Nach den Wetterkapriolen der letzten Tage sind die zu erwartenden milderen Temperaturen für zahlreiche Autofahrer Anlass, um ihren Wagen etwas Pflege zukommen zu lassen. Wer sein Fahrzeug nicht selbst waschen will, für den sind Autowaschanlagen und Waschstraßen das Mittel der Wahl. Doch wer haftet, wenn dabei ein Schaden entsteht? Dieses Mal durfte sich das Landgericht (LG) Paderborn in seinem Urteil vom 20.01.2021 (Az. 1 S 63/20) mit dieser Problematik befassen.
Ein Fahrzeugeigentümer verbrachte seinen Wagen in eine Waschstraße. Nachdem sein Fahrzeug diese durchlaufen hatte, wurde es in den Auslaufbereich befördert, wo es mit einem zuvor gereinigten anderen Wagen kollidierte. Der Fahrzeughalter machte daraufhin seinen Fahrzeugschaden bei der Betreiberin der Waschstraße geltend. Als diese nicht regulierte, forderte er mit anwaltlichem Schreiben Zahlung – ohne Erfolg. Ihm blieb kein anderer Weg als vor Gericht zu ziehen.
Das das zunächst angerufene Amtsgericht (AG) Höxter entschied in seinem Urteil vom 27.05.2020 (Az. 10 C 74/20), dass dem Fahrzeughalter kein Schadensersatz zustünde. Dagegen ging der Fahrzeughalter in Berufung.
Das Landgericht änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und sprach dem Halter einen Schadensersatz über 4.585,54 Euro zu. Das lag unter anderem daran, dass das Landgericht – im Gegensatz zum Amtsgericht – die Parteien anhörte und eine Beweisaufnahme durchgeführte.
Nach Auffassung der Paderborner Richter muss eine Waschstraßenbetreiberin „beim Betrieb ihrer Waschanlage diejenigen Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.“ Denn es sei „insbesondere zu beachten, dass die sich in der automatischen Beförderung befindlichen Fahrzeuge bis zum endgültigen Abschluss des Transports dem Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers zuzurechnen sind (…). Denn von ihnen geht keine eigene Betriebsgefahr aus“ (s.a. OLG Koblenz, Beschl. v. 05.08.2019, Az. 12 U 57/19)
Dies habe eine andere Gewichtung der Beweislast zur Folge. Denn wenn der Geschädigte „darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann“ und „der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt“, ist von einer Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers auszugehen. Anders ist die Situation dagegen dann zu beurteilen, wenn der Waschvorgang beendet ist, das Fahrzeug mit eigener Motorkraft bewegt wird und es dabei zu einem Schaden kommt (z.B. OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.01.2021, Az. 1 U 63/19).
Die Betreiberin dagegen konnte nicht aufzeigen, dass sie ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen hatte. Insbesondere war in keiner Weise sichergestellt, dass der Bereich vor der Ausfahrrampe frei ist, wenn ein Fahrzeug aus der Waschstraße befördert wird. Auch konnte sie nicht darlegen, dass es technisch unmöglich sei eine derartige Sicherung einzubauen (s.a. LG Bonn, Urt. v. 29.09.2002, Az. 5 S 114/02).
Daher sah das Landgericht die Verkehrssicherungspflicht der Waschanlagenbetreiberin durch diese verletzt, „indem sie es unterlassen hat, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass der Ausfahrtbereich, in den das klägerische Fahrzeug im Moment des Abschlusses des Waschvorgangs automatisch ‚ausgeworfen‘ worden ist, frei war von Hindernissen (hier: dem Fahrzeug der Zeugin G).“
Schäden nach dem Verlassen der Waschstraße sind äußerst problematisch. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen hängt in Teilen von vielen Faktoren ab. Waschstraßen und Autowaschanlagen unterscheiden sich in ihrem Aufbau, in manchen kann der Autofahrer noch Einfluss auf das Fahrzeug nehmen, in anderen wird der Wagen durch die Waschstraße geschleppt, es gibt automatische Stopps wenn Lichtschranken das entsprechende Signal senden, und so weiter.
Sollte Ihr Fahrzeug in einer Waschanlage oder Waschstraße beschädigt worden sein, ist ein versierter Rechtsbeistand das Mittel der Wahl. Sprechen Sie mit uns! Voigt regelt!