Haftstrafe von einem halben Jahr oder eine Geldstrafe. Wird vorsätzlich gehandelt, kann die Haftstrafe bis zu ein Jahr betragen. Daneben kann auch ein Fahrverbot verhängt werden.

Praxistipp

Wenn Sie den Versicherer wechseln, sollten Sie auf jeden Fall auf einen lückenlosen Versicherungsschutz achten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die beispielsweise über ein Saisonkennzeichen verfügen oder aus anderen Gründen nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Kommt es mit einem unversicherten Fahrzeug zum Unfall kommen, kann dies teuer und unangenehm werden.

Sollten Sie in einen solchen Unfall verwickelt sein, sprechen Sie mit uns. Auch hier gilt: Voigt regelt!

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