AG Trier, Urteil vom 18. Juli 2025, Az. 7 C 116/24
Ein Linienbus war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Haftungsfrage war dem Grunde nach unstreitig und das Verkehrsunternehmen hatte sich für die fiktive Abrechnung entschieden. Zum Prozess war es gekommen, nachdem der Versicherer des Unfallverursachers sich geweigert hatte, die geltend gemachten vorhaltekosten zu erstatten.
Unter Vorhaltekosten sind die Aufwendungen zu verstehen, die ein Geschädigte für Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um für einen etwaigen Schadensfall gewappnet zu sein. Bei Verkehrsbetrieben betrifft dies in der Regel zusätzliche Fahrzeuge, die als Betriebsreserve – über den normalen Planbedarf hinaus – angeschafft und einsatzbereit vorgehalten werden, um die Aufrechterhaltung des Fahrbetriebs zu gewährleisten.
Der Versicherer des Unfallverursachers bestritt die Ersatzfähigkeit und versuchte dies damit zu begründen, dass das Unternehmen die Reparaturkosten fiktiv geltend gemacht habe und eine konkrete Abrechnung daher unzulässig sei. Zudem zog die tatsächliche Reparatur und den Einsatz eines Ersatzbusses in Zweifel.
Das Gericht bestätigt die grundsätzliche Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten gemäß § 249 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen tatsächlich Reservefahrzeuge vorhält. Ob das Unternehmen im Schadenfall tatsächlich ein Ersatzfahrzeug einsetzt oder fiktiv nach Gutachten abrechnet, ist dabei unerheblich. Entscheidend sei, dass tatsächlich Ersatz vorgehalten wird und das beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr einsatzfähig, d.h. verkehrssicher war.
Das geschädigte Unternehmen konnte glaubhaft machen, dass sie über sechs Ersatzbusse verfügt, der beschädigte Bus nicht verkehrssicher war und auf einer Linie eingesetzt wurde, die auch am Wochenende verkehrt. Das Sachverständigengutachten wies eine Reparaturdauer von 5 Werktagen aus, zuzüglich eines Tages für die Gutachtenerstellung sowie eines Sonntags. Die Gesamtausfalldauer betrug somit insgesamt 7 Tage.
Das AG Trier hielt den Tagessatz von 172,00 €, für angemessen und sprach der Klägerin 1.204,00 € an Vorhaltekosten zu. Die geforderte Reparaturbestätigung wurde hingegen als nicht erforderlich angesehen. Denn da die Klägerin fiktiv abrechnete war eben auch keine Bestätigung notwendig. Außerdem sprach die späte Anforderung (fast ein Jahr später) gegen die Erstattungsfähigkeit. Anwaltskosten und Zinsen wurden ebenfalls zugesprochen.
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